Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels rügt, daß von seinem Verteidiger schriftlich gestellte Beweisanträge teilweise (ON 44 d.A) oder zur Gänze (ON 94 d.A) unerledigt blieben, mangelt ihm zufolge Fehlens des Formalerfordernisses einer bezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung die Legitimation zur Geltendmachung einer daraus abzuleitenden Urteilsnichtigkeit (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 1 zu § 281 Z 4 StPO). Das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen kann aber auch nicht unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mit Erfolg ins Treffen geführt werden (Mayerhofer-Rieder2 ENr 82 ff zu § 281 Z 5 StPO).Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels rügt, daß von seinem Verteidiger schriftlich gestellte Beweisanträge teilweise (ON 44 d.A) oder zur Gänze (ON 94 d.A) unerledigt blieben, mangelt ihm zufolge Fehlens des Formalerfordernisses einer bezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung die Legitimation zur Geltendmachung einer daraus abzuleitenden Urteilsnichtigkeit vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen kann aber auch nicht unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit Erfolg ins Treffen geführt werden (Mayerhofer-Rieder2 ENr 82 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Zum Beschwerdevorbringen eines unterbliebenen Schriftvergleiches bezüglich der Widerrufserklärungen der Anna K*** ist - darüber hinaus - zu berücksichtigen, daß das Schöffengericht von der Möglichkeit der Echtheit dieser Schriftstücke ohnedies ausging (Band III S 70 d.A). Ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis der Beweiswürdigung wäre daher durch die Einholung eines Schriftgutachtens nicht zu erreichen gewesen.Zum Beschwerdevorbringen eines unterbliebenen Schriftvergleiches bezüglich der Widerrufserklärungen der Anna K*** ist - darüber hinaus - zu berücksichtigen, daß das Schöffengericht von der Möglichkeit der Echtheit dieser Schriftstücke ohnedies ausging (Band römisch drei S 70 d.A). Ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis der Beweiswürdigung wäre daher durch die Einholung eines Schriftgutachtens nicht zu erreichen gewesen.
Mangels festgestellter Identität der zu schätzenden Gegenstände mit solchen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen (Bd III S 83 d.A) war auch die Beiziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes bestimmter Objekte (Gläser, Messingleuchter etc) iS des in der Hauptverhandlung am 19.Oktober 1987 gestellten Beweisantrages (Bd II S 275 d.A) entbehrlich.Mangels festgestellter Identität der zu schätzenden Gegenstände mit solchen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen (Bd römisch drei S 83 d.A) war auch die Beiziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes bestimmter Objekte (Gläser, Messingleuchter etc) iS des in der Hauptverhandlung am 19.Oktober 1987 gestellten Beweisantrages (Bd römisch zwei S 275 d.A) entbehrlich.
Die behauptete Urteilsnichtigkeit nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO liegt daher nicht vor.Die behauptete Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt daher nicht vor.
Eine solche kann schließlich auch nicht aus der Abweisung des Antrages auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fremdenverkehrsfache zum Beweis dafür, daß die von Herrn R*** in der Anzeige vom 24.September 1982 angegebenen Fahrten im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit tatsächlich nicht stattgefunden haben können" (ON 85, Band II S 321 d.A), abgeleitet werden. Zutreffend verweist nämlich das Schöffengericht hiezu (vgl. Band II S 399 und Band III S 84 f d.A) auf den Umstand, daß es sich bei den zu würdigenden Größen nur um Annäherungswerte handelt, die von Ernst R*** auch als solche bezeichnet wurden, und daß die (abstrakte) Möglichkeit der Bewältigung einer solchen Reisetätigkeit auf Grund der in erster Instanz beigeschafften Unterlagen (insbesondere ON 86 d.A) ohnedies geprüft werden konnte. Den in der Beschwerde hiezu angestellten Berechnungen liegen bloß hypothetische Ziffern über die jeweilige Aufenthaltsdauer im Ausland zugrunde. Sie sind daher auch nicht geeignet, die bezüglichen Angaben des Ernst R*** - und damit die darauf gestützten Urteilsfeststellungen - als "denkunmöglich" erscheinen zu lassen. Im übrigen ist dem Urteil ausdrücklich zu entnehmen, daß genauere Feststellungen zur Zahl der Schmuggelfahrten des Genannten nicht getroffen werden konnten (Band III S 35 d.A). Damit erledigen sich auch die Beschwerdeeinwände in bezug auf die Pkte 1), 2) und 3) des Beweisantrages ON 85 (= Bd II S 329 d.A).Eine solche kann schließlich auch nicht aus der Abweisung des Antrages auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fremdenverkehrsfache zum Beweis dafür, daß die von Herrn R*** in der Anzeige vom 24.September 1982 angegebenen Fahrten im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit tatsächlich nicht stattgefunden haben können" (ON 85, Band römisch zwei S 321 d.A), abgeleitet werden. Zutreffend verweist nämlich das Schöffengericht hiezu vergleiche Band römisch zwei S 399 und Band römisch drei S 84 f d.A) auf