Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen stieß der Angeklagte am 28. Jänner 1978 in der Wohnung seiner Großmutter in Wien 14., Zennerstraße 10, eine mit Benzin gefüllte, nur mangelhaft verschlossene 1/2-Liter-Flasche, deren Abstellplatz ihm bekannt war, um, als er in erheblich alkoholisiertem Zustand aus einem Einbauschrank eine Flasche Orangendicksaft hervorholen wollte. Die Benzinflasche zerbrach und es bildete sich auf einem synthetischen Läufer über dem PVC-Bodenbelag eine Benzinpfütze. Da der Angeklagte in der einen Hand eine brennende Zigarette hielt, entzündeten sich die aufsteigenden Benzindämpfe. Obwohl der Angeklagte und der zunächst im Nebenzimmer befindliche Vater Walter B Löschversuche unternahmen, griff das Feuer von der Küche auf das Vorzimmer über. Die (sodann) entstandene Feuersbrunst konnte schließlich durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden.
Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 6 Abs 1 StGBFahrlässiges Handeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB
setzt voraus, daß der Täter nach den Umständen des Einzelfalls zur Sorgfaltsübung verpflichtet ist, diese aber, die er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen einzuhalten befähigt und deren Einhaltung ihm auch im konkreten Fall zumutbar ist, außer Acht läßt und nicht daran denkt, daß sein Handeln tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könnte (Foregger-Serini2, Anm. II zu § 6). Das Maß der einzuhaltenden Sorgfalt bestimmt sich in jenen Fällen, für die keine Verhaltensnormen bestehen, danach, ob das Verhalten des Täters objektiv gesehen einen Sorgfaltsverstoß darstellt, bzw. ob er sich einer Vorgangsweise bediente, wie sie von einem sich der Pflichten gegen die Umwelt bewußten Menschen üblicherweise verlangt werden kann (ZVR. 1972/124). Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Dem Angeklagten, der, um die ihm zur Last gelegte Handlung vorzunehmen, keiner Ausbildung bedurfte und den auch nicht besondere Pflichten trafen, kann aus dem Umstand, daß er trotz des Gebrauchs einer brennenden Zigarette aus einem Schrank eine Flasche Orangendicksaft entnahm, obwohl er wußte, daß sich in diesem auch eine mit Benzin gefüllte Flasche befand, und der dabei die Benzinflasche umstieß, so daß diese aus dem Schrank fiel, wobei eine leicht entzündbare Benzinpfütze entstand, kein Vorwurf gemacht werden. Schon mangels objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens ist daher die Frage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt und deshalb den Tatbestand des § 170 StGB verwirklicht hat, zu verneinen, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben und der Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Brandstiftung freizusprechen war. Zugleich war auch der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe demgemäß neu zu bemessen.setzt voraus, daß der Täter nach den Umständen des Einzelfalls zur Sorgfaltsübung verpflichtet ist, diese aber, die er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen einzuhalten befähigt und deren Einhaltung ihm auch im konkreten Fall zumutbar ist, außer Acht läßt und nicht daran denkt, daß sein Handeln tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könnte (Foregger-Serini2, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 6,). Das Maß der einzuhaltenden Sorgfalt bestimmt sich in jenen Fällen, für die keine Verhaltensnormen bestehen, danach, ob das Verhalten des Täters objektiv gesehen einen Sorgfaltsverstoß darstellt, bzw. ob er sich einer Vorgangsweise bediente, wie sie von einem sich der Pflichten gegen die Umwelt bewußten Menschen üblicherweise verlangt werden kann (ZVR. 1972/124). Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Dem Angeklagten, der, um die ihm zur Last gelegte Handlung vorzunehmen, keiner Ausbildung bedurfte und den auch nicht besondere Pflichten trafen, kann aus dem Umstand, daß er trotz des Gebrauchs einer brennenden Zigarette aus einem Schrank eine Flasche Orangendicksaft entnahm, obwohl er wußte, daß sich in diesem auch eine mit Benzin gefüllte Flasche befand, und der dabei die Benzinflasche umstieß, so daß diese aus dem Schrank fiel, wobei eine leicht entzündbare Benzinpfütze entstand, kein Vorwurf gemacht werden. Schon mangels objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens ist daher die Frage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt und deshalb den Tatbestand des Paragraph 170, StGB verwirklicht hat, zu verneinen, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben und der Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Brandstiftung freizusprechen war. Zugleich war auch der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe demgemäß neu zu bemessen.
Bei dieser Neubemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und auch verschiedener Art im Rahmen des Vergehens nach dem § 287 Abs 1 StGB, die Vorverurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten und der Rückfall innerhalb der Probezeit gewertet, als mildernd hingegen der abnorme Geisteszustand des Angeklagten, seine vernachlässigte Erziehung, die teilweise Schadensgutmachung beim Diebstahl, sowie, daß es beim Grunddelikt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe entspricht die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters.Bei dieser Neubemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und auch verschiedener Art im Rahmen des Vergehens nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB, die Vorverurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten und der Rückfall innerhalb der Probezeit gewertet, als mildernd hingegen der abnorme Geisteszustand des Angeklagten, seine vernachlässigte Erziehung, die teilweise Schadensgutmachung beim Diebstahl, sowie, daß es beim Grunddelikt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe entspricht die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters.
Auf Grund der Vorstrafen des Angeklagten kann nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß ihm im vorliegenden Fall die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht gewährt werden konnte (§ 43 Abs 1 StGB).Auf Grund der Vorstrafen des Angeklagten kann nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß ihm im vorliegenden Fall die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht gewährt werden konnte (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslosen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.