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Rechtssatz RS0098033×

Rechtssatz RS0098033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098033

Geschäftszahl

13Os19/74; 15Os3/05p

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Norm

StPO aF §41 Abs3
StPO §292
StPO §395 Abs2

Rechtssatz

Die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen für einen zwar der Jugendstrafdrohung unterfallenden, aber zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nicht mehr jugendlichen Angeklagten stellt eine Gesetzesverletzung dar (Paragraph 41, Absatz 3, aF StPO). Die auf Grund dieser gesetzwidrigen Bestellung erfolgte Vertretung des Angeklagten durch den Amtsverteidiger in der Hauptverhandlung kann als faktischer Vorgang mangels einer zu berechtigenden oder rückgängig zu machenden Rechtswirkung nicht förmlich aufgehoben werden (EvBl 1970/324 und 1972/254). Der OGH beschränkt sich daher auf die Feststellung der Gesetzesverletzung durch den Bestellungsbeschluß, womit aber der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit (Paragraph 395, Absatz 2, StPO) des Einschreitens des zu Unrecht bestellten Amtsverteidigers - der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, aF StPO die Möglichkeit hatte, bei der Ratskammer seine Enthebung zu beantragen - nicht vorgegriffen wird.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 19/74
    Entscheidungstext OGH 14.03.1974 13 Os 19/74
  • 15 Os 3/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p
    nur: Die auf Grund einer gesetzwidrigen Bestellung erfolgte Vertretung des Angeklagten durch den Amtsverteidiger in der Hauptverhandlung kann als faktischer Vorgang mangels einer zu berechtigenden oder rückgängig zu machenden Rechtswirkung nicht förmlich aufgehoben werden. Der OGH beschränkt sich daher auf die Feststellung der Gesetzesverletzung durch den Bestellungsbeschluß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098033

Dokumentnummer

JJR_19740314_OGH0002_0130OS00019_7400000_001