Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur zum Teil, und zwar insoweit Berechtigung zu, als eine Unterstellung des als erwiesen angenommenen Verhaltens des Angeklagten als versuchte Luftpiraterie unter die §§ 15, 185 Abs. 1 StGB angestrebt wird.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur zum Teil, und zwar insoweit Berechtigung zu, als eine Unterstellung des als erwiesen angenommenen Verhaltens des Angeklagten als versuchte Luftpiraterie unter die Paragraphen 15, 185, Absatz eins, StGB angestrebt wird.
Verfehlt ist nämlich die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geäußerte Ansicht des Erstgerichtes, es seien nicht Gewalttaten gegen das Flugzeug und dessen Insassen, sondern nur Sprengungen von Hotels in Wien und Deutschland angedroht worden, weshalb die Ausnützung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs im Sinne des § 185 Abs. 1Verfehlt ist nämlich die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geäußerte Ansicht des Erstgerichtes, es seien nicht Gewalttaten gegen das Flugzeug und dessen Insassen, sondern nur Sprengungen von Hotels in Wien und Deutschland angedroht worden, weshalb die Ausnützung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs im Sinne des Paragraph 185, Absatz eins
StGB nicht vorliege, und die Tat nicht anders zu beurteilen sei, als ob der Täter durch gleichartige Drohungen einen Reiseautobus unter seine Kontrolle zu bringen versucht hätte.
Bei diesen Erwägungen übersieht das Schöffengericht, daß die schriftlich geäußerte Drohung ausdrücklich an die Flugzeugbesatzung gerichtet und insbesondere zur Kenntnisnahme durch den Flugkapitän bestimmt war, von dem entschieden werden mußte, ob die - unmittelbar bevorstehende -
Landung ungeachtet der Drohung durchgeführt, oder ob um Bewilligung zur Fortsetzung des Fluges mit dem im Schreiben verlangten Flugziel angesucht werden sollte. In dem in der schriftlichen Anweisung enthaltenen Gebot, nicht in Wien zu landen, sondern den Flug vorerst nach Salzburg fortzusetzen, lag somit der Versuch des Angeklagten, das Luftfahrzeug unter seine Kontrolle zu bringen bzw. darüber die Herrschaft auszuüben. Die während des (Landean-)Fluges und damit unter typischer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs, nämlich der sich aus der Anfälligkeit der Luftfahrzeuge gegen störende Eingriffe ergebenden speziellen Gefahrenlage (vgl. Dokumentation zum StGB, S 183), erfolgte gefährliche Drohung - in der Bedeutung des § 74 Z 5 StGB (vgl. in diesem Zusammenhang ÖJZ-LSK 1976/199) - bestand hiebei entgegen der Meinung des Erstgerichtes in dem nach den Urteilsfeststellungen vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten Hinweis seines Schreibens, daß 'Entführer', und zwar mehrere, an Bord seien, wobei dieser Hinweis von den Bedrohten nur dahin verstanden werden konnte, daß es sich um Personen handle, die bei Flugzeugentführungen nach Art der der Öffentlichkeit durch wiederholte Berichte in den Medien nahegebrachten Gewalttaten und damit auch ihnen gegenüber in einer Weise vorzugehen bereit seien, die geeignet ist, begründete Besorgnisse hervorzurufen.Landung ungeachtet der Drohung durchgeführt, oder ob um Bewilligung zur Fortsetzung des Fluges mit dem im Schreiben verlangten Flugziel angesucht werden sollte. In dem in der schriftlichen Anweisung enthaltenen Gebot, nicht in Wien zu landen, sondern den Flug vorerst nach Salzburg fortzusetzen, lag somit der Versuch des Angeklagten, das Luftfahrzeug unter seine Kontrolle zu bringen bzw. darüber die Herrschaft auszuüben. Die während des (Landean-)Fluges und damit unter typischer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs, nämlich der sich aus der Anfälligkeit der Luftfahrzeuge gegen störende Eingriffe ergebenden speziellen Gefahrenlage vergleiche Dokumentation zum StGB, S 183), erfolgte gefährliche Drohung - in der Bedeutung des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB vergleiche in diesem Zusammenhang ÖJZ-LSK 1976/199) - bestand hiebei entgegen der Meinung des Erstgerichtes in dem nach den Urteilsfeststellungen vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten Hinweis seines Schreibens, daß 'Entführer', und zwar mehrere, an Bord seien, wobei dieser Hinweis von den Bedrohten nur dahin verstanden werden konnte, daß es sich um Personen handle, die bei Flugzeugentführungen nach Art der der Öffentlichkeit durch wiederholte Berichte in den Medien nahegebrachten Gewalttaten und damit auch ihnen gegenüber in einer Weise vorzugehen bereit seien, die geeignet ist, begründete Besorgnisse hervorzurufen.
