Rechtssatz RS0112410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112410
Entscheidungsdatum
09.10.2018
Rechtssatz
War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. Dazu bedürfte es vielmehr der konkreten Feststellung besonderer Umstände, die eine zumindest teilweise Befriedigung (auch) der Gläubiger mit noch nicht grundbücherlich besicherten Forderungen erwarten ließen, wenn das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht eingetragen worden wäre (zB. Exekutionsverzicht eines bevorrangten Pfandrechtsinhabers). Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. Ein solcher Versuch ist nicht als absolut untauglich zu qualifizieren, weil durch gänzliche oder teilweise Befriedigung bevorrangter Gläubiger, aber auch durch die Erzielung eines die Pfandbelastungen übersteigenden Meistbots die Unterbindung einer Zugriffsmöglichkeit für weitere Gläubiger durchaus aktuell werden könnte.
Entscheidungstexte
- 13 Os 95/99
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 13 Os 95/99
- 11 Os 92/02
Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 92/02
Vgl auch; nur: Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. (T1)
- 11 Os 184/01
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 184/01
Vgl auch
- 12 Os 5/06m
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 5/06m
- 11 Os 71/13w
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 71/13w
Vgl auch
- 12 Os 150/16z
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 150/16z
Vgl; Beisatz: Vollendete Gläubigerschädigung ist auch dann denkbar, wenn Pfandrechte für offene Forderungen den Liegenschaftswert übersteigen, wenn bevorrangte Gläubiger anderwertig Befriedigung finden oder auf Exekution verzichten oder eine Versteigerung mit einem den Liegenschaftswert übersteigenden Meistbot verhindert wird. (T2)
- 14 Os 47/18w
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112410
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0130OS00095_9900000_001