Die beiden Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28. April 2008, AZ 25 BE 14/08p ON 9 und ON 13, stehen - wie die Generalprokuratur (§ 23 Abs 2 StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die beiden Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28. April 2008, AZ 25 BE 14/08p ON 9 und ON 13, stehen - wie die Generalprokuratur (Paragraph 23, Absatz 2, StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe setzt gemäß § 46 Abs 1 StGB zwingend die gleichzeitige Bestimmung einer nach § 48 Abs 1 StGB zu bemessenden Probezeit voraus.Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe setzt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB zwingend die gleichzeitige Bestimmung einer nach Paragraph 48, Absatz eins, StGB zu bemessenden Probezeit voraus.
Nachdem die vom Vollzugsgericht verabsäumte Festsetzung einer Probezeit seitens der öffentlichen Anklägerin - die ebenso wie der Strafgefangene sofort nach Verkündung der Entscheidung einen Rechtsmittelverzicht abgab (S 29) - unbekämpft blieb, kommt der somit unmittelbar in Rechtskraft erwachsenen bedingten Entlassung ohne Bestimmung einer Probezeit die Wirkung einer endgültigen Entlassung zu (14 Os 66/04, SSt 2004/48; Jerabek in WK2 § 43 Rz 26, § 46 Rz 23). Da die Anordnung von Bewährungshilfe gemäß § 50 StGB zwingend eine bedingte Strafnachsicht oder Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe voraussetzt, verletzt die Anordnung von Bewährungshilfe im Gegenstand überdies die genannte Norm. Der „Ergänzung" dieser bereits rechtskräftigen Entscheidung durch nachträgliche beschlussmäßige Festsetzung der Probezeit steht der sich aus dem 16. Hauptstück der StPO ergebende Grundsatz der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen entgegen (abermals SSt 2004/48; zur Sperrwirkung von Beschlüssen vgl Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352-363 Rz 47 mwN).Nachdem die vom Vollzugsgericht verabsäumte Festsetzung einer Probezeit seitens der öffentlichen Anklägerin - die ebenso wie der Strafgefangene sofort nach Verkündung der Entscheidung einen Rechtsmittelverzicht abgab (S 29) - unbekämpft blieb, kommt der somit unmittelbar in Rechtskraft erwachsenen bedingten Entlassung ohne Bestimmung einer Probezeit die Wirkung einer endgültigen Entlassung zu (14 Os 66/04, SSt 2004/48; Jerabek in WK2 Paragraph 43, Rz 26, Paragraph 46, Rz 23). Da die Anordnung von Bewährungshilfe gemäß Paragraph 50, StGB zwingend eine bedingte Strafnachsicht oder Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe voraussetzt, verletzt die Anordnung von Bewährungshilfe im Gegenstand überdies die genannte Norm. Der „Ergänzung" dieser bereits rechtskräftigen Entscheidung durch nachträgliche beschlussmäßige Festsetzung der Probezeit steht der sich aus dem 16. Hauptstück der StPO ergebende Grundsatz der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen entgegen (abermals SSt 2004/48; zur Sperrwirkung von Beschlüssen vergleiche Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 -, 363, Rz 47 mwN).
Während die (zunächst) unterlassene Festsetzung einer Probezeit dem Strafgefangenen zum Vorteil gereichte, sodass es diesbezüglich mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss, war die unter einem angeordnete Bewährungshilfe zur Klarstellung (RIS-Justiz RS0116270 [T2], RS0116267; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 45 f) zu beseitigen, weil eine solche Anordnung höchstens bis zum Ende der Probezeit Geltung haben könnte (§ 50 Abs 3 erster Satz StGB; vgl Schroll in WK2 § 50 Rz 8), im Fall der - hier im Ergebnis vorliegenden - endgültigen Entlassung jedoch wirkungslos ist. In Ansehung des am selben Tag zum Nachteil des Verurteilten ergangenen Ergänzungsbeschlusses (ON 13) sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, ihn ersatzlos zu kassieren.Während die (zunächst) unterlassene Festsetzung einer Probezeit dem Strafgefangenen zum Vorteil gereichte, sodass es diesbezüglich mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss, war die unter einem angeordnete Bewährungshilfe zur Klarstellung (RIS-Justiz RS0116270 [T2], RS0116267; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45 f) zu beseitigen, weil eine solche Anordnung höchstens bis zum Ende der Probezeit Geltung haben könnte (Paragraph 50, Absatz 3, erster Satz StGB; vergleiche Schroll in WK2 Paragraph 50, Rz 8), im Fall der - hier im Ergebnis vorliegenden - endgültigen Entlassung jedoch wirkungslos ist. In Ansehung des am selben Tag zum Nachteil des Verurteilten ergangenen Ergänzungsbeschlusses (ON 13) sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, ihn ersatzlos zu kassieren.