Rechtssatz RS0116744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116744
Geschäftszahl
11Os87/02 (11Os88/02)
Entscheidungsdatum
03.09.2002
Norm
ARHG §70 Abs1
Eur Auslieferungsübk Art12 Abs2 lita
Eur Auslieferungsübk Art14 Abs1 lita
Rechtssatz
Zur Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates zur Verfolgung der ausgelieferten Person auch wegen strafbarer Handlungen, deretwegen die Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist (Art14 Abs1 lita EurAuslÜbk, vgl §70 Abs 1 ARHG), genügt gemäß Art12 Abs 2 lita EurAuslÜbk ein Beschluss, mit welchem die Sachverhaltsdarstellung eines früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer Taten und dadurch begründeter strafbarer Handlungen ergänzt wird.Zur Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates zur Verfolgung der ausgelieferten Person auch wegen strafbarer Handlungen, deretwegen die Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist (Art14 Abs1 lita EurAuslÜbk, vergleiche §70 Absatz eins, ARHG), genügt gemäß Art12 Absatz 2, lita EurAuslÜbk ein Beschluss, mit welchem die Sachverhaltsdarstellung eines früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer Taten und dadurch begründeter strafbarer Handlungen ergänzt wird.
Schlagworte
Nachtragsauslieferung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116744
Dokumentnummer
JJR_20020903_OGH0002_0110OS00087_0200000_001