Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) erstatteten Vorbringen, die subjektive Tatseite sei durch Verwerfung seiner Verantwortung als Schutzbehauptung unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), übergeht der Angeklagte die über diese isoliert zitierte Passage hinausgehenden Ausführungen des Erstgerichts (US 8 und 9). Aus welchem Grund eine genauere Bezifferung des Schadens zum Faktum 2./b./ - angesichts der weiteren, zu den Fakten 1./ und 2./a./ konstatierten Beträge von mehr als 1.000.000 Euro und der Anordnung der Bildung einer Subsumtionseinheit durch § 29 StGB - entscheidend sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Auch mit dem Einwand, das Erstgericht hätte in seiner Begründung dartun müssen, dass eine schriftliche Finanzierungszusage einer Bank Voraussetzung der weiteren Geschäftsabwicklung gewesen wäre, wird kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht, zumal sich die Tatrichter ohnedies mit der Tauglichkeit der Versuchshandlungen auseinandergesetzt haben. Indem die Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) darauf verweist, der Angeklagte habe sich dahingehend verantwortet, ein Ankauf hätte über Banken finanziert werden sollen und er habe damit gerechnet, bis zum Beginn der Rückzahlungen eine Arbeit zu finden, werden beim Obersten Gerichtshof ebensowenig erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen erweckt wie mit der Behauptung, zu „Stornozahlungen" bereit gewesen zu sein.Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) erstatteten Vorbringen, die subjektive Tatseite sei durch Verwerfung seiner Verantwortung als Schutzbehauptung unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht der Angeklagte die über diese isoliert zitierte Passage hinausgehenden Ausführungen des Erstgerichts (US 8 und 9). Aus welchem Grund eine genauere Bezifferung des Schadens zum Faktum 2./b./ - angesichts der weiteren, zu den Fakten 1./ und 2./a./ konstatierten Beträge von mehr als 1.000.000 Euro und der Anordnung der Bildung einer Subsumtionseinheit durch Paragraph 29, StGB - entscheidend sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Auch mit dem Einwand, das Erstgericht hätte in seiner Begründung dartun müssen, dass eine schriftliche Finanzierungszusage einer Bank Voraussetzung der weiteren Geschäftsabwicklung gewesen wäre, wird kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht, zumal sich die Tatrichter ohnedies mit der Tauglichkeit der Versuchshandlungen auseinandergesetzt haben. Indem die Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) darauf verweist, der Angeklagte habe sich dahingehend verantwortet, ein Ankauf hätte über Banken finanziert werden sollen und er habe damit gerechnet, bis zum Beginn der Rückzahlungen eine Arbeit zu finden, werden beim Obersten Gerichtshof ebensowenig erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen erweckt wie mit der Behauptung, zu „Stornozahlungen" bereit gewesen zu sein.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und demnach auch die im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810). Da der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierungen sowohl zum Vorsatz wie auch zur Versuchstauglichkeit außer Acht lässt, verfehlt er mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und demnach auch die im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810). Da der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierungen sowohl zum Vorsatz wie auch zur Versuchstauglichkeit außer Acht lässt, verfehlt er mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.