Die unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 6) erhobene Rüge der Unterlassung einer "weiteren" Fragestellung - neben der Zusatzfrage, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war - bezieht sich auf die bekämpfte Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1 letzter Satzteil StPO) sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht; sie entbehrt jedoch der gesetzmäßigen Ausführung, weil weder substantiiert wurde, welche Frage (entgegen § 432 StPO) überdies hätte gestellt werden sollen, noch inwiefern ein die Annahme, daß keine Taten mit schweren Folgen zu befürchten seien, indizierendes Tatsachensubstrat vorlag (vgl u.a. 16 Os 57/91).Die unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) erhobene Rüge der Unterlassung einer "weiteren" Fragestellung - neben der Zusatzfrage, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war - bezieht sich auf die bekämpfte Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satzteil StPO) sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht; sie entbehrt jedoch der gesetzmäßigen Ausführung, weil weder substantiiert wurde, welche Frage (entgegen Paragraph 432, StPO) überdies hätte gestellt werden sollen, noch inwiefern ein die Annahme, daß keine Taten mit schweren Folgen zu befürchten seien, indizierendes Tatsachensubstrat vorlag vergleiche u.a. 16 Os 57/91).
Soweit der Betroffene in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (Z 6 und 10 a) gegen die Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht (also gegen die erstgerichtliche Annahme der Art seines zu befürchtenden künftigen Verhaltens) remonstriert, ist er darauf zu verweisen, daß er sich hiebei gegen eine Ermessensentscheidung wendet, die nach ständiger Judikatur lediglich mit Berufung anfechtbar ist (vgl u.a. 16 Os 59/91).Soweit der Betroffene in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 6 und 10 a) gegen die Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht (also gegen die erstgerichtliche Annahme der Art seines zu befürchtenden künftigen Verhaltens) remonstriert, ist er darauf zu verweisen, daß er sich hiebei gegen eine Ermessensentscheidung wendet, die nach ständiger Judikatur lediglich mit Berufung anfechtbar ist vergleiche u.a. 16 Os 59/91).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344, 433 Abs. 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344, 433 Absatz eins, StPO).
Über die (nach dem Gesagten zum Teil auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§§ 285 i, 344, 433 Abs. 1 StPO).Über die (nach dem Gesagten zum Teil auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraphen 285, i, 344, 433 Absatz eins, StPO).
Eine Verpflichtung des Betroffenen zum Kostenersatz ist im Verfahren nach dem § 21 Abs. 1 StGB nicht vorgesehen, sodaß auch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren (§ 390 a StPO) zu entfallen hatte.Eine Verpflichtung des Betroffenen zum Kostenersatz ist im Verfahren nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht vorgesehen, sodaß auch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 390, a StPO) zu entfallen hatte.