Die beschriebene Vorgangsweise steht, wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht in Einklang:
A. Billigt nämlich § 221 Abs 2 erster Satz StPO sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger eine unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Vorbereitungsfrist zu, um dem von Art 6 Abs 3 lit d iVm lit b und c MRK garantierten Recht, durch einen ausreichend vorbereiteten Verteidiger Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, Genüge zu tun, geht es nicht an, den (auch) in dieser Vorbereitungsfrist zum Ausdruck kommenden Schutzzweck dort zu unterlaufen, wo gerichtliche Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren (ersatzweise) vorweggenommen werden (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 158). Da sachgerechte Zeugenbefragung vorangegangene Akteneinsicht erfordert, ist dies der Fall, wenn - wie hier - einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts erst am Vortag der Vernehmung entsprochen wurde.A. Billigt nämlich Paragraph 221, Absatz 2, erster Satz StPO sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger eine unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Vorbereitungsfrist zu, um dem von Artikel 6, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Litera b und c MRK garantierten Recht, durch einen ausreichend vorbereiteten Verteidiger Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, Genüge zu tun, geht es nicht an, den (auch) in dieser Vorbereitungsfrist zum Ausdruck kommenden Schutzzweck dort zu unterlaufen, wo gerichtliche Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren (ersatzweise) vorweggenommen werden vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 158). Da sachgerechte Zeugenbefragung vorangegangene Akteneinsicht erfordert, ist dies der Fall, wenn - wie hier - einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts erst am Vortag der Vernehmung entsprochen wurde.
Der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien hätte daher mangels rechtzeitig ermöglichter Akteneinsicht dem Antrag auf Verlegung der von der Staatsanwaltschaft beantragten kontradiktorischen Vernehmung nachkommen, dem Einspruch wegen Rechtsverletzung Folge geben, das Oberlandesgericht Wien hinwieder der gegen die Verweigerung der Verlegung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) eingebrachten, nach § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO zulässigen Beschwerde sowie jener gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2008 (ON 28) stattgeben und zum Ausgleich der bereits grundrechtsverletzend durchgeführten (vgl § 87 Abs 3 StPO) kontradiktorischen Vernehmung deren Ergänzung samt Feststellung anordnen müssen, dass der Zeugin dabei keine auf § 156 Abs 1 Z 2 StPO gegründete Befreiung von der Aussagepflicht zukommt.Der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien hätte daher mangels rechtzeitig ermöglichter Akteneinsicht dem Antrag auf Verlegung der von der Staatsanwaltschaft beantragten kontradiktorischen Vernehmung nachkommen, dem Einspruch wegen Rechtsverletzung Folge geben, das Oberlandesgericht Wien hinwieder der gegen die Verweigerung der Verlegung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) eingebrachten, nach Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz StPO zulässigen Beschwerde sowie jener gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2008 (ON 28) stattgeben und zum Ausgleich der bereits grundrechtsverletzend durchgeführten vergleiche Paragraph 87, Absatz 3, StPO) kontradiktorischen Vernehmung deren Ergänzung samt Feststellung anordnen müssen, dass der Zeugin dabei keine auf Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gegründete Befreiung von der Aussagepflicht zukommt.
Ein solcher Vorrang des Verteidigungsinteresses des Beschuldigten gegenüber dem Zeugenschutz des § 156 Abs 1 Z 2 StPO ist Ergebnis der in der fehlenden Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck kommenden, ihrerseits unbedenklichen Wertentscheidung des einfachen Gesetzgebers, welche auch dazu führen kann, dass dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des im Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesenen Angeklagten auf ergänzende Befragung eines sonst nach § 156 Abs 1 Z 2 (§ 248 Abs 1 erster Satz) StPO von der Pflicht zur Aussage befreiten Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben ist (eingehend: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 233).Ein solcher Vorrang des Verteidigungsinteresses des Beschuldigten gegenüber dem Zeugenschutz des Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist Ergebnis der in der fehlenden Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck kommenden, ihrerseits unbedenklichen Wertentscheidung des einfachen Gesetzgebers, welche auch dazu führen kann, dass dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des im Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesenen Angeklagten auf ergänzende Befragung eines sonst nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz) StPO von der Pflicht zur Aussage befreiten Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Folge zu geben ist (eingehend: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 233).
