Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) war festzustellen, dass das Urteil mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist, der vom Beschwerdeführer in dieser Form nicht geltend gemacht wurde.Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) war festzustellen, dass das Urteil mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist, der vom Beschwerdeführer in dieser Form nicht geltend gemacht wurde.
Denn dem Urteils sind keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung der Fragen ermöglichen, ob überhaupt eine Gläubigerschädigung, oder allenfalls nur ein Versuch derselben vorlag, sowie ob die Qualifikationsgrenze des § 156 Abs 2 StGB überschritten wurde.Denn dem Urteils sind keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung der Fragen ermöglichen, ob überhaupt eine Gläubigerschädigung, oder allenfalls nur ein Versuch derselben vorlag, sowie ob die Qualifikationsgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB überschritten wurde.
Betrügerische Krida nach § 156 StGB ist erst vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält, somit effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 19; RZ 2002/20). Die Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn der – durch die Höhe der Vermögensverringerung – limitierte Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 40.000 Euro übersteigt (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 31).Betrügerische Krida nach Paragraph 156, StGB ist erst vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält, somit effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 19; RZ 2002/20). Die Deliktsqualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB kommt zur Anwendung, wenn der – durch die Höhe der Vermögensverringerung – limitierte Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 40.000 Euro übersteigt (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 31).
Versuch kann ua dann vorliegen, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung - Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - nicht zur Gläubigerschädigung kommt.
Im Ersturteil ist dazu lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in Kauf nahm, dass durch seine dargestellte Handlung sein Privatvermögen verringert und die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde, weiters dass ihm klar war, dass hiedurch einem seiner Gläubiger ein Schaden in Höhe des Wertes des Hälfteanteils der Liegenschaft, somit in einem 40.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert zugefügt wurde (US 8 f). In der Folge habe sich der Angeklagte nach Fälligstellung des Darlehens zur Rückzahlung verpflichtet (US 10).
Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es tatsächlich zu einem Befriedigungsausfall kam, sind dem angefochtenen Urteil jedoch ebenso wenig zu entnehmen wie solche, die zur Beurteilung der (die Qualifikationsgrenze übersteigenden) Höhe des (beabsichtigten oder tatsächlichen) Gläubigerausfalls erforderlich wären. Dass das Erstgericht rechtsirrig die Kriterien für die Beurteilung des Schadenseintritts mit jenen der Vermögensverringerung gleichgesetzt und somit nur unvollständig erfasst hat, ergibt sich schon aus den beweiswürdigenden Ausführungen, die nur auf die Höhe des Werts der Liegenschaftshälfte abstellen (US 14), die offenen Fragen der hypothekarischen Vorbelastung derselben (S 167) wie auch allfälliger anderer Befriedigungsmöglichkeiten bzw tatsächlicher Befriedigungen der Gläubigerforderungen (S 168) hingegen vernachlässigen. Weil aufgrund der somit unzureichenden Feststellungen eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.