Nach § 333 Abs 1 erster Satz ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Gemäß § 333 Abs 4 ASVG gelten die Bestimmungen ua des Abs 1 auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. Nach der Regelung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.Nach Paragraph 333, Absatz eins, erster Satz ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gelten die Bestimmungen ua des Absatz eins, auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. Nach der Regelung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes fungierte der - bei der V***** & L***** KG beschäftigte - Andreas M***** als Vorarbeiter auf der Baustelle des Rudolf B*****, wobei die vom Bauherrn beschäftigten weiteren Personen - wie die Privatbeteiligten Otto O***** und Hans R***** - dort unter seiner Anleitung arbeiteten. Damit kam ihm offenkundig die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu, sodaß das Vorliegen des Haftungsausschlusses nach § 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG ihm gegenüber - wie auch gegenüber dem Mitbeschuldigten Hannes L***** - indiziert war, mögen auch die Verletzten Otto O***** und Hans R***** keine Versicherten nach § 4 ASVG gewesen sein (§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG). Somit ließen die Ergebnisse des Strafverfahrens kein verläßliches Urteil über die Ersatzansprüche zu, sodaß der Zuspruch an die Privatbeteiligten im Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz (ON 49) verfehlt war.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes fungierte der - bei der V***** & L***** KG beschäftigte - Andreas M***** als Vorarbeiter auf der Baustelle des Rudolf B*****, wobei die vom Bauherrn beschäftigten weiteren Personen - wie die Privatbeteiligten Otto O***** und Hans R***** - dort unter seiner Anleitung arbeiteten. Damit kam ihm offenkundig die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu, sodaß das Vorliegen des Haftungsausschlusses nach Paragraph 333, Absatz eins und Absatz 4, ASVG ihm gegenüber - wie auch gegenüber dem Mitbeschuldigten Hannes L***** - indiziert war, mögen auch die Verletzten Otto O***** und Hans R***** keine Versicherten nach Paragraph 4, ASVG gewesen sein (Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG). Somit ließen die Ergebnisse des Strafverfahrens kein verläßliches Urteil über die Ersatzansprüche zu, sodaß der Zuspruch an die Privatbeteiligten im Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz (ON 49) verfehlt war.
Nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO hat der Gerichtshof erster Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil eines Bezirksgerichtes, wenn er sich aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Berufung davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung ergriffen worden.Nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO hat der Gerichtshof erster Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil eines Bezirksgerichtes, wenn er sich aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Berufung davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung ergriffen worden.
Der Anwendungsbereich des beneficium cohaesionis nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO ist viel weiter als der nach § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO für das Verfahren bei Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichtes. Während letztere Regelung die amtswegige Wahrnehmung zugunsten von Mitschuldigen nur in dem Fall vorsieht, daß der Gerichtshof die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger herabsetzt, ordnet erstere - abgesehen von der Wahrnehmung der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO - generell die amtswegige Wahrnehmung aller Urteilsfehler, die Anlaß für eine Verfügung zugunsten des Berufungswerbers bieten, auch zugunsten desjenigen Mitangeklagten an, der diesen Grund nicht geltend gemacht oder gar keine Berufung ergriffen hat. Als Gegenstand der amtswegigen Wahrnehmung nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO kommen somit alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienen, damit auch Fehler im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (Mayrhofer, Amtswegige Wahrnehmung im Strafprozeß, 134). Die zu § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO ergangene Judikatur, die die Anwendbarkeit des beneficium cohaesionis auf das Adähsionserkenntnis verneint (EvBl 1970/386 = RZ 1970, 166, LSK 1982/18 ua), ist auf § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht übertragbar.Der Anwendungsbereich des beneficium cohaesionis nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist viel weiter als der nach Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO für das Verfahren bei Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichtes. Während letztere Regelung die amtswegige Wahrnehmung zugunsten von Mitschuldigen nur in dem Fall vorsieht, daß der Gerichtshof die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger herabsetzt, ordnet erstere - abgesehen von der Wahrnehmung der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO - generell die amtswegige Wahrnehmung aller Urteilsfehler, die Anlaß für eine Verfügung zugunsten des Berufungswerbers bieten, auch zugunsten desjenigen Mitangeklagten an, der diesen Grund nicht geltend gemacht oder gar keine Berufung ergriffen hat. Als Gegenstand der amtswegigen Wahrnehmung nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO kommen somit alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienen, damit auch Fehler im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (Mayrhofer, Amtswegige Wahrnehmung im Strafprozeß, 134). Die zu Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO ergangene Judikatur, die die Anwendbarkeit des beneficium cohaesionis auf das Adähsionserkenntnis verneint (EvBl 1970/386 = RZ 1970, 166, LSK 1982/18 ua), ist auf Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht übertragbar.
Das Berufungsgericht hätte demzufolge in Anwendung der letztgenannten Bestimmung auch in bezug auf den Angeklagten Andreas M*****, der keine Berufung ergriffen hatte, den Zuspruch an die Privatbeteiligten Otto O***** und Hans R***** aufheben und die Genannten auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen.
Da die aufgezeigten, vom Obersten Gerichtshof festzustellenden Gesetzesverletzungen dem Angeklagten Andreas M***** zum Nachteil gereichen, war ein Vorgehen darüber hinaus nach § 292 letzter Satz StPO erforderlich, dessen sinngemäße Anwendung auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Angeklagten, welcher Art auch immer, daher auch auf gesetzwidrige Adhäsionserkenntnisse zulässig ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 E 155; SSt 52/46; 11 Os 72/92).Da die aufgezeigten, vom Obersten Gerichtshof festzustellenden Gesetzesverletzungen dem Angeklagten Andreas M***** zum Nachteil gereichen, war ein Vorgehen darüber hinaus nach Paragraph 292, letzter Satz StPO erforderlich, dessen sinngemäße Anwendung auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Angeklagten, welcher Art auch immer, daher auch auf gesetzwidrige Adhäsionserkenntnisse zulässig ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 155; SSt 52/46; 11 Os 72/92).