Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Mängelrüge zuwider blieben die entscheidenden Feststellungen zur Täuschung von Bankmitarbeitern über die (in seiner mangelnden Verfügungsberechtigung resultierende) fehlende Geschäftsfähigkeit der Emma Ba***** durch den Angeklagten, der von der aktuellen Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters und der darüber am 12. September 2013 erfolgten Beschlussfassung wusste (US 6, 8, 10), weder unvollständig (Z 5 zweiter Fall) noch unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Denn dessen Verantwortung, er habe keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt, wurde vom Schöffengericht berücksichtigt (US 13), jedoch mit logisch einwandfreier und empirisch nachvollziehbarer Begründung unter anderem unter Hinweis auf dessen bereits im August 2013 begonnene (mehrmalige) Bemühungen, selbst zum Sachwalter bestellt zu werden, als unglaubwürdig verworfen (US 6 f, 13 f, 17 f). Im Hinblick auf die weiteren Erwägungen, dass schon ein Anruf beim Pflegschaftsgericht ausreichende Informationen über den Fortgang des Verfahrens liefern kann (US 6, 13) und dass der Angeklagte überdies in die Erstanhörung am 9. September 2013 involviert gewesen war (US 7, 18), waren die Tatrichter auch nicht gehalten, sich mit der Frage näher auseinanderzusetzen, auf welchem Weg genau der Angeklagte vor Zustellung des Beschlusses vom 12. September 2013 an die Betroffene von der erfolgten Beschlussfassung Kenntnis erlangt hatte (US 8).Der Mängelrüge zuwider blieben die entscheidenden Feststellungen zur Täuschung von Bankmitarbeitern über die (in seiner mangelnden Verfügungsberechtigung resultierende) fehlende Geschäftsfähigkeit der Emma Ba***** durch den Angeklagten, der von der aktuellen Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters und der darüber am 12. September 2013 erfolgten Beschlussfassung wusste (US 6, 8, 10), weder unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) noch unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Denn dessen Verantwortung, er habe keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt, wurde vom Schöffengericht berücksichtigt (US 13), jedoch mit logisch einwandfreier und empirisch nachvollziehbarer Begründung unter anderem unter Hinweis auf dessen bereits im August 2013 begonnene (mehrmalige) Bemühungen, selbst zum Sachwalter bestellt zu werden, als unglaubwürdig verworfen (US 6 f, 13 f, 17 f). Im Hinblick auf die weiteren Erwägungen, dass schon ein Anruf beim Pflegschaftsgericht ausreichende Informationen über den Fortgang des Verfahrens liefern kann (US 6, 13) und dass der Angeklagte überdies in die Erstanhörung am 9. September 2013 involviert gewesen war (US 7, 18), waren die Tatrichter auch nicht gehalten, sich mit der Frage näher auseinanderzusetzen, auf welchem Weg genau der Angeklagte vor Zustellung des Beschlusses vom 12. September 2013 an die Betroffene von der erfolgten Beschlussfassung Kenntnis erlangt hatte (US 8).
Die vermissten Feststellungen (Z 9 lit a) zur Täuschung der Bankmitarbeiter (auch) am 12. September 2013 (A./1./) finden sich auf US 8, 10. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weiter das Fehlen von Konstatierungen zum Täuschungsvorsatz (A./) behauptet, vernachlässigt sie die Urteilsannahmen (US 8 ff), wonach der Angeklagte „im Wissen“ um die Geschäftsunfähigkeit der Emma Ba***** unberechtigte Behebungen von deren Sparbuch vornahm und dieses auflöste und dabei die auszahlenden Bankbediensteten über die Rechtsgültigkeit der vorgelegten Vollmacht täuschte.Die vermissten Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) zur Täuschung der Bankmitarbeiter (auch) am 12. September 2013 (A./1./) finden sich auf US 8, 10. Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weiter das Fehlen von Konstatierungen zum Täuschungsvorsatz (A./) behauptet, vernachlässigt sie die Urteilsannahmen (US 8 ff), wonach der Angeklagte „im Wissen“ um die Geschäftsunfähigkeit der Emma Ba***** unberechtigte Behebungen von deren Sparbuch vornahm und dieses auflöste und dabei die auszahlenden Bankbediensteten über die Rechtsgültigkeit der vorgelegten Vollmacht täuschte.
