Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Erstgericht den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung zu A./ gestellten Antrag auf „graphologische" (gemeint: schriftvergleichende) Untersuchung eines mit „Regina F*****" gezeichneten, an den Rechtsanwalt Dr. M***** gerichteten Briefes (S 475) zu Recht ablehnen, hat es doch das im Antrag ausschließlich genannte Beweisthema, dass dieser Brief nicht von der Angeklagten geschrieben worden sei, ohnedies als erwiesen erachtet (S 478; vgl Danek, WK-StPO § 238 Rz 12). Mit der Erweiterung des Beweisthemas dahingehend, dass die gegenständlichen Bestellungen nicht von der Angeklagten getätigt worden seien, verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Erstgericht den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung zu A./ gestellten Antrag auf „graphologische" (gemeint: schriftvergleichende) Untersuchung eines mit „Regina F*****" gezeichneten, an den Rechtsanwalt Dr. M***** gerichteten Briefes (S 475) zu Recht ablehnen, hat es doch das im Antrag ausschließlich genannte Beweisthema, dass dieser Brief nicht von der Angeklagten geschrieben worden sei, ohnedies als erwiesen erachtet (S 478; vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 12). Mit der Erweiterung des Beweisthemas dahingehend, dass die gegenständlichen Bestellungen nicht von der Angeklagten getätigt worden seien, verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot.
Auch der Antrag auf Ausforschung der Regina F***** „unter Zuhilfenahme der Telefonnummer 0676/4*****, allenfalls unter Zuhilfenahme der zuletzt getätigten Telefonate" zum Beweis dafür, dass der Großteil der zu A./ angeklagten Bestellungen von Regina F***** getätigt worden seien (S 453), verfiel ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Ablehnung. Zum einen erwies sich die Ausforschung nur über die Telefonnummer für das erkennende Gericht als undurchführbar (S 475), zum anderen stellt das alternative Begehren auf Rufdatenerfassung mangels Darlegung, warum anzunehmen sei, dass die Telefonnummern von Gesprächspartnern des bezeichneten Anschlusses nach mehr als zwei Jahren noch gespeichert seien (vgl S 475) und aus ihnen ein Aufschluss über den Inhaber der bezeichneten Telefonnummer zu gewinnen wären, als reiner Erkundungsbeweis dar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Auch der Antrag auf Ausforschung der Regina F***** „unter Zuhilfenahme der Telefonnummer 0676/4*****, allenfalls unter Zuhilfenahme der zuletzt getätigten Telefonate" zum Beweis dafür, dass der Großteil der zu A./ angeklagten Bestellungen von Regina F***** getätigt worden seien (S 453), verfiel ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Ablehnung. Zum einen erwies sich die Ausforschung nur über die Telefonnummer für das erkennende Gericht als undurchführbar (S 475), zum anderen stellt das alternative Begehren auf Rufdatenerfassung mangels Darlegung, warum anzunehmen sei, dass die Telefonnummern von Gesprächspartnern des bezeichneten Anschlusses nach mehr als zwei Jahren noch gespeichert seien vergleiche S 475) und aus ihnen ein Aufschluss über den Inhaber der bezeichneten Telefonnummer zu gewinnen wären, als reiner Erkundungsbeweis dar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) zu A./ hat das Schöffengericht den konstatierten (US 5) Vorsatz der Angeklagten auf Täuschung und unrechtmäßige Bereicherung nicht unbegründet gelassen, sondern mit dem Verweis auf die Verwendung falscher Daten bei den Bestellungen und die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten (US 9 f) zureichend begründet. Zur festgestellten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hat das Erstgericht die finanzielle Situation der Angeklagten ohne Vernachlässigung von - von der Beschwerde gar nicht näher bezeichneten - Verfahrensergebnissen vollständig dargestellt, zumal die Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung von den Tatrichtern insgesamt als widerlegt angesehen worden ist und andere Verfahrensergebnisse hinsichtlich weiterer Einkünfte aus einer Beschäftigung als Reinigungskraft erst für 2004, nicht aber für den zu A./ gegebenen Tatzeitraum vorlagen (S 241a, 439 ff). Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung einer bloßen Scheinbegründung der zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen mangelt es der Beschwerde an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung der behaupteten Urteilsnichtigkeit.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu A./ hat das Schöffengericht den konstatierten (US 5) Vorsatz der Angeklagten auf Täuschung und unrechtmäßige Bereicherung nicht unbegründet gelassen, sondern mit dem Verweis auf die Verwendung falscher Daten bei den Bestellungen und die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten (US 9 f) zureichend begründet. Zur festgestellten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hat das Erstgericht die finanzielle Situation der Angeklagten ohne Vernachlässigung von - von der Beschwerde gar nicht näher bezeichneten - Verfahrensergebnissen vollständig dargestellt, zumal die Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung von den Tatrichtern insgesamt als widerlegt angesehen worden ist und andere Verfahrensergebnisse hinsichtlich weiterer Einkünfte aus einer Beschäftigung als Reinigungskraft erst für 2004, nicht aber für den zu A./ gegebenen Tatzeitraum vorlagen (S 241a, 439 ff). Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung einer bloßen Scheinbegründung der zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen mangelt es der Beschwerde an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung der behaupteten Urteilsnichtigkeit.
Formal unter Z 9 lit a, der Sache nach ebenfalls unter Z 5, behauptet die Beschwerde „Feststellungsmängel" zur subjektiven Tatseite zu A./, vermag jedoch mit der wiederum nur pauschal geäußerten Kritik an der Begründung der getroffenen Konstatierungen keinen konkreten Mangel derselben darzutun.Formal unter Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach ebenfalls unter Ziffer 5,, behauptet die Beschwerde „Feststellungsmängel" zur subjektiven Tatseite zu A./, vermag jedoch mit der wiederum nur pauschal geäußerten Kritik an der Begründung der getroffenen Konstatierungen keinen konkreten Mangel derselben darzutun.
