Dagegen richtet sich die auf Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge aus Z 3 unterlässt es, in der Hauptverhandlung angeblich vorgekommene Verletzungen oder Vernachlässigungen von Vorschriften deutlich oder bestimmt zu bezeichnen, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Die Ladung des Angeklagten zur Vernehmung des Tatopfers gemäß § 162a StPO ist beurkundet (S 43); eine Vorbereitungszeit steht ihm diesbezüglich nach § 221 StPO nicht zu (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 162a, E 4). Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fache der Psychologie zum Beweis dafür, dass die Zeugin S***** aufgrund ihres kindlichen Alters und Wesens die Unwahrheit gesagt habe, fehlt es nicht nur an der begründeten Behauptung des Vorliegens von gegen die Fähigkeit und den Willen des Tatopfers zu einer wahrheitsgemäßen Aussage sprechenden Umständen (sodass der Antrag auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinausläuft), sondern auch an der Darlegung einer Zustimmung des Tatopfers und dessen gesetzlicher Vertreter zu einer solchen Untersuchung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Die Verfahrensrüge aus Ziffer 3, unterlässt es, in der Hauptverhandlung angeblich vorgekommene Verletzungen oder Vernachlässigungen von Vorschriften deutlich oder bestimmt zu bezeichnen, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Die Ladung des Angeklagten zur Vernehmung des Tatopfers gemäß Paragraph 162 a, StPO ist beurkundet (S 43); eine Vorbereitungszeit steht ihm diesbezüglich nach Paragraph 221, StPO nicht zu (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 162 a,, E 4). Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fache der Psychologie zum Beweis dafür, dass die Zeugin S***** aufgrund ihres kindlichen Alters und Wesens die Unwahrheit gesagt habe, fehlt es nicht nur an der begründeten Behauptung des Vorliegens von gegen die Fähigkeit und den Willen des Tatopfers zu einer wahrheitsgemäßen Aussage sprechenden Umständen (sodass der Antrag auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinausläuft), sondern auch an der Darlegung einer Zustimmung des Tatopfers und dessen gesetzlicher Vertreter zu einer solchen Untersuchung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
Entgegen der Beschwerde aus Z 4 verfiel daher der Antrag zu Recht der Abweisung.Entgegen der Beschwerde aus Ziffer 4, verfiel daher der Antrag zu Recht der Abweisung.
Zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht nicht verhalten, auf unerhebliche Tatumstände (Frage nach der Handynummer des Opfers bzw nach der Anzahl der im Tatumkreis befindlichen Schüler) einzugehen. Die Mängelrüge (Z 5) geht daher ebenso ins Leere wie die Tatsachenrüge (Z 5a), welche mit ihrem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge als eigenständiger Nichtigkeitsgrund nicht dargelegt wird.Zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht nicht verhalten, auf unerhebliche Tatumstände (Frage nach der Handynummer des Opfers bzw nach der Anzahl der im Tatumkreis befindlichen Schüler) einzugehen. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht daher ebenso ins Leere wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche mit ihrem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge als eigenständiger Nichtigkeitsgrund nicht dargelegt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.