Mit der Behauptung, aus dem Beweisverfahren ergebe sich, daß er die beiden oben erwähnten Betrügereien vor seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung am 19.Mai 1983 (3 e E Vr 5100/83 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, § 136 Abs. 2 StGB: sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre) begangen habe (das Faktum C 20 b; Tatzeit Mai 1983, bleibt in der Beschwerde unerwähnt), zielt der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Korrektur der Tatzeiten (Z. 5) und als deren Konsequenz auf die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe (§ 31 StGB) in Relation zu der genannten Vorverurteilung (Z. 11) ab.Mit der Behauptung, aus dem Beweisverfahren ergebe sich, daß er die beiden oben erwähnten Betrügereien vor seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung am 19.Mai 1983 (3 e E römisch fünf r 5100/83 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Paragraph 136, Absatz 2, StGB: sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre) begangen habe (das Faktum C 20 b; Tatzeit Mai 1983, bleibt in der Beschwerde unerwähnt), zielt der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Korrektur der Tatzeiten (Ziffer 5,) und als deren Konsequenz auf die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB) in Relation zu der genannten Vorverurteilung (Ziffer 11,) ab.
In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte gar nicht, daß im angefochtenen Urteil eine der im § 31 StGB gezogenen beiden Grenzen überschritten und darum die angezogene Nichtigkeit (Z. 11) gegeben wäre. Außerhalb dieses Nichtigkeitsbereichs gibt aber die - wirkliche oder vermeintliche - Hintansetzung der Vorschrift des § 31 StGB nur einen Berufungsgrund ab. Damit erweist sich zugleich die unter Z. 5 angestrebte Tatzeitkorrektur als nicht entscheidend in einem Nichtigkeitsverfahren.In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte gar nicht, daß im angefochtenen Urteil eine der im Paragraph 31, StGB gezogenen beiden Grenzen überschritten und darum die angezogene Nichtigkeit (Ziffer 11,) gegeben wäre. Außerhalb dieses Nichtigkeitsbereichs gibt aber die - wirkliche oder vermeintliche - Hintansetzung der Vorschrift des Paragraph 31, StGB nur einen Berufungsgrund ab. Damit erweist sich zugleich die unter Ziffer 5, angestrebte Tatzeitkorrektur als nicht entscheidend in einem Nichtigkeitsverfahren.
Lediglich aus Vollständigkeitsgründen kann dem Beschwerdeführer sachlich noch folgendes erwidert werden: Er räumt selbst ein, daß er die Urkundenfälschung (D) erst nach der zitierten Vorverurteilung (nämlich am 24.Mai 1984) begangen hat. Damit ist aber die Anwendung des § 31 StGB ausgeschlossen, weil die Urkundenfälschung nach der Zeit ihrer Begehung nicht schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Setzt doch § 31 StGB als Ausfluß des Absorptionsgrundsatzes des § 28 StGB voraus, daß eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (§ 56 StPO) möglich gewesen wäre. Fehlt diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des § 56 StPO, weil - wie hier - auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist, dann war eine Vereinigung der Verfahren eben nicht möglich.Lediglich aus Vollständigkeitsgründen kann dem Beschwerdeführer sachlich noch folgendes erwidert werden: Er räumt selbst ein, daß er die Urkundenfälschung (D) erst nach der zitierten Vorverurteilung (nämlich am 24.Mai 1984) begangen hat. Damit ist aber die Anwendung des Paragraph 31, StGB ausgeschlossen, weil die Urkundenfälschung nach der Zeit ihrer Begehung nicht schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Setzt doch Paragraph 31, StGB als Ausfluß des Absorptionsgrundsatzes des Paragraph 28, StGB voraus, daß eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (Paragraph 56, StPO) möglich gewesen wäre. Fehlt diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des Paragraph 56, StPO, weil - wie hier - auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist, dann war eine Vereinigung der Verfahren eben nicht möglich.
Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind (siehe den vorletzten Absatz), war die Nichtigkeitsbeschwerde schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO).Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind (siehe den vorletzten Absatz), war die Nichtigkeitsbeschwerde schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).