Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zielführend.
Gemäß dem § 335 StPO ist der - wie hier, vom Schwurgerichtshof nicht ausgesetzte - Wahrspruch der Geschwornen dem Urteil zugrunde zu legen. Der Wahrspruch resultiert aus den mit 'ja' oder 'nein' beantworteten Fragen (§ 330 StPO), wobei das Abstimmungsergebnis nach der Vorschrift des § 331 Abs 1 StPO zu ermitteln ist.Gemäß dem Paragraph 335, StPO ist der - wie hier, vom Schwurgerichtshof nicht ausgesetzte - Wahrspruch der Geschwornen dem Urteil zugrunde zu legen. Der Wahrspruch resultiert aus den mit 'ja' oder 'nein' beantworteten Fragen (Paragraph 330, StPO), wobei das Abstimmungsergebnis nach der Vorschrift des Paragraph 331, Absatz eins, StPO zu ermitteln ist.
Daraus folgt, daß eine Begründung des Wahrspruches nicht stattzufinden hat. Die gemäß dem § 331 Abs 3 StPO nach Beendigung der Abstimmung vom Obmann der Geschwornen zu verfassende kurze Niederschrift, in der - gesondert für jede Frage - die Erwägungen anzugeben sind, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantwortung der Fragen ausgegangen ist, dient zur überprüfung, ob die Laienrichter die Rechtsbelehrung verstanden haben. Selbst der - hier nicht zutreffende - Umstand, daß diese Niederschrift eine ausreichende Begründung für den Wahrspruch nicht enthält, vermag also eine Nichtigkeit im Sinn des - für Urteile des Geschwornengerichtes geltenden - § 345 StPO nicht herzustellen. Der vom Beschwerdeführer herangezogeneDaraus folgt, daß eine Begründung des Wahrspruches nicht stattzufinden hat. Die gemäß dem Paragraph 331, Absatz 3, StPO nach Beendigung der Abstimmung vom Obmann der Geschwornen zu verfassende kurze Niederschrift, in der - gesondert für jede Frage - die Erwägungen anzugeben sind, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantwortung der Fragen ausgegangen ist, dient zur überprüfung, ob die Laienrichter die Rechtsbelehrung verstanden haben. Selbst der - hier nicht zutreffende - Umstand, daß diese Niederschrift eine ausreichende Begründung für den Wahrspruch nicht enthält, vermag also eine Nichtigkeit im Sinn des - für Urteile des Geschwornengerichtes geltenden - Paragraph 345, StPO nicht herzustellen. Der vom Beschwerdeführer herangezogene
§ 281Paragraph 281
StPO weist die für die Anfechtung von Urteilen des (hier gar nicht eingeschrittenen) Schöffengerichtes statuierten Nichtigkeitsgründe auf. Die geltend gemachte Z 5 des § 281 Abs 1 StPO findet im § 345 Abs 1 StPO keine Parallelbestimmung.StPO weist die für die Anfechtung von Urteilen des (hier gar nicht eingeschrittenen) Schöffengerichtes statuierten Nichtigkeitsgründe auf. Die geltend gemachte Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO findet im Paragraph 345, Absatz eins, StPO keine Parallelbestimmung.
Aus den vorstehenden Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den § 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO i.V.m. den § 285 a Z 2, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ein Kostenausspruch entfällt, wie übrigens auch das Erstgericht richtig erkannte. Denn im Verfahren nach dem § 21 Abs 1 StGB mangelt es wesensmäßig an einem die Begehung einer schuldhaften, gerichtlich strafbaren Handlung feststellenden (schuldigsprechenden) Erkenntnis (RZ 1977/ 141 = EvBl 1978/32Aus den vorstehenden Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO in Verbindung mit den Paragraph 285, a Ziffer 2, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ein Kostenausspruch entfällt, wie übrigens auch das Erstgericht richtig erkannte. Denn im Verfahren nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB mangelt es wesensmäßig an einem die Begehung einer schuldhaften, gerichtlich strafbaren Handlung feststellenden (schuldigsprechenden) Erkenntnis (RZ 1977/ 141 = EvBl 1978/32
u. a.).