Lediglich gegen den Strafausspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****, mit welcher er unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kritisiert, das Schöffengericht habe entgegen §§ 31, 40 StGB das gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Juli 2005, AZ 30 Hv 20/05f, unbeachtet gelassen. Mit diesem Vorbringen befindet er sich jedoch nicht im Recht.Lediglich gegen den Strafausspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****, mit welcher er unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO kritisiert, das Schöffengericht habe entgegen Paragraphen 31, 40, StGB das gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Juli 2005, AZ 30 Hv 20/05f, unbeachtet gelassen. Mit diesem Vorbringen befindet er sich jedoch nicht im Recht.
Nach den aktenkonformen Feststellungen (US 9) wurde das zitierte Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, AZ 253/05m am 19. September 2006, rechtskräftig. Weil die verfahrensgegenständlichen Straftaten am 27. August 2005 und somit erst nach dem Urteil erster Instanz begangen worden sind, war eine auch nur theoretische Möglichkeit gemeinsamer Führung der beiden Verfahren in erster Instanz gemäß § 56 StPO ausgeschlossen. Eine Bedachtnahme auf das Vor-Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB kam daher nicht in Betracht.Nach den aktenkonformen Feststellungen (US 9) wurde das zitierte Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, AZ 253/05m am 19. September 2006, rechtskräftig. Weil die verfahrensgegenständlichen Straftaten am 27. August 2005 und somit erst nach dem Urteil erster Instanz begangen worden sind, war eine auch nur theoretische Möglichkeit gemeinsamer Führung der beiden Verfahren in erster Instanz gemäß Paragraph 56, StPO ausgeschlossen. Eine Bedachtnahme auf das Vor-Urteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB kam daher nicht in Betracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i iVm § 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.