Rechtssatz RS0119765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119765
Geschäftszahl
15Os3/05p; 13Os109/13y (13Os110/13w; 113Os111/13t; 13Os112/13i); 20Ds15/21t; 15Os162/24y (15Os163/24w)
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Rechtssatz
Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 41 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben.Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz StPO beizugeben.
Entscheidungstexte
- 15 Os 3/05p
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p
- 13 Os 109/13y
Entscheidungstext OGH 30.01.2014 13 Os 109/13y
Auch; Beisatz: Kommt das Strafgericht nach Beigebung eines Verteidigers im Sinn des § 61 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge verbesserter Einkommens‑ oder Vermögenssituation des Beschuldigten oder Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die weitere Verfahrenshilfe zu entziehen), der Verfahrenshilfeverteidiger zu entheben und bei (wie hier) notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein vom Beschuldigten oder Angeklagten zu entlohnender Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben. (T1)
Beisatz: Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die ‑ dem Angeklagten Kosten verursachende ‑ Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig. (T2)
- 20 Ds 15/21t
Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
Vgl; Beis wie T1
- 15 Os 162/24y
Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 162/24y
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119765
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0150OS00003_05P0000_001