Diese Drohung wurde überdies durch die Erwähnung der Namen C und D sowie die weitere Ankündigung von Hotelsprengungen für den Fall, daß die Besatzung die an sie gerichteten Forderungen nicht erfüllen würde, bestärkt. Zu letzterer Ankündigung ist allerdings, was das Erstgericht übersehen hat, zu bemerken, daß sie an sich die Voraussetzungen des § 74 Z 5 StGB für die Annahme einer gefährlichen Drohung im Sinne des Gesetzes nicht erfüllt, weil insoweit das angedrohte Übel nicht gegen den (die) Bedrohten selbst, gegen dessen (deren) Angehörige oder gegen andere unter seinen (ihren) Schutz gestellte oder ihm (ihnen) persönlich nahestehende Personen gerichtet war.Diese Drohung wurde überdies durch die Erwähnung der Namen C und D sowie die weitere Ankündigung von Hotelsprengungen für den Fall, daß die Besatzung die an sie gerichteten Forderungen nicht erfüllen würde, bestärkt. Zu letzterer Ankündigung ist allerdings, was das Erstgericht übersehen hat, zu bemerken, daß sie an sich die Voraussetzungen des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB für die Annahme einer gefährlichen Drohung im Sinne des Gesetzes nicht erfüllt, weil insoweit das angedrohte Übel nicht gegen den (die) Bedrohten selbst, gegen dessen (deren) Angehörige oder gegen andere unter seinen (ihren) Schutz gestellte oder ihm (ihnen) persönlich nahestehende Personen gerichtet war.
Bei rechtsrichtiger Beurteilung des vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalts stellt sich daher die vom Angeklagten gegenüber den Flugzeuginsassen, im besonderen gegen den Flugkapitän und die übrige Besatzung, durch den Hinweis auf die Anwesenheit von Entführern an Bord sinngemäß vorgenommene Androhung einer Gewaltanwendung mit dem Ziel, eine Landung in Schwechat zu verhindern und den Weiterflug zu erzwingen, im Hinblick auf ihre Erfolglosigkeit als versuchte Luftpiraterie nach den §§ 15, 185 Abs. 1 StGB dar.Bei rechtsrichtiger Beurteilung des vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalts stellt sich daher die vom Angeklagten gegenüber den Flugzeuginsassen, im besonderen gegen den Flugkapitän und die übrige Besatzung, durch den Hinweis auf die Anwesenheit von Entführern an Bord sinngemäß vorgenommene Androhung einer Gewaltanwendung mit dem Ziel, eine Landung in Schwechat zu verhindern und den Weiterflug zu erzwingen, im Hinblick auf ihre Erfolglosigkeit als versuchte Luftpiraterie nach den Paragraphen 15, 185, Absatz eins, StGB dar.
Soweit die Staatsanwaltschaft die Zurechnung des dem Punkt 1 des angefochtenen Schuldspruches zugrundeliegenden Verhaltens unter die §§ 15, 185 StGB anstatt unter die vom Erstgericht hierauf angewendeten Gesetzesstellen anstrebt, erweist sich ihre Nichtigkeitsbeschwerde demnach aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO als berechtigt.Soweit die Staatsanwaltschaft die Zurechnung des dem Punkt 1 des angefochtenen Schuldspruches zugrundeliegenden Verhaltens unter die Paragraphen 15, 185, StGB anstatt unter die vom Erstgericht hierauf angewendeten Gesetzesstellen anstrebt, erweist sich ihre Nichtigkeitsbeschwerde demnach aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO als berechtigt.
Dem Begehren der Nichtigkeitsbeschwerde, die vorerwähnte Tat des Angeklagten diesem auch als versuchte erpresserische Entführung nach den §§ 15, 102 StGB zuzurechnen, kann hingegen nicht entsprochen werden.Dem Begehren der Nichtigkeitsbeschwerde, die vorerwähnte Tat des Angeklagten diesem auch als versuchte erpresserische Entführung nach den Paragraphen 15, 102, StGB zuzurechnen, kann hingegen nicht entsprochen werden.
Die Staatsanwaltschaft bringt in diesem Zusammenhang vor, dieser Tatbestand sei dadurch verwirklicht worden, daß der geforderte Weiterflug mit anschließendem Transport der männlichen Passagiere zur höchsten Erhebung Siziliens die Freihaltung von Luftstraßen und Flugplätzen und die Bereitstellung von 'Fluchtfahrzeugen' vorausgesetzt hätte.
