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Rechtssatz RS0102725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0102725

Geschäftszahl

11Os92/96

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Rechtssatz

Die bedingte Nachsicht eines Teiles einer verhängten Freiheitsstrafe kann - zur Vermeidung unerwünschter kurzfristiger "Schockstrafen" vergleiche JAB StRÄG 1987 359 BlgNR römisch siebzehn GP, 10) - nur dann gewährt werden, wenn diese Strafe sechs Monate überschreitet; dabei muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe zumindest einen Monat (und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe) betragen (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB). Diese Regelung ist für jene Fälle gedacht, bei denen (etwa) wegen einer Belastung des Vorlebens des Rechtsbrechers spezialpräventive Bedenken einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) oder der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB entgegenstehen. Für den Bereich kurzer Freiheitsstrafen soll hingegen der (bedingten, teilbedingten oder unbedingten) Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Vorzug gegeben werden. Paragraph 43, a Absatz eins, StGB bezieht sich hingegen lediglich auf den Fall der Verhängung einer Geldstrafe.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 92/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 92/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102725

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00092_9600000_001