Rechtssatz RS0095017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095017
Entscheidungsdatum
17.09.1980
Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs verlangt nicht mehr, als daß sich der Täter die spezielle Gefahrenlage des Luftverkehrs, die sich vor allem aus der Anfälligkeit der Luftfahrzeuge gegen störende Eingriffe ergibt, zunutze macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095017
Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0110OS00090_8000000_001