Rechtssatz RS0097570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097570
Geschäftszahl
13Os70/95; 13Os121/04; 14Os75/09z (14Os96/09p, 14Os97/09k, 14Os98/09g, 14Os99/09d, 14Os100/09a, 14Os101/09y); 12Os93/16t
Entscheidungsdatum
15.12.2016
Rechtssatz
Für Erhebungsakte in einem Vorverfahren ist dem Beschuldigten eine fixe Vorbereitungsfrist gesetzlich nicht eingeräumt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 70/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 70/95
- 13 Os 121/04
Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 121/04
Auch
- 14 Os 75/09z
Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 75/09z
Vgl aber; Beisatz: Billigt nämlich § 221 Abs 2 erster Satz StPO sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger eine unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Vorbereitungsfrist zu, um dem von Art 6 Abs 3 lit d iVm lit b und c MRK garantierten Recht, durch einen ausreichend vorbereiteten Verteidiger Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, Genüge zu tun, geht es nicht an, den (auch) in dieser Vorbereitungsfrist zum Ausdruck kommenden Schutzzweck dort zu unterlaufen, wo gerichtliche Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren (ersatzweise) vorweggenommen werden (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 158). Da sachgerechte Zeugenbefragung vorangegangene Akteneinsicht erfordert, ist dies der Fall, wenn - wie hier - einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts erst am Vortag der Vernehmung entsprochen wurde. (T1)
- 12 Os 93/16t
Entscheidungstext OGH 15.12.2016 12 Os 93/16t
Aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097570
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00070_9500000_002