Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellte es weder Undeutlichkeit noch einen inneren Widerspruch dar, wenn die Tatrichter einerseits von der Absicht des Angeklagten ausgingen, für ein fortlaufendes Einkommen wiederkehrende Betrügereien zu begehen (US 7, 8), andererseits aber zu einzelnen Anklagevorwürfen mangels Erweislichkeit des Bereicherungsvorsatzes zu Teilfreisprüchen gelangten (US 4, 5, 9, 12), da eine Subsumtion unter §§ 70, 148 StGB nicht voraussetzt, dass sämtliche Gestion im Tatzeitraum fraudolos erfolgt. Der Rüge des Fehlens von Feststellungen der subjektiven Tatseite zu den Fakten III, IV und V (der Sache nach Z 9 lit a) genügt der Hinweis auf die zureichenden Urteilspassagen US 9 - 11 iVm 7, 8 und 14; aus welchen Gründen die Delinquenz erfolgte, ist keine entscheidende Tatsache. Die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten wurde - dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider - im Urteil ausführlich behandelt (US 12 - 14).Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stellte es weder Undeutlichkeit noch einen inneren Widerspruch dar, wenn die Tatrichter einerseits von der Absicht des Angeklagten ausgingen, für ein fortlaufendes Einkommen wiederkehrende Betrügereien zu begehen (US 7, 8), andererseits aber zu einzelnen Anklagevorwürfen mangels Erweislichkeit des Bereicherungsvorsatzes zu Teilfreisprüchen gelangten (US 4, 5, 9, 12), da eine Subsumtion unter Paragraphen 70, 148, StGB nicht voraussetzt, dass sämtliche Gestion im Tatzeitraum fraudolos erfolgt. Der Rüge des Fehlens von Feststellungen der subjektiven Tatseite zu den Fakten römisch drei, römisch vier und römisch fünf (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) genügt der Hinweis auf die zureichenden Urteilspassagen US 9 - 11 in Verbindung mit 7, 8 und 14; aus welchen Gründen die Delinquenz erfolgte, ist keine entscheidende Tatsache. Die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten wurde - dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider - im Urteil ausführlich behandelt (US 12 - 14).
Zu einer speziellen Erörterung der aus S 449 - 459/I ersichtlichen Kontobewegungen war das Erstgericht nicht verhalten, ging es doch ohnedies - im Sinne der Beschwerde - von vorübergehenden Einkünften aus (US 7), was zu einem hohen Schuldenstand nicht im Widerspruch steht.
Dass der Schöffensenat die Verfahrensergebnisse bloß anderes bewertete (§ 258 Abs 1 StPO; vgl 11 Os 62/01 = EvBl 2002/10) als es dem Beschwerdeführer lieb ist, kann bei kollegialgerichtlichen Urteilen nicht bekämpft werden. Die eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen des Rechtsmittelwerbers dazu sind daher unbeachtlich. In der Tatsachenrüge (Z 5a) wird weitgehend das Vorbringen zur Mängelrüge inhaltsgleich wiederholt und darauf gestützt die Lösung der Schuldfrage als solche angezweifelt. Das ist auch bei diesem (formellen) Nichtigkeitsgrund unbeachtlich. Weder gelegentliche Einkünfte noch (geringe) Teilzahlungen noch Ausfälle erwarteter Eingänge ergeben - bei Bedacht auf die von vornherein zerrütteten finanziellen Verhältnisse des mehrfach wegen Delikten gegen fremdes Vermögen abgestraften Angeklagten, der nach Haftentlassung im September 1998 hohe Schulden hatte (S 63, 241/II) und selbst angab, "meine Existenz war komplett weg im Frühjahr 2000" (S 241/II), dessen ungeachtet jedoch fortlaufend neue Verbindlichkeiten einging - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen insbesondere zur inneren Tatseite. Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 [lit] a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung der eingewendeten materiell-rechtlichen Nichtigkeit, weil es bei Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite nicht vom Urteil in seiner Gesamtheit (US 7, 8, 10, 11, 14) ausgeht und mit der Forderung nach einer (nicht nachgewiesenen) unbedingten Betrugsabsicht nicht die in der Entscheidung enthaltenen Konstatierungen mit der Rechtslage vergleicht, sondern ausschließlich (nach Art einer Berufung wegen Schuld, wie sie allerdings bloß das Einzelrichterverfahren kennt) die Tatfrage thematisiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 (iVm § 285a Z 2 StPO), Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kommt folglich dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285i StPO).Dass der Schöffensenat die Verfahrensergebnisse bloß anderes bewertete (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; vergleiche 11 Os 62/01 = EvBl 2002/10) als es dem Beschwerdeführer lieb ist, kann bei kollegialgerichtlichen Urteilen nicht bekämpft werden. Die eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen des Rechtsmittelwerbers dazu sind daher unbeachtlich. In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird weitgehend das Vorbringen zur Mängelrüge inhaltsgleich wiederholt und darauf gestützt die Lösung der Schuldfrage als solche angezweifelt. Das ist auch bei diesem (formellen) Nichtigkeitsgrund unbeachtlich. Weder gelegentliche Einkünfte noch (geringe) Teilzahlungen noch Ausfälle erwarteter Eingänge ergeben - bei Bedacht auf die von vornherein zerrütteten finanziellen Verhältnisse des mehrfach wegen Delikten gegen fremdes Vermögen abgestraften Angeklagten, der nach Haftentlassung im September 1998 hohe Schulden hatte (S 63, 241/II) und selbst angab, "meine Existenz war komplett weg im Frühjahr 2000" (S 241/II), dessen ungeachtet jedoch fortlaufend neue Verbindlichkeiten einging - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen insbesondere zur inneren Tatseite. Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit] a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung der eingewendeten materiell-rechtlichen Nichtigkeit, weil es bei Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite nicht vom Urteil in seiner Gesamtheit (US 7, 8, 10, 11, 14) ausgeht und mit der Forderung nach einer (nicht nachgewiesenen) unbedingten Betrugsabsicht nicht die in der Entscheidung enthaltenen Konstatierungen mit der Rechtslage vergleicht, sondern ausschließlich (nach Art einer Berufung wegen Schuld, wie sie allerdings bloß das Einzelrichterverfahren kennt) die Tatfrage thematisiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kommt folglich dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.