In ihren auf den § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Ausführungen rügt sie die bezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite als 'undeutlich und unvollständig', weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, ob der Angeklagte bei Hinterlegung des Drohbriefes neben dem Freihalten der Luftstraßen und Flugplätze die Bereitstellung von Fahrzeugen in Sizilien und den Transport auf die höchste Erhebung dieser Insel erreichen wollte.In ihren auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Ausführungen rügt sie die bezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite als 'undeutlich und unvollständig', weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, ob der Angeklagte bei Hinterlegung des Drohbriefes neben dem Freihalten der Luftstraßen und Flugplätze die Bereitstellung von Fahrzeugen in Sizilien und den Transport auf die höchste Erhebung dieser Insel erreichen wollte.
Die behaupteten Mängel haften jedoch dem Urteil nicht an. Denn das Schöffengericht ist nach Erörterung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse in Ausübung seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Anklageschrift) der Verantwortung des Angeklagten - unmißverständlich - dahin gefolgt, daß er lediglich beabsichtigte, die Landung in Wien (Schwechat) zu verhindern, um das Zusammentreffen mit seiner Mutter zu verzögern, und sich darüber, wo der Weiterflug enden werde, gar keine Gedanken machte, weswegen auch das im Drohbrief enthaltene weitere Begehren, in Sizilien alle männlichen Flugzeuginsassen mit Jeeps zum höchsten Punkt dieser Insel bringen zu lassen, als von seinem deliktischen Vorsatz nicht umfaßt angesehen wurde. Soweit in der Beschwerde eine gegenteilige, die Zurechnung eines derartigen (qualifizierten) Vorsatzes rechtfertigende Tatsachenfeststellung begehrt wird, werden sohin keine Begründungs- (oder Feststellungs-)mängel aufgezeigt, sondern es wird in Wahrheit in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die freie richterliche Beweiswürdigung des Schöffensenates bekämpft. Über die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen. Bei der demgemäß erforderlichen Neubemessung der Strafe nahm der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Wandel und den Umstand an, daß die Verbrechenstat auf Unbesonnenheit zurückzuführen ist und auch beim Versuch blieb.Die behaupteten Mängel haften jedoch dem Urteil nicht an. Denn das Schöffengericht ist nach Erörterung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse in Ausübung seiner freien richterlichen Beweiswürdigung vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Anklageschrift) der Verantwortung des Angeklagten - unmißverständlich - dahin gefolgt, daß er lediglich beabsichtigte, die Landung in Wien (Schwechat) zu verhindern, um das Zusammentreffen mit seiner Mutter zu verzögern, und sich darüber, wo der Weiterflug enden werde, gar keine Gedanken machte, weswegen auch das im Drohbrief enthaltene weitere Begehren, in Sizilien alle männlichen Flugzeuginsassen mit Jeeps zum höchsten Punkt dieser Insel bringen zu lassen, als von seinem deliktischen Vorsatz nicht umfaßt angesehen wurde. Soweit in der Beschwerde eine gegenteilige, die Zurechnung eines derartigen (qualifizierten) Vorsatzes rechtfertigende Tatsachenfeststellung begehrt wird, werden sohin keine Begründungs- (oder Feststellungs-)mängel aufgezeigt, sondern es wird in Wahrheit in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die freie richterliche Beweiswürdigung des Schöffensenates bekämpft. Über die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen. Bei der demgemäß erforderlichen Neubemessung der Strafe nahm der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Wandel und den Umstand an, daß die Verbrechenstat auf Unbesonnenheit zurückzuführen ist und auch beim Versuch blieb.
Die verhängte Strafe erscheint daher schuldangemessen. Gleichwohl konnte die Strafe bedingt nachgesehen werden, weil bei der bisherigen Unbescholtenheit und dem Alter des Angeklagten anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung - insbesondere auch in Verbindung mit der bereits angeordneten Bewährungshilfe - genügen werde, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dem stehen nach den Umständen des Falles Erwägungen der Generalprävention nicht entgegen, zumal sich die damit erwiesene Rechtswohltat im Hinblick auf die erlittene (und gemäß dem § 38Die verhängte Strafe erscheint daher schuldangemessen. Gleichwohl konnte die Strafe bedingt nachgesehen werden, weil bei der bisherigen Unbescholtenheit und dem Alter des Angeklagten anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung - insbesondere auch in Verbindung mit der bereits angeordneten Bewährungshilfe - genügen werde, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dem stehen nach den Umständen des Falles Erwägungen der Generalprävention nicht entgegen, zumal sich die damit erwiesene Rechtswohltat im Hinblick auf die erlittene (und gemäß dem Paragraph 38
StGB angerechnete) Untersuchungshaft im Ergebnis ohnedies nur auf einen Teil der Strafsanktion auszuwirken vermag.
Die übrigen Aussprüche sind in den zitierten Gesetzesstellen begründet.