Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Ohne daß es der Detailerwiderung bedarf, genügt es der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu erwidern, daß sie Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken vermag. Sie bekämpft in Wahrheit mit der Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen, auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - nach Art einer Schuldberufung - ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht angefochten werden kann (NRSp 1994/175).Ohne daß es der Detailerwiderung bedarf, genügt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu erwidern, daß sie Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken vermag. Sie bekämpft in Wahrheit mit der Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen, auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - nach Art einer Schuldberufung - ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht angefochten werden kann (NRSp 1994/175).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.
Sie gibt zunächst mit dem Einwand, die zu A./ inkriminierte Steuerhinterziehung könne nicht allein daraus abgeleitet werden, "daß der Warenbestand zum 31.Dezember 1992 nur S 500.000 ausgemacht hat, obwohl die Position 'Fertige und unfertige Erzeugnisse' in der Bilanz einen Wert von S 9,234.600 auswies" die Urteilsannahmen nicht aktenkonform wider, weil das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang ausgeführt hat, daß der Angeklagte bei einem tatsächlichen Warenbestand im Werte von (nur) 500.000 S zum 31.Dezember 1992, in der Bilanz 1992 tatsachenwidrig (und damit steuerschonend) Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen im Wert von 9,234.600 S auswies, woraus es die Schlußfolgerung zog, daß steuerpflichtige Eingänge für gelieferte Ware in diesem Ausmaß (betreffend das Jahr 1992) nicht ausgebucht und damit nicht versteuert wurden.
Sämtliche von anderen Prämissen ausgehenden, zum Teil Verfahrensmängel relevierenden Beschwerdeerwägungen orientieren sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und können daher, ebenso wie die zum Teil nicht ohne weiteres verständlichen Ausführungen ("... so wäre es notwendig gewesen, zu überprüfen, ob es Werkverträge gibt, die tatsächlich schon zur Gänze abgeschlossen wurden ..." oder "Der Warenbestand ist für die Frage, ob eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat oder nicht, völlig belanglos. Unfertige Arbeiten befinden sich nicht im Lager, sondern sind zum weitaus überwiegenden Teil bereits beim Kunden, der sich jedoch begründet oder unbegründet den Werklohn zu bezahlen") auf sich beruhen.
Darüber hinaus stützten sich die Tatrichter, was den Tatzeitraum 1982 bis 1991 anlangt, aber auch auf die auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung ergangenen berichtigten Bescheide der Finanzbehörde, was die Beschwerde mit Stillschweigen übergeht. Dies gilt gleichermaßen für die von der Beschwerde vermißte Feststellung, daß der Angeklagte die von ihm bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuer für gewiß hielt (vgl US 4, 8, 9).Darüber hinaus stützten sich die Tatrichter, was den Tatzeitraum 1982 bis 1991 anlangt, aber auch auf die auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung ergangenen berichtigten Bescheide der Finanzbehörde, was die Beschwerde mit Stillschweigen übergeht. Dies gilt gleichermaßen für die von der Beschwerde vermißte Feststellung, daß der Angeklagte die von ihm bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuer für gewiß hielt vergleiche US 4, 8, 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.