Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Eine Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf neuerliche Vernehmung der (bereits kontradiktorisch vernommenen - ON 4) Zeugin Nicole R***** (ON 9 S 10 f), weil er nicht ausreichend über die Bedeutung einer Vernehmung gemäß § 165 StPO belehrt worden sei und daher daran nicht teilgenommen habe.Eine Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf neuerliche Vernehmung der (bereits kontradiktorisch vernommenen - ON 4) Zeugin Nicole R***** (ON 9 S 10 f), weil er nicht ausreichend über die Bedeutung einer Vernehmung gemäß Paragraph 165, StPO belehrt worden sei und daher daran nicht teilgenommen habe.
Der Beweisantrag lässt zunächst die gebotene Begründung vermissen, aus welchem Grund die Zeugin von ihrer bisherigen, in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 9 S 7) Aussage abweichen sollte und weshalb sie sich entgegen ihrer unmissverständlichen Erklärung anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung, in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen (ON 4 S 11), nunmehr zur Aussage bereit finden werde (RIS-Justiz RS0117928).
Der Einwand, er sei nicht ausreichend über die Bedeutung der kontradiktorischen Vernehmung aufgeklärt, sondern lediglich darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe zu erscheinen, übergeht die diesbezügliche ausdrückliche Belehrung in der Ladung des Beschuldigten: „Die kontradiktorische Einvernahme stellt möglicherweise die letzte Gelegenheit dar, im Verfahren Fragen an den Zeugen zu richten; die Teilnahme eines Verteidigers an der kontradiktorischen Einvernahme ist daher anzuraten“ (ON 1 S 3). Damit wurde auch mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur (14 Os 75/09z, EvBl 2009/162, 1073; RIS-Justiz RS0125706; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362) der in der Beschwerde angesprochenen Schutzrichtung Genüge getan. Verteidigungsrechte wurden daher nicht beeinträchtigt.Der Einwand, er sei nicht ausreichend über die Bedeutung der kontradiktorischen Vernehmung aufgeklärt, sondern lediglich darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe zu erscheinen, übergeht die diesbezügliche ausdrückliche Belehrung in der Ladung des Beschuldigten: „Die kontradiktorische Einvernahme stellt möglicherweise die letzte Gelegenheit dar, im Verfahren Fragen an den Zeugen zu richten; die Teilnahme eines Verteidigers an der kontradiktorischen Einvernahme ist daher anzuraten“ (ON 1 S 3). Damit wurde auch mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur (14 Os 75/09z, EvBl 2009/162, 1073; RIS-Justiz RS0125706; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 362) der in der Beschwerde angesprochenen Schutzrichtung Genüge getan. Verteidigungsrechte wurden daher nicht beeinträchtigt.
In der Mängelrüge (Z 5) wird zwar behauptet, die Urteilsannahme, „zu irgendeinem Zeitpunkt, während der Angeklagte sie festhielt, hatte R***** ihn auch mit der Katzenleine ins Gesicht geschlagen, auch dies hielt den Angeklagten nicht davon ab, sich weiter durch das Kneten ihrer Brüste sexuell zu erregen“, stünde im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen, doch legt die Beschwerde dies nicht nachvollziehbar dar, sodass der Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird zwar behauptet, die Urteilsannahme, „zu irgendeinem Zeitpunkt, während der Angeklagte sie festhielt, hatte R***** ihn auch mit der Katzenleine ins Gesicht geschlagen, auch dies hielt den Angeklagten nicht davon ab, sich weiter durch das Kneten ihrer Brüste sexuell zu erregen“, stünde im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen, doch legt die Beschwerde dies nicht nachvollziehbar dar, sodass der Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Mit der Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien nicht oder jedenfalls unzureichend begründet, übergeht der Beschwerdeführer die diesbezüglichen, logisch und empirisch einwandfreien Ausführungen zur Beweiswürdigung (US 6 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zitiert über mehrere Seiten wörtlich die Aussage der Zeugin Nicole R*****, stellt dieser dann die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüber und behauptet schließlich ohne nähere Begründung, aus den Angaben der Zeugin könnten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Damit vermag das Rechtsmittel aber beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zitiert über mehrere Seiten wörtlich die Aussage der Zeugin Nicole R*****, stellt dieser dann die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüber und behauptet schließlich ohne nähere Begründung, aus den Angaben der Zeugin könnten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Damit vermag das Rechtsmittel aber beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter diesem Nichtigkeitsgrund neuerlich ohne jede Begründung die Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit behauptet, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter diesem Nichtigkeitsgrund neuerlich ohne jede Begründung die Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit behauptet, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich gegen die Annahme zweier getrennter Verbrechen, weil „von einem Tathergang, sohin einem deliktischen Gesamtgeschehen auszugehen sei“. Damit argumentiert sie jedoch nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte nach Abschluss der Tathandlung zu Faktum 1 plötzlich „einen weiteren Angriff“ gestartet habe (US 5). Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat jedoch das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet sich gegen die Annahme zweier getrennter Verbrechen, weil „von einem Tathergang, sohin einem deliktischen Gesamtgeschehen auszugehen sei“. Damit argumentiert sie jedoch nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte nach Abschluss der Tathandlung zu Faktum 1 plötzlich „einen weiteren Angriff“ gestartet habe (US 5). Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat jedoch das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider hat das Erstgericht demnach auch zu Recht das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend gewertet. Soweit der Angeklagte schließlich die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB (statt des angewendeten § 43a Abs 2 StGB) anstrebt, macht er lediglich einen Berufungsgrund geltend.Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Erstgericht demnach auch zu Recht das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend gewertet. Soweit der Angeklagte schließlich die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB (statt des angewendeten Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB) anstrebt, macht er lediglich einen Berufungsgrund geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Erledigung der Berufung das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Erledigung der Berufung das Oberlandesgericht zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.