Hingegen kommt der - auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10, 'allenfalls 11', des § 281 Abs. 1 StPO gestützten - Rechtsrüge des Angeklagten Berechtigung zu, mit welcher er sich gegen die Ausmessung der Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB mit der Begründung wendet, daß nur wenige der zahlreichen ihm angelasteten Diebstähle nach dem § 128 oder dem § 129 StGB qualifiziert seien.Hingegen kommt der - auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10,, 'allenfalls 11', des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Rechtsrüge des Angeklagten Berechtigung zu, mit welcher er sich gegen die Ausmessung der Strafe nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB mit der Begründung wendet, daß nur wenige der zahlreichen ihm angelasteten Diebstähle nach dem Paragraph 128, oder dem Paragraph 129, StGB qualifiziert seien.
Hiezu ist festzuhalten, daß der Schuldspruch des Angeklagten insgesamt 27 Diebstähle umfaßt, von denen nur fünf nach dem § 129 StGB qualifiziert (Punkte 1 k, 1 n, p und u des Schuldspruches) und weitere zwei Tathandlungen (Punkte 1 g und i) als schwere Diebstähle im Sinn des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu beurteilen sind (das oben schon erwähnte Faktum 1 k ist außer nach dem § 129 Z 2 StGB auch noch nach dem § 128 Abs. 1 Z 4 StGB qualifiziert). In den Gründen seines Urteiles traf das Erstgericht - abgesehen von allgemein gehaltenen Konstatierungen, welche die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle des Angeklagten an sich, nicht aber die Frage der gewerbsmäßigen Begehung schwerer oder durch Einbruch gekennzeichneter Diebstähle betreffen (vgl. S 326, 329) - die Feststellung, der Angeklagte habe 'die einzelnen Straftaten, somit auch die Einbruchsdiebstähle' in der Absicht vorgenommen, 'sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen' (S 328). Diesen Ausführungen, in denen eine gewerbsmäßige Begehung schwerer Diebstähle (§ 128 StGB) schon ihrem Wortlaut nach nicht zum Ausdruck kommt, kann aber nichts anderes entnommen werden, als daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Angeklagten auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen umfaßte.Hiezu ist festzuhalten, daß der Schuldspruch des Angeklagten insgesamt 27 Diebstähle umfaßt, von denen nur fünf nach dem Paragraph 129, StGB qualifiziert (Punkte 1 k, 1 n, p und u des Schuldspruches) und weitere zwei Tathandlungen (Punkte 1 g und i) als schwere Diebstähle im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu beurteilen sind (das oben schon erwähnte Faktum 1 k ist außer nach dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB auch noch nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB qualifiziert). In den Gründen seines Urteiles traf das Erstgericht - abgesehen von allgemein gehaltenen Konstatierungen, welche die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle des Angeklagten an sich, nicht aber die Frage der gewerbsmäßigen Begehung schwerer oder durch Einbruch gekennzeichneter Diebstähle betreffen vergleiche S 326, 329) - die Feststellung, der Angeklagte habe 'die einzelnen Straftaten, somit auch die Einbruchsdiebstähle' in der Absicht vorgenommen, 'sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen' (S 328). Diesen Ausführungen, in denen eine gewerbsmäßige Begehung schwerer Diebstähle (Paragraph 128, StGB) schon ihrem Wortlaut nach nicht zum Ausdruck kommt, kann aber nichts anderes entnommen werden, als daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Angeklagten auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen umfaßte.
Feststellungen dieser Art reichen aber rechtlich für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung von Diebstählen 'durch Einbruch' im Sinne des § 130, zweiter Fall, StGB nicht aus. Vielmehr setzt die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahles im Sinne des zweiten Falles des § 130 StGB voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er 'zwischendurch' auch einfache Diebstähle ausführen (vgl. Kienapfel, BT II, RN 12 zu § 130 StGB; Bertel im WK, Rz 10 zu § 130 StGB).Feststellungen dieser Art reichen aber rechtlich für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung von Diebstählen 'durch Einbruch' im Sinne des Paragraph 130,, zweiter Fall, StGB nicht aus. Vielmehr setzt die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahles im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 130, StGB voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er 'zwischendurch' auch einfache Diebstähle ausführen vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, RN 12 zu Paragraph 130, StGB; Bertel im WK, Rz 10 zu Paragraph 130, StGB).