B. Soweit der Einzelrichter des Landesgerichts über die - seiner Meinung nach unzulässige - Beschwerde des Beschuldigten (ON 18) selbst entschieden hat, verstieß er nicht nur - wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008, AZ 18 Bs 428/08k (ON 27), richtig ausführt - gegen § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO, sondern darüber hinaus auch gegen § 33 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 88 Abs 3 StPO.B. Soweit der Einzelrichter des Landesgerichts über die - seiner Meinung nach unzulässige - Beschwerde des Beschuldigten (ON 18) selbst entschieden hat, verstieß er nicht nur - wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008, AZ 18 Bs 428/08k (ON 27), richtig ausführt - gegen Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz StPO, sondern darüber hinaus auch gegen Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, StPO.
C. Letztlich unterblieb im Beschwerdeverfahren zu AZ 18 Bs 24/09z des Oberlandesgerichts Wien die Zustellung der Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Jänner 2009, in der diese beantragte, der Beschwerde des Leszek L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2008, GZ 353 HR 194/08h-28, nicht Folge zu geben, an den Verteidiger. Damit verstieß das Oberlandesgericht gegen § 24 StPO.C. Letztlich unterblieb im Beschwerdeverfahren zu AZ 18 Bs 24/09z des Oberlandesgerichts Wien die Zustellung der Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Jänner 2009, in der diese beantragte, der Beschwerde des Leszek L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2008, GZ 353 HR 194/08h-28, nicht Folge zu geben, an den Verteidiger. Damit verstieß das Oberlandesgericht gegen Paragraph 24, StPO.
Da die von § 252 Abs 1 Z 2a StPO erteilte Erlaubnis zur Verlesung von Aussagen kontradiktorisch vernommener Personen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht voraussetzt, dass die kontradiktorische Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 233), womit die in diesem Zusammenhang aufgezeigten Gesetzesverletzungen insoweit geeignet sind, zum Nachteil des Leszek L***** zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und (auch zum Ausgleich der Grundrechtsverletzung) auszusprechen, dass aus der zum AZ 353 HR 194/08h am 11. September 2008 durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Justyna M***** keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO resultiert, womit eine auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt.Da die von Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO erteilte Erlaubnis zur Verlesung von Aussagen kontradiktorisch vernommener Personen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht voraussetzt, dass die kontradiktorische Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 233), womit die in diesem Zusammenhang aufgezeigten Gesetzesverletzungen insoweit geeignet sind, zum Nachteil des Leszek L***** zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und (auch zum Ausgleich der Grundrechtsverletzung) auszusprechen, dass aus der zum AZ 353 HR 194/08h am 11. September 2008 durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Justyna M***** keine Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO resultiert, womit eine auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt.
Mit Blick auf den Erfolg der von der Generalprokuratur aus Anlass des - auch bloß mit dem Ziel einer Erneuerung ohne erneuertes Verfahren zulässigen (vgl den Praxishinweis zu 14 Os 25/09x, EvBl-LS 2009/104, 618) - Erneuerungsantrags erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann der Erneuerungswerber auf deren Erledigung verwiesen werden, weil sich die Nichtigkeitsbeschwerde im Umfang der reklamierten Grundrechtsverletzungen zur Gänze mit dem Erneuerungsantrag deckt und die nach § 292 letzter Satz StPO verfügte konkrete Wirkung einen angemessenen Ausgleich für die Grundrechtsverletzungen darstellt.Mit Blick auf den Erfolg der von der Generalprokuratur aus Anlass des - auch bloß mit dem Ziel einer Erneuerung ohne erneuertes Verfahren zulässigen vergleiche den Praxishinweis zu 14 Os 25/09x, EvBl-LS 2009/104, 618) - Erneuerungsantrags erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann der Erneuerungswerber auf deren Erledigung verwiesen werden, weil sich die Nichtigkeitsbeschwerde im Umfang der reklamierten Grundrechtsverletzungen zur Gänze mit dem Erneuerungsantrag deckt und die nach Paragraph 292, letzter Satz StPO verfügte konkrete Wirkung einen angemessenen Ausgleich für die Grundrechtsverletzungen darstellt.