Diesen, im Punkt 1./ detailliert die inkriminierten Kampfmittel, Waffen, Waffenbestandteile, Magazine und Munition anführenden Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft Wien mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 11 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Diesen, im Punkt 1./ detailliert die inkriminierten Kampfmittel, Waffen, Waffenbestandteile, Magazine und Munition anführenden Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft Wien mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 8 und 11 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
In der Instruktionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO), derzufolge die Rechtsbelehrung nähere Ausführungen in Richtung des § 9 Abs 2 und 3 StGB hätte enthalten müssen, wird zunächst nicht dargetan, welche über die Erläuterungen in S 3 f der Rechtsbelehrung hinausgehenden Ausführungen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft noch erforderlich gewesen wären. Vor allem aber ist die Anfechtung der Rechtsbelehrung nur hinsichtlich solcher Fragen zulässig, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 20 und 23 a zu § 345 Abs 1 Z 8 StPO). Im gegenständlichen Fall ist jedoch eine Zusatzfrage in Richtung des allfälligen Vorliegens eines Verbotsirrtums (§ 9 StGB) vom Gericht nicht gestellt (und im übrigen von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt) worden, sodaß die Instruktionsrüge in diesem Punkt schon deshalb ins Leere geht.In der Instruktionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO), derzufolge die Rechtsbelehrung nähere Ausführungen in Richtung des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 StGB hätte enthalten müssen, wird zunächst nicht dargetan, welche über die Erläuterungen in S 3 f der Rechtsbelehrung hinausgehenden Ausführungen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft noch erforderlich gewesen wären. Vor allem aber ist die Anfechtung der Rechtsbelehrung nur hinsichtlich solcher Fragen zulässig, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 20 und 23 a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Im gegenständlichen Fall ist jedoch eine Zusatzfrage in Richtung des allfälligen Vorliegens eines Verbotsirrtums (Paragraph 9, StGB) vom Gericht nicht gestellt (und im übrigen von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt) worden, sodaß die Instruktionsrüge in diesem Punkt schon deshalb ins Leere geht.
Verfehlt ist die Rüge aber auch in ihrem Vorbringen, die Niederschrift der Geschworenen (zu den Hauptfragen A./ und B./1./) zeige, daß die Rechtsbelehrung zu § 12 (gemeint wohl: § 280) StGB sichtlich unzureichend gewesen sei, weil es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des Ansammelns von Kampfmitteln nicht auf das Eigentum an den inkriminierten Materialien ankomme und (auch) ein bloßes Durchführen mechanischer Arbeiten den Tatbestand begründen könne, sofern die Tätigkeit eine der im Tatbestand aufgezeigten Handlungen oder Unterlassungen an sich darstelle. Werden - wie dies in S 10 bis 16 der Belehrung in ausführlicher Weise geschehen ist - die Tatbestandsmerkmale und die allfälligen weiteren in den Fragen vorkommenden Rechtsbegriffe zutreffend dargelegt und interpretiert (§ 321 Abs 2 StPO), dann bedarf es nämlich keines ergänzenden Hinweises der Rechtsbelehrung darauf, daß zusätzliche Merkmale weder zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich sind (Eigentum am Kampfmittelvorrat) noch der Annahme der Deliktsverwirklichung entgegenzustehen vermögen (Durchführung bloß mechanischer Arbeiten). Auf hierauf bezügliche Verfahrensergebnisse einzugehen, ist nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern (erforderlichenfalls) der vom Vorsitzenden mit den Geschworenen gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer/Rieder aaO, ENr 14 f und 18 sowie Foregger/Kodek StPO6 Anm zu § 345 Abs 1 Z 8).Verfehlt ist die Rüge aber auch in ihrem Vorbringen, die Niederschrift der Geschworenen (zu den Hauptfragen A./ und B./1./) zeige, daß die Rechtsbelehrung zu Paragraph 12, (gemeint wohl: Paragraph 280,) StGB sichtlich unzureichend gewesen sei, weil es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des Ansammelns von Kampfmitteln nicht auf das Eigentum an den inkriminierten Materialien ankomme und (auch) ein bloßes Durchführen mechanischer Arbeiten den Tatbestand begründen könne, sofern die Tätigkeit eine der im Tatbestand aufgezeigten Handlungen oder Unterlassungen an sich darstelle. Werden - wie dies in S 10 bis 16 der Belehrung in ausführlicher Weise geschehen ist - die Tatbestandsmerkmale und die allfälligen weiteren in den Fragen vorkommenden Rechtsbegriffe zutreffend dargelegt und interpretiert (Paragraph 321, Absatz 2, StPO), dann bedarf es nämlich keines ergänzenden Hinweises der Rechtsbelehrung darauf, daß zusätzliche Merkmale weder zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich sind (Eigentum am Kampfmittelvorrat) noch der Annahme der Deliktsverwirklichung entgegenzustehen vermögen (Durchführung bloß mechanischer Arbeiten). Auf hierauf bezügliche Verfahrensergebnisse einzugehen, ist nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern (erforderlichenfalls) der vom Vorsitzenden mit den Geschworenen gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer/Rieder aaO, ENr 14 f und 18 sowie Foregger/Kodek StPO6 Anmerkung zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).
Der überdies herangezogene Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO kommt schließlich nur dann in Betracht, wenn die durch die Bejahung der Tatfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen werden. Wurde - wie im vorliegenden Fall - die Hauptfrage jedoch verneint, dann fehlt es an solchen Sachverhaltsannahmen. Die rechtlichen Erwägungen der Geschworenen, die zu einem solchen Wahrspruch führten, können daher nicht nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gerügt werden, vielmehr kommt ihnen lediglich die Bedeutung eines Motivs zu, das aus der (an sich nicht anfechtbaren) Niederschrift ersichtlich geworden ist (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 8 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a).Der überdies herangezogene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO kommt schließlich nur dann in Betracht, wenn die durch die Bejahung der Tatfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen werden. Wurde - wie im vorliegenden Fall - die Hauptfrage jedoch verneint, dann fehlt es an solchen Sachverhaltsannahmen. Die rechtlichen Erwägungen der Geschworenen, die zu einem solchen Wahrspruch führten, können daher nicht nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO gerügt werden, vielmehr kommt ihnen lediglich die Bedeutung eines Motivs zu, das aus der (an sich nicht anfechtbaren) Niederschrift ersichtlich geworden ist (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.