Rechtssatz RS0074894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074894
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Stellt der mittellose Beschuldigte im Einzelrichterverfahren den Antrag, ihm einen Verteidiger gemäß dem § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung der Berufung beizugeben, so liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber die "Erforderlichkeit" der Verteidigung; damit wird auch der Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 3 lit c MRK Rechnung getragen.Stellt der mittellose Beschuldigte im Einzelrichterverfahren den Antrag, ihm einen Verteidiger gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Ausführung der Berufung beizugeben, so liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber die "Erforderlichkeit" der Verteidigung; damit wird auch der Verfassungsbestimmung des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 86/90
Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 86/90
Veröff: EvBl 1991/22 S 109 = RZ 1991/38 S 127
- 14 Os 20/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 14 Os 20/92
- 13 Os 81/92
Entscheidungstext OGH 15.07.1992 13 Os 81/92
Beisatz: Einem mittellosen Beschuldigten muß auf dessen Verlangen im Fall einer Rechtsmittelausführung immer ein Verteidiger beigegeben werden, ohne daß es auf sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrenes ankäme. (T1)
- 11 Os 87/11w
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 87/11w
Vgl; Beisatz: Zu von vornherein unzulässigen und damit offenkundig aussichtslosen Erneuerungsanträgen siehe RS0127077. (T2)
- 12 Os 59/23b
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 12 Os 59/23b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074894
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19900808_OGH0002_0110OS00086_9000000_001