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Entscheidung 11 Os 87/03×

Entscheidung 11 Os 87/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os87/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. April 2003, GZ 39 Hv 60/02y-43, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unangefochten in Rechtskraft erwachsene (Teil-)Freisprüche enthält - wurde Peter K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach verleitete er in Wiener Neustadt und Felixdorf in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen ein [ihn unrechtmäßig bereicherndes - US 14] fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese, teilweise jedoch die von ihnen vertretenen Gesellschaften an deren Vermögen in einem insgesamt 2.000,- EUR übersteigenden Ausmaß schädigten, nämlich

römisch eins) im Zeitraum September bis 25. Oktober 1999 in wiederholten

Angriffen Angestellte der N*****R***** GesmbH durch sein Auftreten als redlicher, zahlungsfähiger und -williger Inserent zur Einschaltung von Inseraten in einem Printmedium im Wert von 20.207,61 ATS, entsprechend 1.468,54 EUR;

römisch zwei) im Zeitraum Ende September bis Anfang November 1999 in fünf Angriffen Angestellte der N*****P***** GesmbH durch sein Auftreten als redlicher, zahlungsfähiger und -williger Inserent zur Einschaltung von Inseraten in einem Printmedium im Wert von 16.418,10 ATS entsprechend 1.193,15 EUR;

römisch drei) am 19. Jänner 2000 Andrea R***** unter dem Vorwand, Eberhard K***** von der H***** KEG verlange für die Berechnung des Wärmewertes und Ausfüllen eines Formulares im Zusammenhang mit der Erlangung der Wohnbauförderung 3.700,-- ATS (wobei K***** diese Leistung unentgeltlich erbrachte), zur Ausfolgung dieses Betrages, entsprechend 268,89 EUR;

römisch vier) am 19. November 2000 durch sein Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Mieter Eva S***** zur Vermietung der Eigentumswohnung in ***** gegen monatlichen Mietzins einschließlich Betriebskosten und Mehrwertsteuer von 4.600,- ATS, welche Wohnung er bis einschließlich August 2001 benützte und der Vermieterin daher einen Schaden von 36.800,- ATS zufügte, entsprechend 2.674,36 EUR;

römisch fünf) indem er sich als rückzahlungsfähiger und -williger

Darlehensnehmer ausgab,

1) im Jänner 2000 Franz U***** zur Zuzählung eines Darlehens im Betrag von 16.000,- ATS, entsprechend 1.162,77 EUR,

2) am 9. Mai 2000 Annemarie S***** (nunmehr W*****) zur Zuzählung eines Darlehens im Betrag von 10.000,- ATS, entsprechend 726,73 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stellte es weder Undeutlichkeit noch einen inneren Widerspruch dar, wenn die Tatrichter einerseits von der Absicht des Angeklagten ausgingen, für ein fortlaufendes Einkommen wiederkehrende Betrügereien zu begehen (US 7, 8), andererseits aber zu einzelnen Anklagevorwürfen mangels Erweislichkeit des Bereicherungsvorsatzes zu Teilfreisprüchen gelangten (US 4, 5, 9, 12), da eine Subsumtion unter Paragraphen 70, 148, StGB nicht voraussetzt, dass sämtliche Gestion im Tatzeitraum fraudolos erfolgt. Der Rüge des Fehlens von Feststellungen der subjektiven Tatseite zu den Fakten römisch drei, römisch vier und römisch fünf (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) genügt der Hinweis auf die zureichenden Urteilspassagen US 9 - 11 in Verbindung mit 7, 8 und 14; aus welchen Gründen die Delinquenz erfolgte, ist keine entscheidende Tatsache. Die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten wurde - dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider - im Urteil ausführlich behandelt (US 12 - 14).

Zu einer speziellen Erörterung der aus S 449 - 459/I ersichtlichen Kontobewegungen war das Erstgericht nicht verhalten, ging es doch ohnedies - im Sinne der Beschwerde - von vorübergehenden Einkünften aus (US 7), was zu einem hohen Schuldenstand nicht im Widerspruch steht.

Dass der Schöffensenat die Verfahrensergebnisse bloß anderes bewertete (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; vergleiche 11 Os 62/01 = EvBl 2002/10) als es dem Beschwerdeführer lieb ist, kann bei kollegialgerichtlichen Urteilen nicht bekämpft werden. Die eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen des Rechtsmittelwerbers dazu sind daher unbeachtlich. In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird weitgehend das Vorbringen zur Mängelrüge inhaltsgleich wiederholt und darauf gestützt die Lösung der Schuldfrage als solche angezweifelt. Das ist auch bei diesem (formellen) Nichtigkeitsgrund unbeachtlich. Weder gelegentliche Einkünfte noch (geringe) Teilzahlungen noch Ausfälle erwarteter Eingänge ergeben - bei Bedacht auf die von vornherein zerrütteten finanziellen Verhältnisse des mehrfach wegen Delikten gegen fremdes Vermögen abgestraften Angeklagten, der nach Haftentlassung im September 1998 hohe Schulden hatte (S 63, 241/II) und selbst angab, "meine Existenz war komplett weg im Frühjahr 2000" (S 241/II), dessen ungeachtet jedoch fortlaufend neue Verbindlichkeiten einging - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen insbesondere zur inneren Tatseite. Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit] a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung der eingewendeten materiell-rechtlichen Nichtigkeit, weil es bei Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite nicht vom Urteil in seiner Gesamtheit (US 7, 8, 10, 11, 14) ausgeht und mit der Forderung nach einer (nicht nachgewiesenen) unbedingten Betrugsabsicht nicht die in der Entscheidung enthaltenen Konstatierungen mit der Rechtslage vergleicht, sondern ausschließlich (nach Art einer Berufung wegen Schuld, wie sie allerdings bloß das Einzelrichterverfahren kennt) die Tatfrage thematisiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kommt folglich dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E70438 11Os87.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00087.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0110OS00087_0300000_000