Rechtssatz RS0101004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101004
Entscheidungsdatum
22.09.1995
Rechtssatz
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat (error in judicando) kann aus dem Grunde der Z 11 a des § 345 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn die Tatfrage als solche bejaht worden ist, und überdies nur insoweit, als die durch die Bejahung der Tatfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen werden (vgl Lohsing - Serini S 555). Wurden aber inhaltlich des Wahrspruches der Geschwornen die auf die Tatbegehung gerichteten und allein gestellten Hauptfragen schlechthin verneint, dann können die rechtlichen Erwägungen der Geschwornen, die sie zu einem solchen Wahrspruch führten, aus dem Grunde der Z 11 a des § 345 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat (error in judicando) kann aus dem Grunde der Ziffer 11, a des Paragraph 345, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn die Tatfrage als solche bejaht worden ist, und überdies nur insoweit, als die durch die Bejahung der Tatfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen werden vergleiche Lohsing - Serini S 555). Wurden aber inhaltlich des Wahrspruches der Geschwornen die auf die Tatbegehung gerichteten und allein gestellten Hauptfragen schlechthin verneint, dann können die rechtlichen Erwägungen der Geschwornen, die sie zu einem solchen Wahrspruch führten, aus dem Grunde der Ziffer 11, a des Paragraph 345, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 138/67
Entscheidungstext OGH 14.11.1968 9 Os 138/67
Veröff: EvBl 1969/298 S 446
- 12 Os 101/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 12 Os 101/83
- 14 Os 95/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 95/89
Vgl auch
- 13 Os 108/94
Entscheidungstext OGH 10.08.1994 13 Os 108/94
Vgl auch
- 11 Os 86/95
Entscheidungstext OGH 22.09.1995 11 Os 86/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0101004
Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0090OS00138_6700000_002