Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anton K***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (I/1a und b), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I/2) und des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB (I/4), des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG (I/3) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (I/5) und Mag. Ulrike K***** als Beteiligte zu diesem Verbrechen nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anton K***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (I/1a und b), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (I/2) und des Verstrickungsbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB (I/4), des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (I/3) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (I/5) und Mag. Ulrike K***** als Beteiligte zu diesem Verbrechen nach Paragraphen 12, dritter Fall, 156 Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach haben, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung,
(zu I/5) Anton K***** am 16. Jänner 1996 in Tillmitsch dadurch, daß er die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Mag. Ulrike K***** auf den Liegenschaften EZ 184, 1052 und 1723 des Grundbuches 66182 Tillmitsch vertraglich vereinbarte, sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, und
(zu II) Mag. Ulrike K***** zur Ausführung dieser Tat beigetragen, indem sie die zu ihren Gunsten verfügte Einverleibung des beschriebenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes vertraglich akzeptierte.(zu römisch zwei) Mag. Ulrike K***** zur Ausführung dieser Tat beigetragen, indem sie die zu ihren Gunsten verfügte Einverleibung des beschriebenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes vertraglich akzeptierte.
Die Angeklagten bekämpfen die Schuldsprüche wegen betrügerischer Krida mit gesonderten, von Anton K***** auf Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10, von Mag. Ulrike K***** auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die teilweise begründet sind.Die Angeklagten bekämpfen die Schuldsprüche wegen betrügerischer Krida mit gesonderten, von Anton K***** auf Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10, von Mag. Ulrike K***** auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die teilweise begründet sind.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte Anton K***** am 19. Dezember 1986 ohne das erforderliche Eigenkapital den Betrieb einer Gaststätte mit Sauna auf. Am 4. Juli 1988 erwarb er die Liegenschaft, auf der sich die Gaststätte befand, am 8. Oktober 1990 ein Nachbargrundstück, auf dem er ein Gästehaus errichtete. Ausgaben wurden größtenteils mit Krediten finanziert, die auf den Liegenschaften pfandrechtlich besichert wurden. In den Jahren 1994, 1995 und 1996 kam es zu zahlreichen Exekutionsverfahren. Spätestens ab Jahresende 1994 war der Angeklagte zahlungsunfähig. Am 11. Jänner 1995 ersteigerte er eine dritte Liegenschaft. Das Meistbot finanzierte er mit einem Hypothekarkredit (US 6 bis 9).
Der Angeklagten Mag. Ulrike K***** war die schlechte finanzielle Situation ihres Gatten zumindest ab Herbst 1995 bekannt. Sie wußte, daß Exekutionen gegen ihn anhängig waren und Gläubiger auf Zahlung drängten. Über die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten war sie nicht informiert.
Auf Grund eines Rates einer Bankangestellten entschloß sich der Angeklagte Anton K***** im Jänner 1996, auf den Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Gattin einzuverleiben, womit sie einverstanden war. Zweck dieser Handlungsweise war vor allem, die Liegenschaften für die Familie zu erhalten. Beide Angeklagten hielten es jedoch überdies ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, daß hiedurch Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Forderungen gegen Anton K***** benachteiligt werden könnten.
Am 16. Jänner 1996 unterzeichneten die Angeklagten ein Übereinkommen, in dem sich Anton K***** verpflichtete, "ohne Zustimmung seiner Ehegattin Ulrike K*****, solange diese lebt", die Liegenschaften "weder zu belasten noch zu veräußern". Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde im Grundbuch bei allen drei Liegenschaften des Angeklagten eingetragen. Spätere Anträge von Gläubigern auf Zwangsversteigerung und auf Pfandrechtsvormerkung wurden abgewiesen (US 10 bis 12, 14).
Zum 16. Jänner 1996 hatte der Angeklagte Schulden von (zumindest) rund 8,195.901 S, für die auf den Liegenschaften Pfandrechte einverleibt waren.
In einem am 3. Juli 1996 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Schätzwert der Liegenschaften samt Zubehör mit insgesamt 6,892.873 S ermittelt. Beim Versteigerungstermin am 7. Oktober 1998 wurden zwei Liegenschaften um insgesamt 4,222.200 S einer Bank zugeschlagen, während das Verfahren hinsichtlich der dritten Liegenschaft mangels Bieter eingestellt wurde.
Nach Einleitung des Strafverfahrens erfolgte am 12. März 1998 mit Zustimmung der Angeklagten Mag. K***** die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes (US 14, 20).
Rechtlich vertrat das Erstgericht einerseits die Auffassung, daß bereits durch Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ein Schaden für die Gläubiger eintrat, "zumal die fraglichen Objekte aus dem exekutiv erfaßbaren Schuldnervermögen für weitere Gläubiger ausschieden". Zwei mit dieser Formulierung gemeinte Gläubiger sind im Urteil namentlich genannt (US 18, vgl 14).Rechtlich vertrat das Erstgericht einerseits die Auffassung, daß bereits durch Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ein Schaden für die Gläubiger eintrat, "zumal die fraglichen Objekte aus dem exekutiv erfaßbaren Schuldnervermögen für weitere Gläubiger ausschieden". Zwei mit dieser Formulierung gemeinte Gläubiger sind im Urteil namentlich genannt (US 18, vergleiche 14).
Andererseits wird im Urteil aber auch angeführt, daß die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes "nicht absolut, sondern nur relativ ungeeignet war, weitere nachrangige Gläubiger zu schädigen" (US 19). Im Rahmen der Beweiswürdigung vermerkten die Tatrichter einen Zweifel daran, ob die Angeklagten einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt haben (US 17). Unter den Milderungsgründen ist festgehalten, daß "beim Faktum betrügerische Krida kein Schade (außer den Kosten für abgewiesene Grundbuchsanträge) für Gläubiger entstand" (US 20).
Die Beschwerdeführer machen - inhaltlich aus Z 9 lit a - geltend, daß beim konstatierten Sachverhalt nur ein Versuch des Verbrechens nach § 156 StGB vorliege, der absolut untauglich sei. Aus Z 10 rügt die Angeklagte Mag. Ulrike K***** das Fehlen von Feststellungen, "die klären, ob ein Schaden durch Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes überhaupt eingetreten ist".Die Beschwerdeführer machen - inhaltlich aus Ziffer 9, Litera a, - geltend, daß beim konstatierten Sachverhalt nur ein Versuch des Verbrechens nach Paragraph 156, StGB vorliege, der absolut untauglich sei. Aus Ziffer 10, rügt die Angeklagte Mag. Ulrike K***** das Fehlen von Feststellungen, "die klären, ob ein Schaden durch Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes überhaupt eingetreten ist".
Dem Vorbringen kommt zum Teil Berechtigung zu.