An diesen Voraussetzungen mangelt es aber vorliegend, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wohl (gelegentlich) auch Diebstähle durch Einbruch, jedoch nicht in einer gerade auf die Begehung von Diebstählen solcher Art gerichteten Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) verübte. (Das kommt im übrigen auch im Verhältnis von fünf Einbruchsdiebstählen zu 20 nicht nach dem § 129 StGB qualifizierten gleichartigen Delikten deutlich zum Ausdruck.) Das Erstgericht, das im Urteilsspruch die Straftaten des Angeklagten (u.a. auch) nur allgemein dem '§ 130' StGB unterstellte, wobei es allerdings durch die Anwendung des zweiten Strafsatzes dieser Gesetzesstelle zum Ausdruck brachte, daß damit § 130, zweiter Fall, StGB gemeint ist, hätte die vom Schuldspruch umfaßten Straftaten sohin - anklagekonform, vgl. S 298 unten - rechtsrichtig nur als 'gewerbsmäßigen Diebstahl' im Sinne des ersten Falles des § 130 StGB beurteilen dürfen und demgemäß die Strafe dem ersten Strafsatz der genannten Gesetzesstelle entnehmen müssen. Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten insoweit somit schon aus materiellrechtlichen Erwägungen berechtigt erscheint, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Mängelrüge des Angeklagten, welche im wesentlichen nur die Ausführungen zur Rechtsrüge vorwegnimmt und im übrigen (zutreffend) darauf verweist, daß sich das Erstgericht zur Frage der qualifizierten Gewerbsmäßigkeit nicht mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, in welcher er vorbrachte, er und sein abgesondert verfolgter Mittäter Karl C seien ziellos in der Gegend umhergefahren und hätten 'nach offenen Autos und Häusern geschaut' auseinandersetzte.An diesen Voraussetzungen mangelt es aber vorliegend, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wohl (gelegentlich) auch Diebstähle durch Einbruch, jedoch nicht in einer gerade auf die Begehung von Diebstählen solcher Art gerichteten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) verübte. (Das kommt im übrigen auch im Verhältnis von fünf Einbruchsdiebstählen zu 20 nicht nach dem Paragraph 129, StGB qualifizierten gleichartigen Delikten deutlich zum Ausdruck.) Das Erstgericht, das im Urteilsspruch die Straftaten des Angeklagten (u.a. auch) nur allgemein dem '§ 130' StGB unterstellte, wobei es allerdings durch die Anwendung des zweiten Strafsatzes dieser Gesetzesstelle zum Ausdruck brachte, daß damit Paragraph 130,, zweiter Fall, StGB gemeint ist, hätte die vom Schuldspruch umfaßten Straftaten sohin - anklagekonform, vergleiche S 298 unten - rechtsrichtig nur als 'gewerbsmäßigen Diebstahl' im Sinne des ersten Falles des Paragraph 130, StGB beurteilen dürfen und demgemäß die Strafe dem ersten Strafsatz der genannten Gesetzesstelle entnehmen müssen. Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten insoweit somit schon aus materiellrechtlichen Erwägungen berechtigt erscheint, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Mängelrüge des Angeklagten, welche im wesentlichen nur die Ausführungen zur Rechtsrüge vorwegnimmt und im übrigen (zutreffend) darauf verweist, daß sich das Erstgericht zur Frage der qualifizierten Gewerbsmäßigkeit nicht mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, in welcher er vorbrachte, er und sein abgesondert verfolgter Mittäter Karl C seien ziellos in der Gegend umhergefahren und hätten 'nach offenen Autos und Häusern geschaut' auseinandersetzte.
Mithin war über die Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen.
Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe, den raschen Rückfall und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend, hingegen das umfassende Geständnis, den Umstand, daß mehrere Tathandlungen nur bis ins Versuchsstadium gediehen waren, die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als mildernd. Auf der Grundlage der so festgestellten Strafzumessungsgründe erweist sich eine einjährige Freiheitsstrafe als angemessen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.