Die Abfassung einer gesonderten Urteilsausfertigung betreffend den Beschuldigten DI Walter Ü***** in gekürzter Form steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wird der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützenden Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs 3 StPO). Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer die genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig (Rainer, WK-StPO § 458 Rz 9 f; Fabrizy StPO9 § 458 Rz 1; SSt 62/118).Wird der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützenden Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3, StPO). Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) auch nur bei einer die genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig (Rainer, WK-StPO Paragraph 458, Rz 9 f; Fabrizy StPO9 Paragraph 458, Rz 1; SSt 62/118).
Aufgrund der rechtzeitigen Berufungsanmeldung des Mitbeschuldigten war demnach eine gesonderte Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form hinsichtlich DI Walter Ü***** nicht zulässig.
Dem Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht, welches dem Rechtsmittel (nur) zugunsten des Beschuldigten Paul S***** stattgab (ON 27), war angesichts der gekürzten Urteilsausfertigung die amtswegige Wahrnehmung allfälliger Begründungsmängel im Rahmen des beneficiums cohaesionis (§ 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) hinsichtlich der Urteilsfehler, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 416; Fabrizy StPO9 § 477 Rz 2), und ebenso die Prüfung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO zugunsten des DI Walter Ü***** verwehrt.Dem Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht, welches dem Rechtsmittel (nur) zugunsten des Beschuldigten Paul S***** stattgab (ON 27), war angesichts der gekürzten Urteilsausfertigung die amtswegige Wahrnehmung allfälliger Begründungsmängel im Rahmen des beneficiums cohaesionis (Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO) hinsichtlich der Urteilsfehler, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 416; Fabrizy StPO9 Paragraph 477, Rz 2), und ebenso die Prüfung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO zugunsten des DI Walter Ü***** verwehrt.
Somit kann sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, weshalb das ihn betreffende Urteil aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 292 letzter Satz StPO).Somit kann sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, weshalb das ihn betreffende Urteil aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
In Hinblick auf die damit erforderliche Neudurchführung des Verfahrens sei angemerkt, dass der Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Geldstrafe - wie auch der Begründung des nachfolgenden "Berichtigungsbeschlusses" zu entnehmen ist (S 143) - das Wesen des Tagessatzsystems verkennt, welches nicht nur die Ausmessung der Strafe, sondern auch den vorläufigen Aufschub des Vollzuges derselben determiniert. Die bedingte Nachsicht eines Teiles der über DI Walter Ü***** verhängten Strafe (§ 43a Abs 1 StGB) wurde überdies ohne Festsetzung einer Probezeit und damit ohne Angabe eines Endzeitpunktes (der Bewährung) ausgesprochen, obwohl das Gesetz insoweit zwingend eine Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren vorsieht (§ 43 Abs 1 StGB). Einer - wie vorliegend - in Rechtskraft erwachsenen bedingten Nachsicht ohne Bestimmung einer Probezeit kommt jedoch die Wirkung einer endgültigen Nachsicht zu (Jerabek in WK2 § 43 Rz 26). Die nachträgliche (beschlussmäßige) "Berichtigung" des (gemäß § 260 Abs 1 Z 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit im Urteilsspruch festzusetzenden) bedingt nachgesehenen Teils der Geldstrafe verstieß als in der Prozessordnung nicht vorgesehene - weil außerhalb des Rahmens des § 270 Abs 3 erster Satz StPO liegende - Abänderung eines bereits rechtskräftigen Urteils (im Strafausspruch) gegen den sich aus den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.In Hinblick auf die damit erforderliche Neudurchführung des Verfahrens sei angemerkt, dass der Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Geldstrafe - wie auch der Begründung des nachfolgenden "Berichtigungsbeschlusses" zu entnehmen ist (S 143) - das Wesen des Tagessatzsystems verkennt, welches nicht nur die Ausmessung der Strafe, sondern auch den vorläufigen Aufschub des Vollzuges derselben determiniert. Die bedingte Nachsicht eines Teiles der über DI Walter Ü***** verhängten Strafe (Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB) wurde überdies ohne Festsetzung einer Probezeit und damit ohne Angabe eines Endzeitpunktes (der Bewährung) ausgesprochen, obwohl das Gesetz insoweit zwingend eine Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren vorsieht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB). Einer - wie vorliegend - in Rechtskraft erwachsenen bedingten Nachsicht ohne Bestimmung einer Probezeit kommt jedoch die Wirkung einer endgültigen Nachsicht zu (Jerabek in WK2 Paragraph 43, Rz 26). Die nachträgliche (beschlussmäßige) "Berichtigung" des (gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bei sonstiger Nichtigkeit im Urteilsspruch festzusetzenden) bedingt nachgesehenen Teils der Geldstrafe verstieß als in der Prozessordnung nicht vorgesehene - weil außerhalb des Rahmens des Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO liegende - Abänderung eines bereits rechtskräftigen Urteils (im Strafausspruch) gegen den sich aus den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstücks der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.