den Umstand, daß es sich bei den zu würdigenden Größen nur um Annäherungswerte handelt, die von Ernst R*** auch als solche bezeichnet wurden, und daß die (abstrakte) Möglichkeit der Bewältigung einer solchen Reisetätigkeit auf Grund der in erster Instanz beigeschafften Unterlagen (insbesondere ON 86 d.A) ohnedies geprüft werden konnte. Den in der Beschwerde hiezu angestellten Berechnungen liegen bloß hypothetische Ziffern über die jeweilige Aufenthaltsdauer im Ausland zugrunde. Sie sind daher auch nicht geeignet, die bezüglichen Angaben des Ernst R*** - und damit die darauf gestützten Urteilsfeststellungen - als "denkunmöglich" erscheinen zu lassen. Im übrigen ist dem Urteil ausdrücklich zu entnehmen, daß genauere Feststellungen zur Zahl der Schmuggelfahrten des Genannten nicht getroffen werden konnten (Band römisch drei S 35 d.A). Damit erledigen sich auch die Beschwerdeeinwände in bezug auf die Pkte 1), 2) und 3) des Beweisantrages ON 85 (= Bd römisch zwei S 329 d.A).
Bei seiner weiteren - zum Teil in vermeintlicher Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 vorgetragenen - Rüge, die Höhe des auferlegten Wertersatzes sei unbegründet geblieben und durch kein Beweisergebnis gedeckt, vernachlässigt der Beschwerdeführer die Urteilsausführungen über die Ermittlung des Wertes der geschmuggelten Gegenstände (Band III S 25, 44 f, 98 d.A). Es trifft auch nicht zu, daß sich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang etwa nur auf den gegen Ernst R*** erlassenen Abgabenbescheid berufen hätte. Solcherart wird daher ein Begründungsmangel nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.Bei seiner weiteren - zum Teil in vermeintlicher Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, vorgetragenen - Rüge, die Höhe des auferlegten Wertersatzes sei unbegründet geblieben und durch kein Beweisergebnis gedeckt, vernachlässigt der Beschwerdeführer die Urteilsausführungen über die Ermittlung des Wertes der geschmuggelten Gegenstände (Band römisch drei S 25, 44 f, 98 d.A). Es trifft auch nicht zu, daß sich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang etwa nur auf den gegen Ernst R*** erlassenen Abgabenbescheid berufen hätte. Solcherart wird daher ein Begründungsmangel nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Überlegungen, die vom Beschwerdeführer angestellt werden, wenn er die Zahl bzw den Wert geschmuggelter Güter zu einem von ihm geschätzten Aufwand in Beziehung setzt. Er bekämpft damit nur unzulässig - und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die bekämpfte Entscheidung ist somit auch frei von gerügten Begründungsmängeln.
Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO versucht der Beschwerdeführer vor allem, ein hinsichtlich der Verläßlichkeit von Tatsachenbekundungen negatives Persönlichkeitsbild des (Mitangeklagten) Ernst R*** zu zeichnen, auf dessen Angaben im Vorverfahren das Schöffengericht seine Konstatierungen insbesondere stützte. Mit der Persönlichkeit des Ernst R*** und der Frage der Tauglichkeit seiner Angaben als Basis der Urteilsfeststellungen befaßte sich das erkennende Gericht überaus eingehend (siehe insbesondere Band III S 46 ff d.A). Es verglich sie in vielen Details mit anderen Verfahrensergebnissen und berücksichtigte auch das Resultat der psychologischen und psychiatrischen Begutachtung durch die Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Rudolf Q*** und Medizinalrat Dr.R.K. J*** (Band III S 61 d.A). Der Beschwerdeführer wendet sich unter diesem Nichtigkeitsgrund somit in Wahrheit lediglich dagegen, daß der Schöffensenat Ernst R*** Sachverhaltsdarstellung (im Vorverfahren) Glauben schenkte (und seine den Angeklagten weitestgehend entlastenden Depositionen in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig verwarf). Weder dieses Beschwerdevorbringen noch die sonstigen Ausführungen zum letzterwähnten Nichtigkeitsgrund vermögen jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zum des weiteren zitierten Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs 1 StPO genügt es, darauf zu verweisen, daß ein Angeklagter - was an sich in der Beschwerde zugestanden wird - nicht berechtigt ist, sich auf die Nichterledigung eines Anklagepunktes, die ihm nur zum Vorteil gereichen kann, zu berufen (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 1 zu § 281 Z 7 StPO). Inwiefern die in erster Instanz beschlossene Ausscheidung des Faktums Pendeluhr einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bewirken sollte, bleibt unerfindlich.Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO versucht der Beschwerdeführer vor allem, ein hinsichtlich der Verläßlichkeit von Tatsachenbekundungen negatives Persönlichkeitsbild des (Mitangeklagten) Ernst R*** zu zeichnen, auf dessen Angaben im Vorverfahren das Schöffengericht seine Konstatierungen insbesondere stützte. Mit der Persönlichkeit des Ernst R*** und der Frage der Tauglichkeit seiner Angaben als Basis der Urteilsfeststellungen befaßte sich das erkennende Gericht überaus eingehend (siehe insbesondere Band römisch drei S 46 ff d.A). Es verglich sie in vielen Details mit anderen Verfahrensergebnissen und berücksichtigte auch das Resultat der psychologischen und psychiatrischen Begutachtung durch die Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Rudolf Q*** und Medizinalrat Dr.R.K. J*** (Band römisch drei S 61 d.A). Der Beschwerdeführer wendet sich unter diesem Nichtigkeitsgrund somit in Wahrheit lediglich dagegen, daß der Schöffensenat Ernst R*** Sachverhaltsdarstellung (im Vorverfahren) Glauben schenkte (und seine den Angeklagten weitestgehend entlastenden Depositionen in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig verwarf). Weder dieses Beschwerdevorbringen noch die sonstigen Ausführungen zum letzterwähnten Nichtigkeitsgrund vermögen jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zum des weiteren zitierten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 7, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO genügt es, darauf zu verweisen, daß ein Angeklagter - was an sich in der Beschwerde zugestanden wird - nicht berechtigt ist, sich auf die Nichterledigung eines Anklagepunktes, die ihm nur zum Vorteil gereichen kann, zu berufen (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 7, StPO). Inwiefern die in erster Instanz beschlossene Ausscheidung des Faktums Pendeluhr einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bewirken sollte, bleibt unerfindlich.
Die vermeintliche Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) hinwieder wurde zum Teil bereits an früherer Stelle behandelt. Im übrigen erachtet sich der Beschwerdeführer lediglich durch die Art der Aufteilung des Wertersatzes zwischen ihm und seinen Mitbeteiligten an den Taten (jeweils im Verhältnis 1 : 1) beschwert. Auf diese an sich im Berufungsverfahren zu erörternde Frage (Mayerhofer-Rieder2 ENr 35 f zu § 19 FinStrG) wird noch später eingegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfallsausspruch deshalb für nicht erfüllt hält, weil ihm vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen worden sei, weicht er - für die Ausführung einer Rechtsrüge unzulässig - von den Urteilsfeststellungen ab.Die vermeintliche Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) hinwieder wurde zum Teil bereits an früherer Stelle behandelt. Im übrigen erachtet sich der Beschwerdeführer lediglich durch die Art der Aufteilung des Wertersatzes zwischen ihm und seinen Mitbeteiligten an den Taten (jeweils im Verhältnis 1 : 1) beschwert. Auf diese an sich im Berufungsverfahren zu erörternde Frage (Mayerhofer-Rieder2 ENr 35 f zu Paragraph 19, FinStrG) wird noch später eingegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfallsausspruch deshalb für nicht erfüllt hält, weil ihm vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen worden sei, weicht er - für die Ausführung einer Rechtsrüge unzulässig - von den Urteilsfeststellungen ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Allerdings ist das angefochtene Urteil mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, ihm zum Nachteil gereichenden und deshalb gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifenden materiellen Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet:Allerdings ist das angefochtene Urteil mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, ihm zum Nachteil gereichenden und deshalb gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifenden materiellen Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet:
Gemäß dem § 17 Abs 2 lit a FinStrG, wie er zur Zeit der Urteilsfällung noch in Geltung stand, unterlagen dem Verfall unter anderem Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, es sei denn, der auf die Sache entfallende strafbestimmende Wertbetrag (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) wäre unter einem Zehntel der für seine Ermittlung maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG 1972) gelegen. Eben dies trifft auf den im Urteil ausgesprochenen Verfall von zwei Bildern mit Hinterglasmalerei (C I 3 des Schuldspruches) zu, die einen Zollwert von 16.000 S haben. Die auf sie entfallende Einfuhrumsatzsteuer im Ausmaß von (damals) 8 % (= 1.280 S) liegt daher unter dem erwähnten Zehntel. In diesem gesetzwidrigen Verfallserkenntnis liegt ein Überschreiten der Strafbefugnis des Gerichtes, weshalb insoweit der Verfallsausspruch aus dem Urteil auszuschalten war.Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG, wie er zur Zeit der Urteilsfällung noch in Geltung stand, unterlagen dem Verfall unter anderem Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, es sei denn, der auf die Sache entfallende strafbestimmende Wertbetrag (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) wäre unter einem Zehntel der für seine Ermittlung maßgebenden Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, UStG 1972) gelegen. Eben dies trifft auf den im Urteil ausgesprochenen Verfall von zwei Bildern mit Hinterglasmalerei (C römisch eins 3 des Schuldspruches) zu, die einen Zollwert von 16.000 S haben. Die auf sie entfallende Einfuhrumsatzsteuer im Ausmaß von (damals) 8 % (= 1.280 S) liegt daher unter dem erwähnten Zehntel. In diesem gesetzwidrigen Verfallserkenntnis liegt ein Überschreiten der Strafbefugnis des Gerichtes, weshalb insoweit der Verfallsausspruch aus dem Urteil auszuschalten war.
