Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 86/98×

Entscheidung 11 Os 86/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os86/98

Entscheidungsdatum

25.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Newman P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Jugendschöffengericht vom 2. April 1998, GZ 4 römisch fünf r 656/97-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl und des Verteidigers Mag. Wilfried Embacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Newman P***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, (erster Fall) SMG, begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, schuldig erkannt.

Danach hat er am 14.Oktober 1997 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit dem gesondert verfolgten Christopher J***** versucht, gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich 56,8 Gramm Heroin (brutto), durch Verkauf in Verkehr zu setzen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Erstgericht den Urteilssachverhalt rechtsrichtig bloß unter Paragraph 28, Absatz eins, SMG subsumieren müssen, weil (noch) keine ausführungsnahe Tathandlung (wie etwa Führen eines Verkaufsgespräches) zum Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge vorliege.

Die Rüge versagt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 12,) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Begriff der "Ausführungsnähe" stellt auf die dem jeweiligen Deliktstypus entsprechende Ausführungshandlung ab, wobei es auch auf den Tatplan des Täters ankommt. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob - objektiv gesehen - das Täterverhalten zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt, der Tatentschlossene somit seinen Plan tatsächlich auch bis zur Erreichung der Ausführungsnähe fortentwickelt hat und ob in subjektiver Hinsicht das deliktische Vorhaben des Täters bereits in jenes Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat. Nicht erforderlich ist hingegen, daß ein solches Verhalten auch schon erfolgsnahe ist; vielmehr genügt, daß der Täter nach dem - seinen Vorstellungen über die Tatverwirklichung entsprechenden - Tatplan vorgeht vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 8, 9; Hager/Massauer im WK Paragraphen 15, 16, Rz 30 ff, 15 Os 171/94; 15 Os 168/97).

Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen wurde der Treffpunkt mit dem Suchtgiftabnehmer per "Handy", das auch weiterhin der Kontaktaufnahme dienen sollte, zeitlich und örtlich fixiert. Zu diesem erschien der Beschwerdeführer gemeinsam mit Christopher J*****, betrat mit dem Handy und den 56,8 Gramm Heroin das Lokal "L*****", in welchem er auf das (alsbaldige) Eintreffen des Suchtgiftabnehmers, dem er tatplangemäß das Heroin übergeben hätte, wartete. Die Übergabe unterblieb, weil der Angeklagte von Polizisten perlustriert wurde.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lag sowohl aktionsmäßig (örtlich und zeitlich) als auch manipulativ im unmittelbaren Vorfeld der tätergewollten Verwirklichung des im Paragraph 28, Absatz 2, SMG pönalisierten Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge, sodaß das Erstgericht zutreffend die Ausführungsnähe bejahte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, wobei es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Strafteil von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die äußerst ungünstigen Lebensverhältnisse des Jugendlichen, seine "strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich" und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist.

In seiner Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt, vermag er keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduktion des Strafmaßes rechtfertigen könnten.

Entgegen dem Vorbringen, das Schöffengericht habe die Strafbemessungstatsachen nicht richtig gewichtet, hat das Erstgericht die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) ebenso beachtet, wie auch die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt sowie zutreffend gewürdigt und mit fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe eine Unrechtsfolge gefunden, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der personalen Schuld des Berufungswerbers entspricht.

Zur Herabsetzung dieser Strafe bestand daher kein Anlaß. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Handels mit harten Drogen war auch ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt zu verhängen, um den Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention Rechnung zu tragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E51524 11D00868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00086.98.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19980825_OGH0002_0110OS00086_9800000_000