Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1945 geborene, beschäftigungslose Josef A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 sowie § 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt unter anderem zur Last, nachts zum 19. Oktober 1984 in Wienerbruck der Erika B durch Einbruch und Einsteigen in deren Wohnhaus ein Plastiksparschwein mit etwa 100 S Bargeld, eine Kleingeldmünzensammlung im Wert von etwa 170 S, diverse Lebensmittel und drei Taschenlampen im Gesamtwert von etwa 500 S gestohlen (Punkt I 4 b des Urteilssatzes) und überdies versucht zu haben, zum Zweck der Begehung eines (weiteren) Diebstahles in das Haus der Gertrude C einzudringen, was ihm jedoch auf Grund der massiven Bauweise der Eingangstüre nicht gelang (Punkt II 3 des Urteilssatzes).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1945 geborene, beschäftigungslose Josef A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt unter anderem zur Last, nachts zum 19. Oktober 1984 in Wienerbruck der Erika B durch Einbruch und Einsteigen in deren Wohnhaus ein Plastiksparschwein mit etwa 100 S Bargeld, eine Kleingeldmünzensammlung im Wert von etwa 170 S, diverse Lebensmittel und drei Taschenlampen im Gesamtwert von etwa 500 S gestohlen (Punkt römisch eins 4 b des Urteilssatzes) und überdies versucht zu haben, zum Zweck der Begehung eines (weiteren) Diebstahles in das Haus der Gertrude C einzudringen, was ihm jedoch auf Grund der massiven Bauweise der Eingangstüre nicht gelang (Punkt römisch zwei 3 des Urteilssatzes).
Ausdrücklich nur in diesen beiden Schuldspruchfakten wird das Urteil vom Angeklagten mit einer nominell auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und darüber hinaus im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Ausdrücklich nur in diesen beiden Schuldspruchfakten wird das Urteil vom Angeklagten mit einer nominell auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und darüber hinaus im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Zur Erhebung der Verfahrensrüge, mit der die Unterlassung der Vernehmung einer Zeugin geltend gemacht wird, fehlt dem Beschwerdeführer schon die formelle Legitimation, weil ein diesbezüglicher Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 1 zu § 281 Z 4 StPO). Der bloße Hinweis des Angeklagten auf eine - dem Gericht überlassene - Möglichkeit, diese Person zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben zu befragen (vgl. S 547 II des Aktes), vermag das Formalerfordernis konkreter Antragstellung nicht zu ersetzen. Für unzureichend begründet erachtet der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Täterschaft im Urteilsfaktum II 3 durch die alleinige Erwägung des Schöffengerichtes, es sei auszuschließen, 'daß in derselben Nacht zufällig ein anderer Täter mit gleichem modus operandi in das Haus der Gertrude C einzubrechen versuchte'. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Zur Erhebung der Verfahrensrüge, mit der die Unterlassung der Vernehmung einer Zeugin geltend gemacht wird, fehlt dem Beschwerdeführer schon die formelle Legitimation, weil ein diesbezüglicher Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Der bloße Hinweis des Angeklagten auf eine - dem Gericht überlassene - Möglichkeit, diese Person zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben zu befragen vergleiche S 547 römisch zwei des Aktes), vermag das Formalerfordernis konkreter Antragstellung nicht zu ersetzen. Für unzureichend begründet erachtet der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Täterschaft im Urteilsfaktum römisch zwei 3 durch die alleinige Erwägung des Schöffengerichtes, es sei auszuschließen, 'daß in derselben Nacht zufällig ein anderer Täter mit gleichem modus operandi in das Haus der Gertrude C einzubrechen versuchte'. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.
Denn wenn man - wie das Schöffengericht - davon ausgeht, daß in derselben Nacht und im selben (verhältnismäßig kleinen) Ort zwei Einbruchsdiebstähle in Häuser und ein Einbruchsversuch in ein weiteres (Wohn-)Haus auf ähnliche Weise verübt wurden, dann liegt die Folgerung nicht fern, daß es sich beim Täter um ein und dieselbe Person handelte. Der vom Schöffengericht solcherart im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gezogene Schluß ist daher denkmöglich und steht auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und der forensischen Praxis in Einklang.