Rechtssatz RS0091039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091039
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Rechtssatz
§ 31 StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des § 28 StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (§ 56 StPO) möglich gewesen wäre. Diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des § 56 StPO fehlt, wenn auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist.Paragraph 31, StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des Paragraph 28, StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (Paragraph 56, StPO) möglich gewesen wäre. Diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des Paragraph 56, StPO fehlt, wenn auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 132/87
Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 132/87
- 12 Os 46/03
Entscheidungstext OGH 03.07.2003 12 Os 46/03
Vgl auch
- 11 Os 90/06d
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 11 Os 90/06d
Vgl auch; Beisatz: Nach dem ersten Urteil erster Instanz. (T1)
- 15 Os 41/23b
Entscheidungstext OGH 29.06.2023 15 Os 41/23b
vgl; Beisatz: Ein Vorgehen nach § 31 Abs 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn sämtliche im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Taten vor Fällung des Vor-Urteils begangen wurden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091039
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19870910_OGH0002_0130OS00132_8700000_002