Aber auch der Bemessung der Wertersatzstrafe legte das Erstgericht Schmuggelgut zugrunde, das aus dem gleichen Grund, nämlich wegen der Belastung lediglich mit einer 8 %igen Einfuhrumsatzsteuer, nicht für verfallen hätte erklärt werden können, sodaß in diesem Umfang auch der Ausspruch eines Wertersatzes unzulässig war. Dies trifft auf die nach den Schuldspruchfakten C I 5 c und d, 7 c und d sowie 9 c geschmuggelten Gegenstände zu, für die ein Wertersatz von insgesamt 106.920 S auferlegt wurde (s Band III S 37 f d.A). Demnach ging das Erstgericht bei seiner - nach Strafzumessungsgesichtspunkten erfolgenden - Bemessung der Wertersatzstrafe von einem unrichtigen Höchstmaß aus, sodaß auch dieser Urteilsausspruch als nichtig aufzuheben und mit Neubemessung der Wertersatzstrafe vorzugehen war. Hiebei war zu berücksichtigen, daß gemäß dem § 19 Abs 4 und 6 FinStrG der Wertersatz allen Personen, die als unmittelbare Täter oder anders an der Tat Beteiligte Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anteilsmäßig aufzuerlegen ist. Zieht man ferner in Betracht, daß die den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Schmuggelfahrten im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten unternommen und auch von ihm initiiert wurden, dann erscheint ein dem Angeklagten schon in erster Instanz zugemessener Anteil von 50 % keineswegs überhöht (siehe dazu auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juni 1988, GZ 11 Os 50/88-9, mit dem eine Aufteilung des Wertersatzes zwischen Ernst R*** und Raimund S*** im Verhältnis von 1 : 3 vorgenommen wurde). Demnach war dem Angeklagten ein Wertersatz in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war dieser Neubemessung anzupassen.Aber auch der Bemessung der Wertersatzstrafe legte das Erstgericht Schmuggelgut zugrunde, das aus dem gleichen Grund, nämlich wegen der Belastung lediglich mit einer 8 %igen Einfuhrumsatzsteuer, nicht für verfallen hätte erklärt werden können, sodaß in diesem Umfang auch der Ausspruch eines Wertersatzes unzulässig war. Dies trifft auf die nach den Schuldspruchfakten C römisch eins 5 c und d, 7 c und d sowie 9 c geschmuggelten Gegenstände zu, für die ein Wertersatz von insgesamt 106.920 S auferlegt wurde (s Band römisch drei S 37 f d.A). Demnach ging das Erstgericht bei seiner - nach Strafzumessungsgesichtspunkten erfolgenden - Bemessung der Wertersatzstrafe von einem unrichtigen Höchstmaß aus, sodaß auch dieser Urteilsausspruch als nichtig aufzuheben und mit Neubemessung der Wertersatzstrafe vorzugehen war. Hiebei war zu berücksichtigen, daß gemäß dem Paragraph 19, Absatz 4 und 6 FinStrG der Wertersatz allen Personen, die als unmittelbare Täter oder anders an der Tat Beteiligte Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG) anteilsmäßig aufzuerlegen ist. Zieht man ferner in Betracht, daß die den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Schmuggelfahrten im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten unternommen und auch von ihm initiiert wurden, dann erscheint ein dem Angeklagten schon in erster Instanz zugemessener Anteil von 50 % keineswegs überhöht (siehe dazu auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juni 1988, GZ 11 Os 50/88-9, mit dem eine Aufteilung des Wertersatzes zwischen Ernst R*** und Raimund S*** im Verhältnis von 1 : 3 vorgenommen wurde). Demnach war dem Angeklagten ein Wertersatz in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war dieser Neubemessung anzupassen.
