Die gegen diesen Schuldspruch erhobene - gemeinsam ausgeführte - auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten ist nicht berechtigt.Die gegen diesen Schuldspruch erhobene - gemeinsam ausgeführte - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert der Sache nach unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit, daß das Erstgericht die Angaben des Zeugen Roland K***** nur unvollständig wiedergegeben habe. Demgegenüber hat sich jedoch das Schöffengericht mit dem Umstand, daß Roland K***** von seinen ursprünglich belastenden Angaben vor der Polizei vom 1. September 1993 (37) sowohl vor dem Untersuchungsrichter (ON 4) als auch in der Hauptverhandlung (325 ff) als Zeuge abgegangen ist und erklärt hat, er habe keinem der beiden Angeklagten Suchtgift übergeben, er sei bei seiner Aussage vor der Polizei, die auch Angaben "hinzugedichtet" hätte, unter Druck gesetzt worden, in den Urteilsgründen ohnehin eingehend auseinandergesetzt (342 f). Das Erstgericht war dabei entsprechend der Verpflichtung zur Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt der Aussagen des Zeugen K***** in allen Einzelheiten zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (vgl Foregger-Kodek, StPO6, Anm zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO); genug daran, daß die Tatrichter - wie vorliegend geschehen - nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft mit zureichender Begründung darlegten, wodurch sie zu den Schuldspruch tragenden Konstatierungen gelangten.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Sache nach unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit, daß das Erstgericht die Angaben des Zeugen Roland K***** nur unvollständig wiedergegeben habe. Demgegenüber hat sich jedoch das Schöffengericht mit dem Umstand, daß Roland K***** von seinen ursprünglich belastenden Angaben vor der Polizei vom 1. September 1993 (37) sowohl vor dem Untersuchungsrichter (ON 4) als auch in der Hauptverhandlung (325 ff) als Zeuge abgegangen ist und erklärt hat, er habe keinem der beiden Angeklagten Suchtgift übergeben, er sei bei seiner Aussage vor der Polizei, die auch Angaben "hinzugedichtet" hätte, unter Druck gesetzt worden, in den Urteilsgründen ohnehin eingehend auseinandergesetzt (342 f). Das Erstgericht war dabei entsprechend der Verpflichtung zur Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt der Aussagen des Zeugen K***** in allen Einzelheiten zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen vergleiche Foregger-Kodek, StPO6, Anmerkung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO); genug daran, daß die Tatrichter - wie vorliegend geschehen - nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft mit zureichender Begründung darlegten, wodurch sie zu den Schuldspruch tragenden Konstatierungen gelangten.
Mit der Behauptung, für bestimmte Feststellungen des Urteils gebe es "keinen Beweis", bekämpft die Beschwerde ihrem Inhalt nach die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung. Die Beschwerde läßt insoweit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Die im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen K***** als "Scheingründe" kritisierten Formulierungen wie "zweifellos" und "offensichtlich" finden sich - anders als die Beschwerdeausführungen zunächst vermuten lassen - in Wahrheit nicht im Urteil (vgl insb 343). Dem Einwand, der Schöffensenat habe durch Bezugnahme auf das Urteil gegen Roland K***** (ON 32) auf Ergebnisse Bedacht genommen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, genügt es zu erwidern, daß das genannte Urteil nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (335) sehr wohl verlesen wurde.Die im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen K***** als "Scheingründe" kritisierten Formulierungen wie "zweifellos" und "offensichtlich" finden sich - anders als die Beschwerdeausführungen zunächst vermuten lassen - in Wahrheit nicht im Urteil vergleiche insb 343). Dem Einwand, der Schöffensenat habe durch Bezugnahme auf das Urteil gegen Roland K***** (ON 32) auf Ergebnisse Bedacht genommen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, genügt es zu erwidern, daß das genannte Urteil nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (335) sehr wohl verlesen wurde.
Den Urteilsgründen haftet aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch kein innerer Widerspruch an, weil der bekämpfte Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 14 a SGG dem im selben Urteil erfolgten Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nicht nur nicht entgegensteht, sondern der Freispruch vielmehr die im § 24 a SGG normierte rechtliche Konsequenz darstellt.Den Urteilsgründen haftet aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch kein innerer Widerspruch an, weil der bekämpfte Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG dem im selben Urteil erfolgten Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nicht nur nicht entgegensteht, sondern der Freispruch vielmehr die im Paragraph 24, a SGG normierte rechtliche Konsequenz darstellt.
Auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es nicht, aus der Aktenlage sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken.Auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gelingt es nicht, aus der Aktenlage sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich versucht der Beschwerdeführer zunächst erneut, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Sie orientiert sich im übrigen nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und ist daher insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich versucht der Beschwerdeführer zunächst erneut, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Sie orientiert sich im übrigen nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und ist daher insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung der beiden Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung der beiden Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.