Entgegen diesen Ausführungen kommt dem Beschwerdeführer indes die Bestimmung des § 91 Abs. 2 StGB nicht zustatten. Aus der Teilnahme am Raufhandel ist dem Täter kein Vorwurf zu machen, wenn er entweder in Ausübung der Notwehr oder der Nothilfe (§ 3 StGB), sohin gerechtfertigt handelt, oder in der irrigen Annahme einer Notwehrsituation in den Raufhandel eingreift (§ 8 StGB), sowie, wenn er nur bestrebt ist, den Streit (tätlich, - sonst läge keine Teilnahme am Raufhandel im Sinn des § 91 Abs. 1 StGB vor) zu beenden, indem er etwa Raufende voneinander trennt. Vor allem in der letzten Gruppe von Fällen liegt der Anwendungsbereich des vom Beschwerdeführer reklamierten § 91 Abs. 2 StGB (vgl. Tschulik, ZNStR II, 139 f.; Leukauf-Steininger2, RN 10, 11; vgl. auch Kienapfel BT I, RN 521 ff., je zu § 91 StGB).Entgegen diesen Ausführungen kommt dem Beschwerdeführer indes die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, StGB nicht zustatten. Aus der Teilnahme am Raufhandel ist dem Täter kein Vorwurf zu machen, wenn er entweder in Ausübung der Notwehr oder der Nothilfe (Paragraph 3, StGB), sohin gerechtfertigt handelt, oder in der irrigen Annahme einer Notwehrsituation in den Raufhandel eingreift (Paragraph 8, StGB), sowie, wenn er nur bestrebt ist, den Streit (tätlich, - sonst läge keine Teilnahme am Raufhandel im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, StGB vor) zu beenden, indem er etwa Raufende voneinander trennt. Vor allem in der letzten Gruppe von Fällen liegt der Anwendungsbereich des vom Beschwerdeführer reklamierten Paragraph 91, Absatz 2, StGB vergleiche Tschulik, ZNStR römisch zwei, 139 f.; Leukauf-Steininger2, RN 10, 11; vergleiche auch Kienapfel BT römisch eins, RN 521 ff., je zu Paragraph 91, StGB).
Nach den auf der Verantwortung des Beschwerdeführers beruhenden erstgerichtlichen Feststellungen mengte er sich in die verfahrensgegenständliche tätliche Auseinandersetzung ein, als er bemerkte, daß sein - keine Hilfe benötigender (S 326) - Bruder Johann mit einem Mann raufte, und stieß diesen Mann weg, damit er von seinem Bruder ablasse (S 367). Entgegen den Beschwerdeausführungen kann darin keine die Strafbarkeit ausschließende, auf Beendigung des Raufhandels abzielende Tätigkeit des Beschwerdeführers erblickt werden. Kurt A griff nämlich in den Raufhandel nicht mit dem Bestreben ein, den Streit zu schlichten und zu beenden, sondern wurde auf der Seite seines Bruders, dem er 'helfen' wollte (vgl. S 327), gegen einen der anderen Teilnehmer am Raufhandel, den in der Folge schwer (vgl. 13 Os 54/83) verletzten Maximilian B, tätlich. Wer sich aber in einen Raufhandel lediglich einmengt, um nur einen der Teilnehmer zu unterstützen, kann aus diesem keineswegs streitschlichtenden und daher von der Rechtsordnung nicht erwünschten Vorgehen nicht den Anspruch auf Straflosigkeit (im Sinne des § 91 Abs. 2 StGB) ableiten, sondern ist selbst wegen tätlicher Teilnahme am Raufhandel zu bestrafen. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 91 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 11 JGG eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen.Nach den auf der Verantwortung des Beschwerdeführers beruhenden erstgerichtlichen Feststellungen mengte er sich in die verfahrensgegenständliche tätliche Auseinandersetzung ein, als er bemerkte, daß sein - keine Hilfe benötigender (S 326) - Bruder Johann mit einem Mann raufte, und stieß diesen Mann weg, damit er von seinem Bruder ablasse (S 367). Entgegen den Beschwerdeausführungen kann darin keine die Strafbarkeit ausschließende, auf Beendigung des Raufhandels abzielende Tätigkeit des Beschwerdeführers erblickt werden. Kurt A griff nämlich in den Raufhandel nicht mit dem Bestreben ein, den Streit zu schlichten und zu beenden, sondern wurde auf der Seite seines Bruders, dem er 'helfen' wollte vergleiche S 327), gegen einen der anderen Teilnehmer am Raufhandel, den in der Folge schwer vergleiche 13 Os 54/83) verletzten Maximilian B, tätlich. Wer sich aber in einen Raufhandel lediglich einmengt, um nur einen der Teilnehmer zu unterstützen, kann aus diesem keineswegs streitschlichtenden und daher von der Rechtsordnung nicht erwünschten Vorgehen nicht den Anspruch auf Straflosigkeit (im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, StGB) ableiten, sondern ist selbst wegen tätlicher Teilnahme am Raufhandel zu bestrafen. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 11, JGG eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen.
Bei der Strafbemessung wertete es die Verletzung mehrerer Personen (im Zuge des Raufhandels) als erschwerend und berücksichtigte das Tatsachengeständnis des Kurt A demgegenüber als mildernd. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß dem § 43 Abs. 1Bei der Strafbemessung wertete es die Verletzung mehrerer Personen (im Zuge des Raufhandels) als erschwerend und berücksichtigte das Tatsachengeständnis des Kurt A demgegenüber als mildernd. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins
StGB. Im Gerichtstag beantragte er erstmals auch die Herabsetzung der Geldstrafe.
Das letztgenannte Begehren mußte als verspätet zurückgewiesen werden, weil ein solcher Antrag weder bei der Anmeldung noch in der schriftlichen Ausführung der Berufung gestellt wurde (§ 294 Abs. 2 StPO).Das letztgenannte Begehren mußte als verspätet zurückgewiesen werden, weil ein solcher Antrag weder bei der Anmeldung noch in der schriftlichen Ausführung der Berufung gestellt wurde (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
Dem (fristgerechten) Berufungsbegehren, die Strafe bedingt nachzusehen, konnte in Anbetracht einer einschlägigen Vorstrafe und der schon deswegen spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der - ohnehin sehr milden -
Geldstrafe nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.