Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Mattighofen steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang.
Gemäß § 31 StGB ist über einen Täter, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und in der Folge wegen weiterer Straftaten schuldig erkannt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen, soweit nach Auffassung des Gerichtes nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einer solchen Sanktion nach § 40 StGB vorliegen. Bedingung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist demnach, dass alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils, auf das nunmehr Bedacht genommen werden soll, begangen worden sind. Diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall jedoch nicht zu, weil das vom Bezirksgericht Mattighofen abgeurteilte Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB - wie erwähnt - am 30. September 2000, somit erst nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. September 2000 begangen worden war und deshalb eine gemeinsame Aburteilung der Taten durch dieses Gericht nicht möglich gewesen wäre (§ 56 StPO). Da diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereicht, muss es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben.Gemäß Paragraph 31, StGB ist über einen Täter, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und in der Folge wegen weiterer Straftaten schuldig erkannt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen, soweit nach Auffassung des Gerichtes nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einer solchen Sanktion nach Paragraph 40, StGB vorliegen. Bedingung für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, StGB ist demnach, dass alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils, auf das nunmehr Bedacht genommen werden soll, begangen worden sind. Diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall jedoch nicht zu, weil das vom Bezirksgericht Mattighofen abgeurteilte Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB - wie erwähnt - am 30. September 2000, somit erst nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. September 2000 begangen worden war und deshalb eine gemeinsame Aburteilung der Taten durch dieses Gericht nicht möglich gewesen wäre (Paragraph 56, StPO). Da diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereicht, muss es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht im Widerrufsverfahren (von einem hier nicht aktuellen Ausnahmefall abgesehen) vor seiner Entscheidung zur Gewährleistung einer ausgewogenen Entscheidung auch den Angeklagten zu hören. Ferner ist das Gericht verpflichtet, den - im vorliegenden Fall noch dazu anwaltlich nicht vertretenen - Beschuldigten über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren (§ 3 StPO). Das Bezirksgericht Mattighofen ist jedoch weder dieser Anhörungsobliegenheit noch seiner Belehrungspflicht in Ansehung des gegen den Widerrufsbeschluss zustehenden Rechtsmittels nachgekommen. Letzteres kann dazu geführt haben, dass Andreas M***** in Unkenntnis der vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzung für eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§ 498 Abs 2 StPO) sein diesbezügliches Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet, sondern verspätet eingebracht hat.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht im Widerrufsverfahren (von einem hier nicht aktuellen Ausnahmefall abgesehen) vor seiner Entscheidung zur Gewährleistung einer ausgewogenen Entscheidung auch den Angeklagten zu hören. Ferner ist das Gericht verpflichtet, den - im vorliegenden Fall noch dazu anwaltlich nicht vertretenen - Beschuldigten über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren (Paragraph 3, StPO). Das Bezirksgericht Mattighofen ist jedoch weder dieser Anhörungsobliegenheit noch seiner Belehrungspflicht in Ansehung des gegen den Widerrufsbeschluss zustehenden Rechtsmittels nachgekommen. Letzteres kann dazu geführt haben, dass Andreas M***** in Unkenntnis der vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzung für eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraph 498, Absatz 2, StPO) sein diesbezügliches Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet, sondern verspätet eingebracht hat.
Da die aufgezeigten, den Verurteilten allenfalls benachteiligenden Verstöße ausschließlich den Widerrufsbeschluss betreffen, kann fallbezogen mit dessen Aufhebung ohne weiteren Eingriff in den Sanktionsausspruch das Auslangen gefunden werden (§ 292 letzter Satz StPO):Da die aufgezeigten, den Verurteilten allenfalls benachteiligenden Verstöße ausschließlich den Widerrufsbeschluss betreffen, kann fallbezogen mit dessen Aufhebung ohne weiteren Eingriff in den Sanktionsausspruch das Auslangen gefunden werden (Paragraph 292, letzter Satz StPO):
Inzwischen ist nämlich nach Aktenlage und Strafregister, das auch keinen Hinweis auf Einrechnungsausschlüsse (§ 49 StGB) gibt, die Widerrufsfrist verstrichen. Ein Widerruf kann aber nach § 56 StGB nur in der Probezeit, wegen während dieser Zeit begangener strafbarer Handlungen (wie hier) jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf oder nach Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens getroffen werden. Da das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14. Oktober 1999, GZ 4 U 435/99m-6, am 19. Oktober 1999 in Rechtskraft erwuchs (S 1b dieses U-Aktes) und die dreijährige Probezeit demnach mit dem 19. Oktober 2002 endete, das Verfahren zu 1 U 20/01y des Bezirksgerichtes Mattighofen aber bereits mit dem 28. August 2001 rechtskräftig beendet war (S 89 dieses Aktes), ist ein Widerruf nicht mehr zulässig, weshalb sich ein Auftrag zur Verfahrenserneuerung erübrigt (15 Os 49/89).Inzwischen ist nämlich nach Aktenlage und Strafregister, das auch keinen Hinweis auf Einrechnungsausschlüsse (Paragraph 49, StGB) gibt, die Widerrufsfrist verstrichen. Ein Widerruf kann aber nach Paragraph 56, StGB nur in der Probezeit, wegen während dieser Zeit begangener strafbarer Handlungen (wie hier) jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf oder nach Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens getroffen werden. Da das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14. Oktober 1999, GZ 4 U 435/99m-6, am 19. Oktober 1999 in Rechtskraft erwuchs (S 1b dieses U-Aktes) und die dreijährige Probezeit demnach mit dem 19. Oktober 2002 endete, das Verfahren zu 1 U 20/01y des Bezirksgerichtes Mattighofen aber bereits mit dem 28. August 2001 rechtskräftig beendet war (S 89 dieses Aktes), ist ein Widerruf nicht mehr zulässig, weshalb sich ein Auftrag zur Verfahrenserneuerung erübrigt (15 Os 49/89).