Die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer ver- hängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" (vgl JAB StRÄG 1987 359 BlgNR XVII GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (§ 43 a Abs 3 StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) oder der Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB entgegenstehen (vgl Mayerhofer-Rieder StGB4 § 43 a Abs 3 Anm 2). Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 1 a; 12 Os 27/90, 11 Os 10/92 ua). § 43 a Abs 1 StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer ver- hängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" vergleiche JAB StRÄG 1987 359 BlgNR römisch siebzehn GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) oder der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB entgegenstehen vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 43, a Absatz 3, Anmerkung 2). Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 1 a; 12 Os 27/90, 11 Os 10/92 ua). Paragraph 43, a Absatz eins, StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.
Da das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannte, hat es durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht - noch dazu unter Bemessung des unbedingten Teils mit (nur) einem halben Monat - die Bestimmungen sowohl des ersten als auch des zweiten Satzes des § 43 a Abs 3 StGB verletzt.Da das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannte, hat es durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht - noch dazu unter Bemessung des unbedingten Teils mit (nur) einem halben Monat - die Bestimmungen sowohl des ersten als auch des zweiten Satzes des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB verletzt.
Nach Lage des Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, weil das Landesgericht Klagen- furt in seinem Bestreben, einen nachteiligen Einfluß auf die beginnende Resozialisierung des Verurteilten zu vermeiden, bei Beachtung des Regelungsinhaltes des § 43 a StGB andere - möglicherweise auch mildere - Sanktionen in Erwägung gezogen hätte.Nach Lage des Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, weil das Landesgericht Klagen- furt in seinem Bestreben, einen nachteiligen Einfluß auf die beginnende Resozialisierung des Verurteilten zu vermeiden, bei Beachtung des Regelungsinhaltes des Paragraph 43, a StGB andere - möglicherweise auch mildere - Sanktionen in Erwägung gezogen hätte.
Neben der Feststellung der Gesetzesverletzung war daher unter Anwendung des § 292 letzter Satz StPO das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei darauf Rücksicht zu nehmen haben, daß es keine strengere als die in der aufgehobenen Entscheidung verhängte Strafe ausspricht.Neben der Feststellung der Gesetzesverletzung war daher unter Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei darauf Rücksicht zu nehmen haben, daß es keine strengere als die in der aufgehobenen Entscheidung verhängte Strafe ausspricht.