Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen und seine Untersuchung durch diesen zum Beweis dafür, daß er sich zur Tatzeit in einer derartigen seelischen Verfassung und in einer psychischen Störung, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkommt, befunden habe, die ihn unzurechnungsfähig machte oder doch in einem Zustand versetzte, der einer Unzurechnungsfähigkeit nahekommt (S 157 d. A). Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit der Begründung ab, daß keinerlei Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder Bewußtseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat vorgelegen seien und sie der Angeklagte nach seiner Verantwortung durch folgerichtige Handlungen begangen habe (157 d. A; siehe auch S 164 d. A).
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen, ist eine Psychiatrierung zu veranlassen (Gebert-Pallin-Pfeiffer § 281 Z 4, E 21 e). Weder aus der Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren noch auch der in der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich in einem seelischen Ausnahmezustande befunden haben könnte, der einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkam. Die Tatsache, daß der Angeklagte schon zweimal in der gleichen Richtung straffällig wurde und daß er sich im konkreten Fall sofort nach der Brandstiftung selbst stellte, zeigt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt auf. Da auch im Beweisverfahren entsprechende Anknüpfungspunkte fehlen, die für die Notwendigkeit der Durchführung des beantragten Beweises sprächen, konnte der Angeklagte durch die Abweisung seines Beweisantrags in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt werden.Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen, ist eine Psychiatrierung zu veranlassen (Gebert-Pallin-Pfeiffer Paragraph 281, Ziffer 4,, E 21 e). Weder aus der Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren noch auch der in der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich in einem seelischen Ausnahmezustande befunden haben könnte, der einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkam. Die Tatsache, daß der Angeklagte schon zweimal in der gleichen Richtung straffällig wurde und daß er sich im konkreten Fall sofort nach der Brandstiftung selbst stellte, zeigt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt auf. Da auch im Beweisverfahren entsprechende Anknüpfungspunkte fehlen, die für die Notwendigkeit der Durchführung des beantragten Beweises sprächen, konnte der Angeklagte durch die Abweisung seines Beweisantrags in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt werden.
Insofern aber der Beschwerdeführer den Schuldspruch auch unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO bekämpft, verläßt er den Boden der Tatsachenfeststellungen und führt so den genannten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Denn der Beschwerdeführer läßt bei seiner dort ausgeführten Begründung, es seien sicherlich Umstände vorhanden, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat aufgehoben bzw. die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen sei, er habe sich im Zeitpunkt der Tat in einer derartigen seelischen Verfassung und in einer psychischen Störung befunden, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkommen, die Feststellung des Schöffengerichts außer Acht, der Angeklagte sei sich zur Tatzeit bewußt gewesen, was er unternahm, für eine psychische Störung, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkomme, fehle jeder Anhaltspunkt (S 164 d. A). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 (§ 285 a), teilweise als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.Insofern aber der Beschwerdeführer den Schuldspruch auch unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO bekämpft, verläßt er den Boden der Tatsachenfeststellungen und führt so den genannten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Denn der Beschwerdeführer läßt bei seiner dort ausgeführten Begründung, es seien sicherlich Umstände vorhanden, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat aufgehoben bzw. die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen sei, er habe sich im Zeitpunkt der Tat in einer derartigen seelischen Verfassung und in einer psychischen Störung befunden, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkommen, die Feststellung des Schöffengerichts außer Acht, der Angeklagte sei sich zur Tatzeit bewußt gewesen, was er unternahm, für eine psychische Störung, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkomme, fehle jeder Anhaltspunkt (S 164 d. A). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 285, a), teilweise als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.