Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht - wie der Generalprokurator in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zunächst wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 4 Abs 1 JGG dadurch verletzt, daß Manuela S***** für den Zeitraum von 1988 bis (einschließlich) Mai 1993 Tathandlungen im Sinn des § 16 Abs 1 SGG strafrechtlich zugerechnet wurden, die sie vor Erreichen des 14. Lebensjahres und damit vor Erreichen der Strafmündigkeit begangen hat. Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind jedoch gemäß § 4 Abs 1 JGG nicht strafbar. Der Angeklagten S***** durften somit nur solche Taten strafrechtlich zugerechnet werden, die sie nach dem 31.Mai 1989 begangen hat.Zunächst wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, JGG dadurch verletzt, daß Manuela S***** für den Zeitraum von 1988 bis (einschließlich) Mai 1993 Tathandlungen im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, SGG strafrechtlich zugerechnet wurden, die sie vor Erreichen des 14. Lebensjahres und damit vor Erreichen der Strafmündigkeit begangen hat. Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG nicht strafbar. Der Angeklagten S***** durften somit nur solche Taten strafrechtlich zugerechnet werden, die sie nach dem 31.Mai 1989 begangen hat.
Darüber hinaus verstößt das Urteil des Landesgerichtes im Urteilsfaktum I/B/2 teilweise auch gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Gemäß Art 4 Z 1 des 7.Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, deretwegen er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt (oder freigesprochen) worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß Artikel 4, Ziffer eins, des 7.Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, deretwegen er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt (oder freigesprochen) worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde nun festgestellt, daß die Angeklagte S***** seit dem 13.Lebensjahr Suchtgifte, und zwar zunächst Haschisch und in der Folge fast sämtliche Drogen konsumiert hat (US 5). Demzufolge wurde Manuela S***** in Ansehung des Zeitraumes vom 1.Juni 1993 (Erreichen der Strafmündigkeit) bis (einschließlich) Oktober 1993, soweit ihr das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG angelastet wurde, wegen derselben Tat verurteilt, deretwegen sie schon vom Jugendgerichtshof Wien mit dem eingangs bezeichneten Urteil vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, verurteilt worden war.Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde nun festgestellt, daß die Angeklagte S***** seit dem 13.Lebensjahr Suchtgifte, und zwar zunächst Haschisch und in der Folge fast sämtliche Drogen konsumiert hat (US 5). Demzufolge wurde Manuela S***** in Ansehung des Zeitraumes vom 1.Juni 1993 (Erreichen der Strafmündigkeit) bis (einschließlich) Oktober 1993, soweit ihr das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG angelastet wurde, wegen derselben Tat verurteilt, deretwegen sie schon vom Jugendgerichtshof Wien mit dem eingangs bezeichneten Urteil vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, verurteilt worden war.
Diese von der Generalprokuratur aufgezeigten - der Angeklagten S***** zum Nachteil gereichenden - Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen, gemäß § 292 letzter Satz StPO (wie im Spruch ersichtlich) durch Teilfreispruch zu beheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Neubemessung der Strafe aufzutragen. Hiezu wird bemerkt, daß auf Grund der vom Generalprokurator auch gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, erhobenen (gemeinsam ausgeführten) Wahrungsbeschwerde mit - dem diesem Erkenntnis unmittelbar vorangegangenen - Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.August 1996, GZ 11 Os 85/96-6, ein Teilfreispruch hinsichtlich des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG erging und die Sanktion für den verbleibenden Teil des Schuldspruches mit drei Wochen Freiheitsstrafe ausgemessen wurde. Diese Strafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen und ausgesprochen, daß die Probezeit mit 15. November 1993 (Rechtskraft des in Rede stehenden Urteils) zu laufen begonnen hat.Diese von der Generalprokuratur aufgezeigten - der Angeklagten S***** zum Nachteil gereichenden - Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO (wie im Spruch ersichtlich) durch Teilfreispruch zu beheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Neubemessung der Strafe aufzutragen. Hiezu wird bemerkt, daß auf Grund der vom Generalprokurator auch gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, erhobenen (gemeinsam ausgeführten) Wahrungsbeschwerde mit - dem diesem Erkenntnis unmittelbar vorangegangenen - Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.August 1996, GZ 11 Os 85/96-6, ein Teilfreispruch hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG erging und die Sanktion für den verbleibenden Teil des Schuldspruches mit drei Wochen Freiheitsstrafe ausgemessen wurde. Diese Strafe wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen und ausgesprochen, daß die Probezeit mit 15. November 1993 (Rechtskraft des in Rede stehenden Urteils) zu laufen begonnen hat.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten S***** auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.