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Rechtssatz RS0096298×

Rechtssatz RS0096298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096298

Geschäftszahl

13Os95/80; 9Os147/81; 10Os166/84 (10Os167/84); 15Os3/05p

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Rechtssatz

Aus Paragraph 220, StPO ist zwar abzuleiten, daß vor der Hauptverhandlung - im "Zwischenverfahren" - der Vorsitzende allein zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe (und zur Bestellung eines Verteidigers) zuständig ist, liegt doch der für den Angeklagten maßgebende Unterschied zwischen der Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO nur in der Kostenfrage; dies gilt jedoch keinesfalls nach der Urteilsfällung, weil für die Ausführung von Rechtsmitteln das Gesetz die Bestellung eines Amtsverteidigers nicht vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 95/80
    Entscheidungstext OGH 10.07.1980 13 Os 95/80
    Veröff: SSt 51/37
  • 9 Os 147/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 9 Os 147/81
    Vgl; Beisatz: Die Aufhebung oder Umwandlung einer Verteidigerbestellung nach § 41 Abs 2 kommt in der Hauptverhandlung dem Senat, außerhalb derselben einem Drei-Richter-Senat gemäß § 13 Abs 3 StPO zu. (T1)
  • 10 Os 166/84
    Entscheidungstext OGH 16.10.1984 10 Os 166/84
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Außerhalb derselben einem Drei-Richter-Senat gemäß § 13 Abs 3 StPO zu. (T2)
  • 15 Os 3/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p
    Vgl; Beisatz: Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 StPO) Vorsorge zu treffen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096298

Dokumentnummer

JJR_19800710_OGH0002_0130OS00095_8000000_001