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Rechtssatz RS0089251×

Rechtssatz RS0089251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089251

Geschäftszahl

12Os40/68; 13Os29/75; 11Os85/79

Entscheidungsdatum

06.04.1976

Rechtssatz

Ein beim Transport von Glasballons mit feuergefährlicher Flüssigkeit entstandener Unfall begründet die strafrechtliche Verantwortlichkeit des liefernden Angestellten, wenn er bei seiner Verrichtungen gegen eine Schutzvorschrift verstoßen hat; eine körperliche Ungeschicklichkeit stellt für sich allein eine Fahrlässigkeit nicht dar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 40/68
    Entscheidungstext OGH 08.03.1969 12 Os 40/68
    Veröff: JBl 1969,348 = SozM IA/e,768
  • 11 Os 85/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1970 11 Os 85/79
    Vgl; Beisatz: Kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten, wenn mit brennender Zigarette aus einem Eßschrank, in dem sich auch eine Benzinflasche befindet, ein Getränk genommen und dabei die Bezinflasche umgestoßen wird. (T2)
  • 13 Os 29/75
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 13 Os 29/75
    Vgl; Beisatz: Ein einfaches siebzehnjähriges Mädchen vermag nach seiner Erfahrungen die Gefahr nicht vorherzusehen, die damit verbunden ist, daß es einen mit Treibstoff gefüllten verschlossenen Kanister, der seit dem Vortag in der Küche abgestellt war, ohne daß von den Familienangehörigen der Geruch von Kraftstoffdämpfen wahrgenommen werden wäre, nur während des Anheizens, - also nur für kurze Zeit - zur Ofentür stellt, wobei in der Folge ein Brand nur deshalb entstanden ist, weil der Schraubverschluß des Behälters undicht war, wodurch Bezindämpfe austreten konnten, die sich sofort an der offenen Flamme entzündeten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089251

Dokumentnummer

JJR_19690308_OGH0002_0120OS00040_6800000_002