Rechtssatz RS0100089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100089
Geschäftszahl
9Os76/73; 11Os86/85; 13Os19/86
Entscheidungsdatum
20.02.1986
Rechtssatz
Sachliches Eingehen des OGH auf einen als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz des Verteidigers, in dem lediglich der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht, hinsichtlich der Begründung aber auf ein Schreiben des Angeklagten an den Verteidiger verwiesen wird (Mehrheitsentscheidung; differenzierte Gegenargumentation).Sachliches Eingehen des OGH auf einen als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz des Verteidigers, in dem lediglich der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht, hinsichtlich der Begründung aber auf ein Schreiben des Angeklagten an den Verteidiger verwiesen wird (Mehrheitsentscheidung; differenzierte Gegenargumentation).
Entscheidungstexte
- 9 Os 76/73
Entscheidungstext OGH 31.07.1973 9 Os 76/73
- 11 Os 86/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 11 Os 86/85
Ausdrücklich gegenteilig
- 13 Os 19/86
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 13 Os 19/86
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: So schon RZ 1971,13. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100089
Dokumentnummer
JJR_19730731_OGH0002_0090OS00076_7300000_001