Die Annahme, der Angeklagte habe zu A./ mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt, ergibt sich noch hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19; 15 Os 61/05t) aus den getroffenen Feststellungen zum korrelierenden – in der konkreten Fallkonstellation ohne gleichzeitig vorliegenden Schädigungsvorsatz nicht vorstellbaren – Bereicherungsvorsatz in Bezug auf durch Täuschung „erschlichene“ Gelder, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte (US 9 f, 14, 18 f).Die Annahme, der Angeklagte habe zu A./ mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt, ergibt sich noch hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19; 15 Os 61/05t) aus den getroffenen Feststellungen zum korrelierenden – in der konkreten Fallkonstellation ohne gleichzeitig vorliegenden Schädigungsvorsatz nicht vorstellbaren – Bereicherungsvorsatz in Bezug auf durch Täuschung „erschlichene“ Gelder, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte (US 9 f, 14, 18 f).
Zu B./ vernachlässigt die einen „Feststellungsmangel“ zum (objektiven) Befugnismissbrauch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) die (bei vernetzter Betrachtung hinreichend deutlich getroffenen) Annahmen des Erstgerichts (US 5, 9 ff, 18 f) bezüglich der nach außen hin gültigen Befugnis des Nichtigkeitswerbers zur Behebung, nachdem er seit 6. Juni 2013 als weiterer „Inhaber“ des betroffenen Sparbuchs der Emma Ba***** eingetragen war, und der im Innenverhältnis weiterhin bestehenden Beschränkung derselben auf Abhebungen ausschließlich im Auftrag der Genannten und für deren Zwecke.Zu B./ vernachlässigt die einen „Feststellungsmangel“ zum (objektiven) Befugnismissbrauch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die (bei vernetzter Betrachtung hinreichend deutlich getroffenen) Annahmen des Erstgerichts (US 5, 9 ff, 18 f) bezüglich der nach außen hin gültigen Befugnis des Nichtigkeitswerbers zur Behebung, nachdem er seit 6. Juni 2013 als weiterer „Inhaber“ des betroffenen Sparbuchs der Emma Ba***** eingetragen war, und der im Innenverhältnis weiterhin bestehenden Beschränkung derselben auf Abhebungen ausschließlich im Auftrag der Genannten und für deren Zwecke.
Die zu B./ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen reklamierende Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum lässt offen, welche Feststellungen über die ohnehin getroffenen (US 11) hinaus, wonach der Angeklagte die konkret angeführten Beträge (die bei zahlreichen Angriffen weit über 5.000 Euro lagen und in Summe insgesamt 153.526,26 Euro ergaben) im Wissen darum behob und einbehielt, Emma Ba***** „in diesem Ausmaß“ zu schädigen, und er sich mit der „damit einhergehenden Schädigung“ billigend abfand, für eine Unterstellung des Faktenkomplexes B./ auch unter die Qualifikation nach § 153 Abs 3 erster Fall StGB (idgF) erforderlich sein sollten (vgl § 29 StGB; RIS-Justiz RS0112520, RS0091191).Die zu B./ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen reklamierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum lässt offen, welche Feststellungen über die ohnehin getroffenen (US 11) hinaus, wonach der Angeklagte die konkret angeführten Beträge (die bei zahlreichen Angriffen weit über 5.000 Euro lagen und in Summe insgesamt 153.526,26 Euro ergaben) im Wissen darum behob und einbehielt, Emma Ba***** „in diesem Ausmaß“ zu schädigen, und er sich mit der „damit einhergehenden Schädigung“ billigend abfand, für eine Unterstellung des Faktenkomplexes B./ auch unter die Qualifikation nach Paragraph 153, Absatz 3, erster Fall StGB (idgF) erforderlich sein sollten vergleiche Paragraph 29, StGB; RIS-Justiz RS0112520, RS0091191).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.