Das Erstgericht verhängte - vom eben behandelten Wertersatz abgesehen - über den Angeklagten nach dem § 38 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von 300.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Monate) und nach dem § 15 Abs 2 FinStrG eine - unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ferner nach dem § 24 Abs 1 DevG eine - gleichfalls mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene - neunmonatige Freiheitsstrafe. Es wertete dabei als erschwerend den langen Tatzeitraum, den hohen Wert der Abgabenhinterziehung, das Handeln als Bestimmungstäter und die finanzstrafrechtliche Vorbelastung, als mildernd die objektive Zustandebringung eies geringen Teiles der Schmuggelware sowie den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb.Das Erstgericht verhängte - vom eben behandelten Wertersatz abgesehen - über den Angeklagten nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG eine Geldstrafe von 300.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Monate) und nach dem Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG eine - unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ferner nach dem Paragraph 24, Absatz eins, DevG eine - gleichfalls mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene - neunmonatige Freiheitsstrafe. Es wertete dabei als erschwerend den langen Tatzeitraum, den hohen Wert der Abgabenhinterziehung, das Handeln als Bestimmungstäter und die finanzstrafrechtliche Vorbelastung, als mildernd die objektive Zustandebringung eies geringen Teiles der Schmuggelware sowie den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Ausmaß aller Strafen und begehrt, auch die Geldstrafe bedingt nachzusehen. Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Zwar bedürfen die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als das Erstgericht zu Unrecht den hohen Wert der entzogenen Abgaben als erschwerend wertete. Denn das gesetzliche Strafmaß zum Finanzvergehen wird durch die Höhe des Abgabenbetrages bestimmt (§§ 35 Abs 4, 38 Abs 1 lit a FinStrG). Unter Beachtung des im § 23 Abs 2 FinStrG normierten Doppelverwertungsverbotes darf daher die Höhe des auf das Schmuggelgut entfallenden Abgabenbetrages weder als erschwerend noch als mildernd gewertet werden. Es lassen aber die übrigen Erschwerungsgründe eine Reduktion des ohnedies maßvollen Strafausspruches nach dem Finanzstrafgesetz nicht zu, zumal der vom Berufungswerber in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellte Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 7. Mai 1985 nur eine Beschränkung der Auskunft aus den Strafvormerken beinhaltet und keineswegs die Tilgung der Vorstrafen des Angeklagten bewirkte.Zwar bedürfen die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als das Erstgericht zu Unrecht den hohen Wert der entzogenen Abgaben als erschwerend wertete. Denn das gesetzliche Strafmaß zum Finanzvergehen wird durch die Höhe des Abgabenbetrages bestimmt (Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG). Unter Beachtung des im Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG normierten Doppelverwertungsverbotes darf daher die Höhe des auf das Schmuggelgut entfallenden Abgabenbetrages weder als erschwerend noch als mildernd gewertet werden. Es lassen aber die übrigen Erschwerungsgründe eine Reduktion des ohnedies maßvollen Strafausspruches nach dem Finanzstrafgesetz nicht zu, zumal der vom Berufungswerber in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellte Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 7. Mai 1985 nur eine Beschränkung der Auskunft aus den Strafvormerken beinhaltet und keineswegs die Tilgung der Vorstrafen des Angeklagten bewirkte.
Insoweit konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Lediglich das Ausmaß der über den Angeklagten nach dem Devisengesetz verhängten Freiheitsstrafe war - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die mit 1.März 1988 in Kraft getretene (auf den vorliegenden Schuldspruch allerdings ohne Auswirkung gebliebene) Anhebung der Wertgrenzen des § 24 dieses Gesetzes - einer Herabsetzung zugänglich.Insoweit konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Lediglich das Ausmaß der über den Angeklagten nach dem Devisengesetz verhängten Freiheitsstrafe war - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die mit 1.März 1988 in Kraft getretene (auf den vorliegenden Schuldspruch allerdings ohne Auswirkung gebliebene) Anhebung der Wertgrenzen des Paragraph 24, dieses Gesetzes - einer Herabsetzung zugänglich.
Mit seinen Berufungsausführungen zur Frage des Wertersatzes war der Angeklagte auf die Neubemessung dieser Strafe durch den Obersten Gerichtshof zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.