Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1945 geborene beschäftigungslose Josef A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 sowie § 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, Nachgenannten durch Einbruch Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gestohlen zu haben, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1945 geborene beschäftigungslose Josef A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, Nachgenannten durch Einbruch Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gestohlen zu haben, und zwar
1.) nachts zum 27.April 1984 in Weinburg Verfügungsberechtigten des B C diverse Lebensmittel, sieben
Schachteln Zigaretten, einen Signalrevolver mit etwa 80 Stück Munition im Wert von etwa 1.000 S;
2.) zwischen dem 27. und 29.April 1984 in Obergrafendorf Verfügungsberechtigten der Firma D Bargeld im Betrag von etwa 6.000 S;
3.) nachts zum 4.Oktober 1984 in Melk Verfügungsberechtigten der Firma E durch Aufbrechen eines Spielautomaten Bargeld im Betrag von etwa 4.650 S;
4.) nachts zum 19.Oktober 1984 in Wienerbruck a) dem Hofrat Dipl.Ing. Georg F und der Elfriede G Schmuck im Wert von etwa 20.000 S und eine Pistole Marke Walther im Wert von etwa 2.000 S; b) der Erika H ein Plastiksparschwein mit etwa 100 S Bargeld, eine Kleingeldmünzensammlung im Wert von etwa 170 S, diverse Lebensmittel und drei Taschenlampen im Wert von etwa 500 S;
5.) zwischen 31.Oktober und 2.November 1984 in St. Margarethen Verfügungsberechtigten der I St. Pölten,5.) zwischen 31.Oktober und 2.November 1984 in St. Margarethen Verfügungsberechtigten der römisch eins St. Pölten,
Filiale St. Margarethen, ein paar Kanadastiefel, ein Paar Füßlinge, vier Dosen Cola und Bargeld im Betrag von etwa 40 S zu einem Gesamtwert von etwa 600 S;
6.) in Prinzersdorf a) nachts zum 24.Oktober 1984 dem Franz
J auch durch Aufbrechen eines Stahlschrankes und zweier Schreibtische Bargeld im Betrag von 1.800 S, eine Lederbrieftasche und eine Flasche Mineralwasser im weiteren Wert von etwa 50 S, sowie Verfügungsberechtigten des K L
Bargeld im Betrag von etwa 80 S, etwa 70 Stück 'Deutsche Kracher' und eine braune Kunststoffmappe im weiteren Wert von etwa 50 S; b) nachts zum 31.Oktober 1984 dem Ernst M vier Fischkonserven im Wert von etwa 15 S.
Sechs weitere Diebstähle (in der Zeit vom 27.April bis zum 5. November 1984) blieben beim Versuch.
Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehenden Vorstrafen sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen und zog als mildernd das teilweise Geständnis vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes und den Umstand in Betracht, daß es teilweise beim Versuch blieb.Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, über das Erfordernis des Paragraph 39, StGB hinausgehenden Vorstrafen sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen und zog als mildernd das teilweise Geständnis vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes und den Umstand in Betracht, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.