Gegen den nunmehr ergangenen Freispruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, in welcher der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11Gegen den nunmehr ergangenen Freispruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, in welcher der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11
lit a StPO zwar geltendgemacht, jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird:Litera a, StPO zwar geltendgemacht, jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird:
Aus dem angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund kann nämlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat durch die Geschwornen nur dann gerügt werden, wenn die Tatfrage als solche bejaht und überdies die durch die Bejahung dieser Schuldfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen worden ist. Wurde hingegen die auf die Tatbegehung gerichtete Schuld-(Haupt- oder Eventual-)frage schlechthin verneint, dann können die rechtlichen Erwägungen, welche die Geschwornen zu diesem Wahrspruch geführt haben, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. Auch wenn diese Erwägungen in der Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO.Aus dem angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund kann nämlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat durch die Geschwornen nur dann gerügt werden, wenn die Tatfrage als solche bejaht und überdies die durch die Bejahung dieser Schuldfrage festgestellten Tathandlungen rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen oder nicht angesehen worden ist. Wurde hingegen die auf die Tatbegehung gerichtete Schuld-(Haupt- oder Eventual-)frage schlechthin verneint, dann können die rechtlichen Erwägungen, welche die Geschwornen zu diesem Wahrspruch geführt haben, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. Auch wenn diese Erwägungen in der Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO.
festgehalten worden sind, kommt ihnen lediglich die Bedeutung eines Hinweises auf die Motive - nicht aber der Charakter einer anfechtbaren Begründung - des Wahrspruches zu (EvBl 1969/298; vgl. ÖJZ-LSK 1982/49). Mithin bleibt der Wahrspruch, soweit er in der Beantwortung richtig gestellter Fragen besteht, auch in Ansehung der darin vorgenommenen rechtlichen Beurteilung (vgl. § 337 StPO.:festgehalten worden sind, kommt ihnen lediglich die Bedeutung eines Hinweises auf die Motive - nicht aber der Charakter einer anfechtbaren Begründung - des Wahrspruches zu (EvBl 1969/298; vergleiche ÖJZ-LSK 1982/49). Mithin bleibt der Wahrspruch, soweit er in der Beantwortung richtig gestellter Fragen besteht, auch in Ansehung der darin vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vergleiche Paragraph 337, StPO.:
'... bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschwornen festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung, die die Geschwornen der Tat haben angedeihen lassen ...') einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt (EvBl 1971/116, EvBl 1970/286, SSt. 30/115; Lohsing-Serini S. 555).
Gerade auf die (demnach unzulässige) Bekämpfung eines vermeintlich rechtsirrigen Wahrspruches zielt aber die gegenständliche Beschwerde inhaltlich ab; wird in ihr doch der Sache nach die Richtigkeit der den Geschwornen unterstellten Rechtsauffassung bestritten, die gewaltsame Wegnahme einiger Zigaretten im Freundeskreis könne keinesfalls einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellen. Im übrigen ist dem Inhalt der Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO. gar nicht zu entnehmen, daß die Geschwornen die erwähnte (in diesem Umfang rechtlich nicht haltbare) Auffassung dem Wahrspruch zugrundegelegt haben; denn in der Niederschrift wird die dem Angeklagten und den abgesondert verfolgten Jugendlichen vorgeworfene Anwendung von Gewalt und Drohung gegen Alexander D zum Zwecke der Sachwegnahme keineswegs als erwiesen im Sinne des Anklagevorwurfs bezeichnet, sondern es werden Zweifel an der Aussage des Belastungszeugen zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn aber die Rechtsansicht, von der die Geschwornen ausgegangen sind, nach der Aktenlage eindeutig feststünde, würde deren Unrichtigkeit infolge der oben aufgezeigten Anfechtungsbeschränkung im geschwornengerichtlichen Verfahren (unmittelbar) keine Nichtigkeit des auf einem solchen Rechtsirrtum beruhenden Wahrspruches begründen. Dieser ist vielmehr - wenn (wie im vorliegenden Falle) eine Aussetzung der Entscheidung ausnahmsweise nicht (mehr) in Betracht kommt (§ 334 Abs 4 StPO.), und wenn auch von der Einleitung des Moniturverfahrens (§ 332 Abs 4 StPO.) Abstand genommen worden ist - ungeachtet eines beim Wahrspruch unterlaufenen Rechtsirrtums dem Urteil zugrundezulegen und unterliegt keiner Anfechtung im Wege einer Rechtsrüge. Die auf § 345 Abs 1 Z. 11 lit a StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist mithin nicht gesetzmäßig ausgeführt, woran auch der von der Anklagebehörde unternommene Versuch, dem die Hauptfrage eindeutig verneinenden Wahrspruch im Wege einer Interpretation der Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO. gerade den gegenteiligen Sinn (einer Feststellung der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes) beizumessen, nichts zu ändern vermag.Gerade auf die (demnach unzulässige) Bekämpfung eines vermeintlich rechtsirrigen Wahrspruches zielt aber die gegenständliche Beschwerde inhaltlich ab; wird in ihr doch der Sache nach die Richtigkeit der den Geschwornen unterstellten Rechtsauffassung bestritten, die gewaltsame Wegnahme einiger Zigaretten im Freundeskreis könne keinesfalls einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellen. Im übrigen ist dem Inhalt der Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO. gar nicht zu entnehmen, daß die Geschwornen die erwähnte (in diesem Umfang rechtlich nicht haltbare) Auffassung dem Wahrspruch zugrundegelegt haben; denn in der Niederschrift wird die dem Angeklagten und den abgesondert verfolgten Jugendlichen vorgeworfene Anwendung von Gewalt und Drohung gegen Alexander D zum Zwecke der Sachwegnahme keineswegs als erwiesen im Sinne des Anklagevorwurfs bezeichnet, sondern es werden Zweifel an der Aussage des Belastungszeugen zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn aber die Rechtsansicht, von der die Geschwornen ausgegangen sind, nach der Aktenlage eindeutig feststünde, würde deren Unrichtigkeit infolge der oben aufgezeigten Anfechtungsbeschränkung im geschwornengerichtlichen Verfahren (unmittelbar) keine Nichtigkeit des auf einem solchen Rechtsirrtum beruhenden Wahrspruches begründen. Dieser ist vielmehr - wenn (wie im vorliegenden Falle) eine Aussetzung der Entscheidung ausnahmsweise nicht (mehr) in Betracht kommt (Paragraph 334, Absatz 4, StPO.), und wenn auch von der Einleitung des Moniturverfahrens (Paragraph 332, Absatz 4, StPO.) Abstand genommen worden ist - ungeachtet eines beim Wahrspruch unterlaufenen Rechtsirrtums dem Urteil zugrundezulegen und unterliegt keiner Anfechtung im Wege einer Rechtsrüge. Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist mithin nicht gesetzmäßig ausgeführt, woran auch der von der Anklagebehörde unternommene Versuch, dem die Hauptfrage eindeutig verneinenden Wahrspruch im Wege einer Interpretation der Niederschrift nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO. gerade den gegenteiligen Sinn (einer Feststellung der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes) beizumessen, nichts zu ändern vermag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2
StPO. zurückzuweisen.