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisste Annahme der Tatrichter, die Angeklagte habe zu A./ mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt, ergibt sich noch hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) aus den getroffenen Feststellungen zum korrelierenden (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 59) - in der konkreten Fallkonstellation ohne gleichzeitig vorliegenden Schädigungsvorsatz nicht vorstellbaren - Bereicherungsvorsatz (US 5). Zu B./ orientiert sich die Rechtsrüge mit der Behauptung, eine fahrlässige Körperverletzung sei gemäß § 88 Abs 2 Z 4 StGB jedenfalls nicht zu bestrafen, wenn aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt sei, nicht am - dies nur für Fälle nicht schweren Verschuldens normierenden - Gesetz (§ 88 Abs 2 erster Satzteil StGB). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, stellt doch im konkreten Fall das Einfahren in eine mit zwei sehr übersichtlich angebrachten (S 293) Stopptafeln versehene Kreuzung als Benachrangte ohne anzuhalten mit nicht bloß unbeträchtlicher Geschwindigkeit (vgl S 460: im dritten Gang) - auch wenn es infolge eines Übersehens der Verkehrszeichen geschehen sein sollte - eine auffallende Sorglosigkeit dar, die als schweres Verschulden iSd § 88 Abs 2 StGB zu qualifizieren ist (vgl Mayerhofer StGB5 § 88 E 8b).Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisste Annahme der Tatrichter, die Angeklagte habe zu A./ mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt, ergibt sich noch hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) aus den getroffenen Feststellungen zum korrelierenden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 59) - in der konkreten Fallkonstellation ohne gleichzeitig vorliegenden Schädigungsvorsatz nicht vorstellbaren - Bereicherungsvorsatz (US 5). Zu B./ orientiert sich die Rechtsrüge mit der Behauptung, eine fahrlässige Körperverletzung sei gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB jedenfalls nicht zu bestrafen, wenn aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt sei, nicht am - dies nur für Fälle nicht schweren Verschuldens normierenden - Gesetz (Paragraph 88, Absatz 2, erster Satzteil StGB). Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, stellt doch im konkreten Fall das Einfahren in eine mit zwei sehr übersichtlich angebrachten (S 293) Stopptafeln versehene Kreuzung als Benachrangte ohne anzuhalten mit nicht bloß unbeträchtlicher Geschwindigkeit vergleiche S 460: im dritten Gang) - auch wenn es infolge eines Übersehens der Verkehrszeichen geschehen sein sollte - eine auffallende Sorglosigkeit dar, die als schweres Verschulden iSd Paragraph 88, Absatz 2, StGB zu qualifizieren ist vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 88, E 8b).
Der - eine Anwendung des § 42 StGB reklamierenden - Rüge nach Z 9 lit b mangelt es mit der bloßen Behauptung, die Schuld der Angeklagten sei als gering anzusehen und die Tat habe gerade noch unbedeutende Folgen nach sich gezogen, an jeglicher inhaltlicher Argumentation, wozu sie mit der Darstellung der Vorstrafen der Angeklagten als nicht einschlägig jene wegen fahrlässiger Körperverletzung vernachlässigt (Punkt 4 der Strafregisterauskunft S 385). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang infolge Fehlens der spezialpräventiven Voraussetzungen kein Anlass.Der - eine Anwendung des Paragraph 42, StGB reklamierenden - Rüge nach Ziffer 9, Litera b, mangelt es mit der bloßen Behauptung, die Schuld der Angeklagten sei als gering anzusehen und die Tat habe gerade noch unbedeutende Folgen nach sich gezogen, an jeglicher inhaltlicher Argumentation, wozu sie mit der Darstellung der Vorstrafen der Angeklagten als nicht einschlägig jene wegen fahrlässiger Körperverletzung vernachlässigt (Punkt 4 der Strafregisterauskunft S 385). Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand in diesem Zusammenhang infolge Fehlens der spezialpräventiven Voraussetzungen kein Anlass.
Die Diversionsrüge (Z 10a) vernachlässigt mit ihrer - lediglich die formalen Kriterien des § 90a StPO zitierenden - Behauptung, ein Vorgehen nach dem Hauptstück IXa der StPO wäre spezialpräventiv geboten gewesen, erneut die einschlägige Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung, weiters auch das im Übrigen massiv in anderer Richtung getrübte Vorleben (S 385 ff) und deren zu A./ festgestellte Delinquenz. Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand auch in diesem Zusammenhang infolge Fehlens der spezialpräventiven Voraussetzungen kein Anlass.Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) vernachlässigt mit ihrer - lediglich die formalen Kriterien des Paragraph 90 a, StPO zitierenden - Behauptung, ein Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO wäre spezialpräventiv geboten gewesen, erneut die einschlägige Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung, weiters auch das im Übrigen massiv in anderer Richtung getrübte Vorleben (S 385 ff) und deren zu A./ festgestellte Delinquenz. Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand auch in diesem Zusammenhang infolge Fehlens der spezialpräventiven Voraussetzungen kein Anlass.
Die Sanktionsrüge (Z 11) geht nicht vom gesamten erstinstanzlichen Schuldspruch aus, sondern reklamiert eine Anwendung des § 31 StGB unter der urteilsfremden Prämisse eines Wegfalls des Schuldspruchs zu B./. Sie entbehrt auch hiemit einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) geht nicht vom gesamten erstinstanzlichen Schuldspruch aus, sondern reklamiert eine Anwendung des Paragraph 31, StGB unter der urteilsfremden Prämisse eines Wegfalls des Schuldspruchs zu B./. Sie entbehrt auch hiemit einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.