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Rechtssatz RS0094271×

Rechtssatz RS0094271

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094271

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Rechtssatz

Die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahl im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 130, StGB setzt voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er "zwischendurch" auch einfache Diebstähle ausführen. Daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Täters auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen umfaßte, genügt hiefür nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 85/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 11 Os 85/85
    Veröff: SSt 56/48
  • 11 Os 117/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 11 Os 117/86
    Vgl auch
  • 15 Os 161/11g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 161/11g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0110OS00085_8500000_001