Da eine Berufungsausführung nicht einlangte, wurden nach Ablauf der Ausführungsfrist die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht vorgelegt (ON 27). Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erging bisher noch nicht.
Der Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch verstieß mit dem Beschluß vom 8.Juni 1990 infolge verfehlter Auslegung des Umfanges der Rechte des Beschuldigten nach dem § 41 Abs. 2 StPO gegen diese Bestimmung.Der Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch verstieß mit dem Beschluß vom 8.Juni 1990 infolge verfehlter Auslegung des Umfanges der Rechte des Beschuldigten nach dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO gegen diese Bestimmung.
Nach dieser Gesetzestelle ist nämlich dem Beschuldigten, der "außerstande (ist), ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen", auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, "dessen Kosten (er) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist". Zwar liegt insoweit eine im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbare (unanfechtbare) Ermessensentscheidung des Gerichtes vor, welche hier den erwähnten Beschluß des Untersuchungsrichters (ON 11) gesetzmäßig erscheinen läßt, doch schränkt der Gesetzgeber dieses Ermessen insoweit ein, als im nächsten Satz des § 41 Abs. 2 StPO die Beigebung eines Verteidigers "besonders ... zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich" erklärt wird. In diesen Fällen kommt es somit auf sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens nicht (mehr) an. Für die genannten gewichtigen Verfahrensschritte wird vielmehr dem mittellosen Beschuldigten vom Gesetz das Recht eingeräumt, jedenfalls die Beigabe eines Verteidigers zu begehren. Im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes liegt dann nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber der "Erforderlichkeit" der Verteidigung, womit auch der Verfassungsbestimmung des Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK Rechnung getragenNach dieser Gesetzestelle ist nämlich dem Beschuldigten, der "außerstande (ist), ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen", auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, "dessen Kosten (er) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist". Zwar liegt insoweit eine im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbare (unanfechtbare) Ermessensentscheidung des Gerichtes vor, welche hier den erwähnten Beschluß des Untersuchungsrichters (ON 11) gesetzmäßig erscheinen läßt, doch schränkt der Gesetzgeber dieses Ermessen insoweit ein, als im nächsten Satz des Paragraph 41, Absatz 2, StPO die Beigebung eines Verteidigers "besonders ... zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich" erklärt wird. In diesen Fällen kommt es somit auf sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens nicht (mehr) an. Für die genannten gewichtigen Verfahrensschritte wird vielmehr dem mittellosen Beschuldigten vom Gesetz das Recht eingeräumt, jedenfalls die Beigabe eines Verteidigers zu begehren. Im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes liegt dann nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber der "Erforderlichkeit" der Verteidigung, womit auch der Verfassungsbestimmung des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK Rechnung getragen
wird (EvBl. 1968/136; EvBl. 1976/290 = AnwBl. 1977, 180;
EvBl. 1973/259 = ZfRV 1973, 224; ZfRV 1970, 152).
Die bezeichnete Entscheidung konnte sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, sodaß sie in teilweiser Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und dem Landesgericht Feldkirch aufzutragen war, dem Gesetz gemäß vorzugehen; dem zu bestellenden Verfahrenshelfer werden Urteils- und Beschlußausfertigungen zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel zuzustellen sein. Zu verwerfen war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit in einer Unterlassung einer Belehrung des Beschuldigten nach Verkündung des Urteils vom 7.Mai 1990 darüber, daß er sich zur Ausführung eines Rechtsmittels eines Verteidigers bedienen könne, sowie über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers gemäß dem § 31 Abs. 2 StPO eine Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der §§ 3, 41 Abs. 2 und 488 Z 1 StPO erblickt wird.Die bezeichnete Entscheidung konnte sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, sodaß sie in teilweiser Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und dem Landesgericht Feldkirch aufzutragen war, dem Gesetz gemäß vorzugehen; dem zu bestellenden Verfahrenshelfer werden Urteils- und Beschlußausfertigungen zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel zuzustellen sein. Zu verwerfen war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit in einer Unterlassung einer Belehrung des Beschuldigten nach Verkündung des Urteils vom 7.Mai 1990 darüber, daß er sich zur Ausführung eines Rechtsmittels eines Verteidigers bedienen könne, sowie über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers gemäß dem Paragraph 31, Absatz 2, StPO eine Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der Paragraphen 3, 41, Absatz 2 und 488 Ziffer eins, StPO erblickt wird.
Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, demzufolge "Rechtsmittelbelehrung" erteilt wurde (S 159), läßt sich nämlich keine hinreichend sichere Grundlage dafür gewinnen, daß die relevierten Belehrungen unterlassen worden seien (tatsächlich hatte der Beschuldigte anläßlich seiner Rechtsmittelanmeldung die Beigebung eines Verteidigers gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO ausdrücklich begehrt).Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, demzufolge "Rechtsmittelbelehrung" erteilt wurde (S 159), läßt sich nämlich keine hinreichend sichere Grundlage dafür gewinnen, daß die relevierten Belehrungen unterlassen worden seien (tatsächlich hatte der Beschuldigte anläßlich seiner Rechtsmittelanmeldung die Beigebung eines Verteidigers gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO ausdrücklich begehrt).