Rechtssatz RS0094271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094271
Entscheidungsdatum
25.01.2012
Rechtssatz
Die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahl im Sinn des zweiten Falls des § 130 StGB setzt voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er "zwischendurch" auch einfache Diebstähle ausführen. Daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Täters auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen umfaßte, genügt hiefür nicht.Die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahl im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 130, StGB setzt voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er "zwischendurch" auch einfache Diebstähle ausführen. Daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Täters auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen umfaßte, genügt hiefür nicht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 85/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 11 Os 85/85
Veröff: SSt 56/48
- 11 Os 117/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 11 Os 117/86
Vgl auch
- 15 Os 161/11g
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 161/11g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094271
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0110OS00085_8500000_001