Rechtssatz RS0112229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112229
Geschäftszahl
14Os51/99 (14Os52/99); 14Os66/04
Entscheidungsdatum
22.06.2004
Rechtssatz
Als Gegenstand des beneficium cohaesionis nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO kommen - anders als nach § 295 Abs 1 StPO - alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienen, damit auch Fehler im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.Als Gegenstand des beneficium cohaesionis nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO kommen - anders als nach Paragraph 295, Absatz eins, StPO - alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienen, damit auch Fehler im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.
Entscheidungstexte
- 14 Os 51/99
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 14 Os 51/99
- 14 Os 66/04
Entscheidungstext OGH 22.06.2004 14 Os 66/04
nur: Als Gegenstand des beneficium cohaesionis nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO kommen alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112229
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0140OS00051_9900000_001