Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Begriff der "Ausführungsnähe" stellt auf die dem jeweiligen Deliktstypus entsprechende Ausführungshandlung ab, wobei es auch auf den Tatplan des Täters ankommt. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob - objektiv gesehen - das Täterverhalten zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt, der Tatentschlossene somit seinen Plan tatsächlich auch bis zur Erreichung der Ausführungsnähe fortentwickelt hat und ob in subjektiver Hinsicht das deliktische Vorhaben des Täters bereits in jenes Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat. Nicht erforderlich ist hingegen, daß ein solches Verhalten auch schon erfolgsnahe ist; vielmehr genügt, daß der Täter nach dem - seinen Vorstellungen über die Tatverwirklichung entsprechenden - Tatplan vorgeht (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 8, 9; Hager/Massauer im WK §§ 15, 16 Rz 30 ff, 15 Os 171/94; 15 Os 168/97).Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 12,) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Begriff der "Ausführungsnähe" stellt auf die dem jeweiligen Deliktstypus entsprechende Ausführungshandlung ab, wobei es auch auf den Tatplan des Täters ankommt. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob - objektiv gesehen - das Täterverhalten zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt, der Tatentschlossene somit seinen Plan tatsächlich auch bis zur Erreichung der Ausführungsnähe fortentwickelt hat und ob in subjektiver Hinsicht das deliktische Vorhaben des Täters bereits in jenes Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat. Nicht erforderlich ist hingegen, daß ein solches Verhalten auch schon erfolgsnahe ist; vielmehr genügt, daß der Täter nach dem - seinen Vorstellungen über die Tatverwirklichung entsprechenden - Tatplan vorgeht vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 8, 9; Hager/Massauer im WK Paragraphen 15, 16, Rz 30 ff, 15 Os 171/94; 15 Os 168/97).
Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen wurde der Treffpunkt mit dem Suchtgiftabnehmer per "Handy", das auch weiterhin der Kontaktaufnahme dienen sollte, zeitlich und örtlich fixiert. Zu diesem erschien der Beschwerdeführer gemeinsam mit Christopher J*****, betrat mit dem Handy und den 56,8 Gramm Heroin das Lokal "L*****", in welchem er auf das (alsbaldige) Eintreffen des Suchtgiftabnehmers, dem er tatplangemäß das Heroin übergeben hätte, wartete. Die Übergabe unterblieb, weil der Angeklagte von Polizisten perlustriert wurde.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lag sowohl aktionsmäßig (örtlich und zeitlich) als auch manipulativ im unmittelbaren Vorfeld der tätergewollten Verwirklichung des im § 28 Abs 2 SMG pönalisierten Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge, sodaß das Erstgericht zutreffend die Ausführungsnähe bejahte.Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lag sowohl aktionsmäßig (örtlich und zeitlich) als auch manipulativ im unmittelbaren Vorfeld der tätergewollten Verwirklichung des im Paragraph 28, Absatz 2, SMG pönalisierten Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge, sodaß das Erstgericht zutreffend die Ausführungsnähe bejahte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 28 Abs 3 SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Strafteil von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, wobei es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Strafteil von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die äußerst ungünstigen Lebensverhältnisse des Jugendlichen, seine "strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich" und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist.
In seiner Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt, vermag er keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduktion des Strafmaßes rechtfertigen könnten.
Entgegen dem Vorbringen, das Schöffengericht habe die Strafbemessungstatsachen nicht richtig gewichtet, hat das Erstgericht die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) ebenso beachtet, wie auch die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt sowie zutreffend gewürdigt und mit fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe eine Unrechtsfolge gefunden, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der personalen Schuld des Berufungswerbers entspricht.Entgegen dem Vorbringen, das Schöffengericht habe die Strafbemessungstatsachen nicht richtig gewichtet, hat das Erstgericht die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) ebenso beachtet, wie auch die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt sowie zutreffend gewürdigt und mit fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe eine Unrechtsfolge gefunden, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der personalen Schuld des Berufungswerbers entspricht.
Zur Herabsetzung dieser Strafe bestand daher kein Anlaß. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Handels mit harten Drogen war auch ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt zu verhängen, um den Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.