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Entscheidung 11 Os 85/94×

Entscheidung 11 Os 85/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/94(11Os86/94)

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert P***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 1994, GZ 30 f römisch fünf r 15642/93-28, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert P*****des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 30. Oktober 1993 in Wien versuchte, fremde bewegliche Sachen, nämlich 300 S Bargeld, dem Singh B*****mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat gegen den Genannten Gewalt anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er mit einer spitzen Schere auf ihn einstach.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die in keinem Punkt berechtigt ist.

Zunächst erachtet sich der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 8. März 1994 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Insp. Günter O*****und GrInsp. Kurt B*****zum Beweis dafür, "daß der hier anwesende Zeuge nicht der vom Vorfall Betroffene war" (207) in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Das Erstgericht hat die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme damit begründet, daß die Beamten - erst im nachhinein mit dem Vorfall befaßt - keine Aussage darüber treffen können, "wer beim Tatgeschehen der Täter und das Opfer war". Entgegen den Ausführungen der Beschwerde steht diese Begründung mit der Aktenlage im Einklang, weil sich bereits aus der Anzeige (13) ergibt, daß die beiden Beamten erst zehn Minuten nach der Tatbegehung zum Tatort beordert wurden. Berücksichtigt man, daß der in der Hauptverhandlung vom 8. März 1994 vernommene Zeuge Singh B*****gemäß Paragraph 166, Absatz eins, StPO auch zu seinen Personalien befragt wurde und diese mit jenen in der Anzeige (13), der Vernehmung vor der Polizei (27), dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten (33), der Behandlungsbestätigung (47 ff) und der Zeugeneinvernahme vor dem Untersuchungsrichter (41) übereinstimmen, hätte es im Beweisantrag konkreter Ausführungen auch darüber bedurft, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3, E 90 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Durch die Ablehnung der Beweisaufnahme wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verkürzt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), welche sich im wesentlichen auf eine Wiederholung des Vorbringens zur Verfahrensrüge beschränkt, vermag aus den schon dort dargelegten Erwägungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschworenen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E35972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00085.9405.0628.0

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0110OS00085_9400005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung