Gründe:
Im angeführten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wird unter anderem gegen Jakub M***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen geführt. Der Beschuldigte wurde von der Republik Kroatien zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 (ON 19) genannten Taten ausgeliefert (ON 62). Die sodann verhängte Untersuchungshaft hob der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 7. November 2001 (ON 105) unter Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 und Z 5 StPO auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (ON 111).Im angeführten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wird unter anderem gegen Jakub M***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen geführt. Der Beschuldigte wurde von der Republik Kroatien zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 (ON 19) genannten Taten ausgeliefert (ON 62). Die sodann verhängte Untersuchungshaft hob der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 7. November 2001 (ON 105) unter Anwendung der gelinderen Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 5, StPO auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (ON 111).
Mit Anträgen vom 3. Jänner 2002 begehrte die Angeklagebehörde die Erwirkung der Nachtragsauslieferung des Jakub M***** aus Kroatien bezüglich weiterer, von der Auslieferungsbewilligung (ON 62) nicht umfasster Faktenkomplexe (S 3 n in ON 1 sowie S 3 g in ON 117). Zum antragskonform gestellten Ersuchen (ON 124 f) vertrat das Bundesministerium für Justiz im Erlass vom 4. Februar 2002 (ON 128) die Auffassung, dass einem "Nachtragsauslieferungsersuchen" gemäß Art 14 Abs 1 lit a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1969/320 (im Folgenden: EurAuslÜbk), "die im Art 12 erwähnten und damit die gleichen Unterlagen wie für das ursprüngliche Auslieferungsersuchen anzuschließen" seien. Auch wenn der bereits ausgelieferte Beschuldigte "selbstverständlich von den kroatischen Behörden nicht neuerlich verhaftet werden soll", sei über die hinzugekommenen Fakten dennoch ein ergänzender Haftbefehl auszustellen. Dementsprechend übermittelte das Bundesministerium für Justiz die Akten "gegen Vorlage eines ergänzenden internationalen Haftbefehls" wieder dem Landesgericht für Strafsachen Graz. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2002 "auf Erlassung eines - letztlich gegen die Anwendung gelinderer Mittel entsprechend dem Beschluss vom 7. November 2001, ON 105, zu substituierenden - Haftbefehls gegen Jakub M***** gemäß § 175 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StPO" (S 3 g in ON 1) lehnte der Untersuchungsrichter, der den Tatverdacht als nicht ausreichend "verdichtet" ansah und bezüglich der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr eine Substituierbarkeit durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 und 5 StPO verneinte, mit unangefochten gebliebenen Beschluss vom 27. Februar 2002 (ON 131) ab. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2002 auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls über die hinzugekommenen Fakten im Sinn des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 4. Februar 2002 (S 3 r in ON 1) wies der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 19. März 2002 (ON 134) im Wesentlichen aus denselben Gründen ab. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. April 2002, AZ 9 Bs 134/02 (ON 141 des Vr-Aktes), die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf und trug ihm die Ausstellung der nach Art 12 Abs 2 lit a, 14 Abs 1 lit a EurAuslÜbk (§§ 42 Abs 1, 45 ARHV) vorgesehenen Auslieferungsunterlagen auf. Zur Begründung wurde - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls darauf abgezielt habe, den Untersuchungsrichter zur Ausstellung der einem Ersuchen um Nachtragsauslieferung gemäß den Art 12 Abs 2 lit a und 14 Abs 1 lit a EurAuslÜbk sowie den konformen Bestimmungen der §§ 42 Abs 1, 45 ARHV anzuschließenden Unterlagen zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft habe keineswegs eine neuerliche Festnahme des Jakub M***** angestrebt, die im Widerspruch zur Aufhebung der Untersuchungshaft stehen könnte. Es sei lediglich die Ergänzung des seinerzeit gegen Jakub M***** zum Zweck seiner Einlieferung ausgestellten Haftbefehls begehrt worden, weshalb die vom Untersuchungsrichter angestellten Überlegungen zum Vorliegen von Haftgründen auf den vergangenen Zeitpunkt zu beziehen gewesen wären. Dafür spreche klar, dass Art 12 Abs 1 lit a EurAuslÜbk als taugliche Auslieferungsgrundlage neben dem Haftbefehl auch eine "Urkunde mit gleicher Wirkung" nenne, damit auch eine Beschlussfassung als möglich ansehe, mit der die Sachverhaltsdarstellung des bereits früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer strafbarer Handlungen ergänzt wird.Mit Anträgen vom 3. Jänner 2002 begehrte die Angeklagebehörde die Erwirkung der Nachtragsauslieferung des Jakub M***** aus Kroatien bezüglich weiterer, von der Auslieferungsbewilligung (ON 62) nicht umfasster Faktenkomplexe (S 3 n in ON 1 sowie S 3 g in ON 117). Zum antragskonform gestellten Ersuchen (ON 124 f) vertrat das Bundesministerium für Justiz im Erlass vom 4. Februar 2002 (ON 128) die Auffassung, dass einem "Nachtragsauslieferungsersuchen" gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl 1969/320 (im Folgenden: EurAuslÜbk), "die im Artikel 12, erwähnten und damit die gleichen Unterlagen wie für das ursprüngliche Auslieferungsersuchen anzuschließen" seien. Auch wenn der bereits ausgelieferte Beschuldigte "selbstverständlich von den kroatischen Behörden nicht neuerlich verhaftet werden soll", sei über die hinzugekommenen Fakten dennoch ein ergänzender Haftbefehl auszustellen. Dementsprechend übermittelte das Bundesministerium für Justiz die Akten "gegen Vorlage eines ergänzenden internationalen Haftbefehls" wieder dem Landesgericht für Strafsachen Graz. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2002 "auf Erlassung eines - letztlich gegen die Anwendung gelinderer Mittel entsprechend dem Beschluss vom 7. November 2001, ON 105, zu substituierenden - Haftbefehls gegen Jakub M***** gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO" (S 3 g in ON 1) lehnte der Untersuchungsrichter, der den Tatverdacht als nicht ausreichend "verdichtet" ansah und bezüglich der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr eine Substituierbarkeit durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 5 StPO verneinte, mit unangefochten gebliebenen Beschluss vom 27. Februar 2002 (ON 131) ab. Den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2002 auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls über die hinzugekommenen Fakten im Sinn des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 4. Februar 2002 (S 3 r in ON 1) wies der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 19. März 2002 (ON 134) im Wesentlichen aus denselben Gründen ab. In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. April 2002, AZ 9 Bs 134/02 (ON 141 des Vr-Aktes), die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf und trug ihm die Ausstellung der nach Artikel 12, Absatz 2, Litera a,, 14 Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk (Paragraphen 42, Absatz eins, 45, ARHV) vorgesehenen Auslieferungsunterlagen auf. Zur Begründung wurde - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung eines ergänzenden Haftbefehls darauf abgezielt habe, den Untersuchungsrichter zur Ausstellung der einem Ersuchen um Nachtragsauslieferung gemäß den Artikel 12, Absatz 2, Litera a und 14 Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk sowie den konformen Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz eins, 45, ARHV anzuschließenden Unterlagen zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft habe keineswegs eine neuerliche Festnahme des Jakub M***** angestrebt, die im Widerspruch zur Aufhebung der Untersuchungshaft stehen könnte. Es sei lediglich die Ergänzung des seinerzeit gegen Jakub M***** zum Zweck seiner Einlieferung ausgestellten Haftbefehls begehrt worden, weshalb die vom Untersuchungsrichter angestellten Überlegungen zum Vorliegen von Haftgründen auf den vergangenen Zeitpunkt zu beziehen gewesen wären. Dafür spreche klar, dass Artikel 12, Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk als taugliche Auslieferungsgrundlage neben dem Haftbefehl auch eine "Urkunde mit gleicher Wirkung" nenne, damit auch eine Beschlussfassung als möglich ansehe, mit der die Sachverhaltsdarstellung des bereits früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer strafbarer Handlungen ergänzt wird.
In Entsprechung des Auftrages des Oberlandesgerichtes Graz erließ der Untersuchungsrichter am 16. April 2002 einen "ergänzenden Haftbefehl zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung" und legte ihn dem Bundesministerium für Justiz zur weiteren Veranlassung vor. Im Haftbefehl wird "gerichtlich angeordnet", dass der Beschuldigte Jakub M***** "rückwirkend betrachtet nicht nur wegen der dem seinerzeitigen Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, sondern zusätzlich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 175 Abs 1 Z 2 StPO auch wegen" bestimmter näher bezeichneter Verbrechen "in Haft zu nehmen war" (ON 147).In Entsprechung des Auftrages des Oberlandesgerichtes Graz erließ der Untersuchungsrichter am 16. April 2002 einen "ergänzenden Haftbefehl zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung" und legte ihn dem Bundesministerium für Justiz zur weiteren Veranlassung vor. Im Haftbefehl wird "gerichtlich angeordnet", dass der Beschuldigte Jakub M***** "rückwirkend betrachtet nicht nur wegen der dem seinerzeitigen Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2001 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, sondern zusätzlich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auch wegen" bestimmter näher bezeichneter Verbrechen "in Haft zu nehmen war" (ON 147).