Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119765×

Rechtssatz RS0119765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119765

Geschäftszahl

15Os3/05p; 13Os109/13y (13Os110/13w; 113Os111/13t; 13Os112/13i); 20Ds15/21t; 15Os162/24y (15Os163/24w)

Entscheidungsdatum

26.02.2025

Rechtssatz

Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz StPO beizugeben.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p
  • 13 Os 109/13y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2014 13 Os 109/13y
    Auch; Beisatz: Kommt das Strafgericht nach Beigebung eines Verteidigers im Sinn des § 61 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge verbesserter Einkommens‑ oder Vermögenssituation des Beschuldigten oder Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die weitere Verfahrenshilfe zu entziehen), der Verfahrenshilfeverteidiger zu entheben und bei (wie hier) notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein vom Beschuldigten oder Angeklagten zu entlohnender Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben. (T1)
    Beisatz: Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die ‑ dem Angeklagten Kosten verursachende ‑ Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig. (T2)
  • 20 Ds 15/21t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 162/24y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 162/24y
    vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119765

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0150OS00003_05P0000_001